Kinderlärm beim Nachbarn

Online-Rechtsberatung
Stand: 10.03.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich wohne in einem zwei Parteienmietshaus. Laut Mietverträgen sind dies insg. 4 erwachsene Personen. Nun hat die andere Partei ständig ca 2 Jährige Enkelkinder zu besuch, deren Lärm (trampeln, schreien etc) auch Sonntags ab früh morgens bis in die Abendstunden durchgehend zu vernehmen ist. Meine Lebenspartnerin ist migräne Patientin und bekommt bei solchem Krach ihre Krankheit nicht gelindert (trotz Medikamenten).
Wieviel Lärm müssen wir von Kleinkindern die zu besuch sind ertragen?
Dass Kinderlärm bei Wohnhaften Kindern erst sehr spät als unerträglich eingestuft wird, ist uns bekannt. Jedoch fanden wir keine Auskünfte zu Kindern die nicht Wohnhaft sind.
Seit Anfang 2011 verging kein Wochenende ohne Kinderlärm. Auch unter der woche ist Morgens vor der Arbeit und Abends nach der Arbeit Kinderlärm von in der unter uns liegenden Wohnung zu vernehmen. (Vor der ARbeit ist ca 6Uhr30 bis 7Uhr)

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

wie Sie zutreffend festgestellt haben, wird von Mitmietern eine weite Toleranzgrenze bei dem ertragen von Kinderlärm gefordert. Die Rechtsprechung unterscheidet dabei nicht, ob es sich um Lärm von Kindern handelt, die in der Wohnung leben oder dort zu Besuch sind. Der Lärm der "Besuchskinder" wird den Mietern wie der Lärm eigener Kinder zugerechnet. Ein rechtliches Vorgehen gegen den Mitmieter ist angesichts der kinderfreundlichen Rechtsprechung mit erheblichen Risiken verbunden und sollte gut überlegt sein.

Ich kann Ihnen im vorliegenden Fall eigentlich nur den Weg über den Vermieter empfehlen.

Zum einem stellt der nun herrschende Kinderlärm eine negative Veränderung des Mietverhältnisses dar. Sollte der Lärm wirklich so gravierend sein wie von Ihnen beschrieben, sollten Sie den Vermieter auffordern den Kinderlärm abzustellen oder zu begrenzen und ihm für den Fall, dass dieses nicht geschieht, schriftlich eine Mietminderung ankündigen. Diese Mietminderung sollten Sie dann auch mit dem Beginn des folgenden Monats vornehmen. Je nach Schwere der Störung sollte sie 10% - 20% der Warmmiete betragen. Durch die Mietminderung "motivieren" Sie den Vermieter seinerseits für Ruhe zu sorgen.

Für eventuelle Auseinandersetzungen mit dem Vermieter protokollieren Sie bitte genau Zeit und Ausmaß des Lärms. Das Beiziehen von Dritten als Zeugen ist empfehlenswert. Bitte beachten Sie aber auch hier, dass viele Gerichte ein weites Herz für Kinder haben.

Darüber hianus sollten Sie die nächste Nebenkostenabrechnung beanstanden. Wenn sich tatsächlich die Kinder "ständig" in der Wohnung aufhalten, muss dieses auch seinen Niederschlag in den Nebenkosten finden, die nach Köpfen abgerechnet werden (häufig Wasser und Abwasser).

Unklar ist allerdings, was Sie mit "ständig" meinen. Ich gehe davon aus, dass die Kinder grundsätzlich bei ihren Eltern wohnen und die Großeltern nur häufig besuchen. Dieses dürfte mietrechtlich unbedenklich sein. Erst wenn die Kinder länger als 3 Monate ausschließlich bei den Großeltern leben, wird die Schwelle des Besuchs mietrechtlich Zulässigem überschritten und eröffnet dem Vermieter weitere rechtliche Möglichkeiten.

Letztlich bleibt natürlich auch die Möglichkeit des Gesprächs mit den Nachbarn um diese zu bitten, die Kinder besser zu beaufsichtigen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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