Leistung erbracht - Bezahlung erfolgte aber nicht - Geld einfordern

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe einen kleinen Versandhandel für Handarbeitsmuster. Man kann auch individuelle Stickvorlagen nach persönlichen Fotos bestellen. Dies tat im Mai 2010 eine Kundin und erhielt am 06.05.2010 die Vorlage inklusive Stickmaterial für 98,90 Euro. Nach telefonischen und schriftlichen Mahnungen und einer Wirtschaftsauskunft für 10,- Euro über ein Inkassounternehmen habe ich bei der Polizei Strafanzeige wegen Betruges gestellt, da sich herausstellte, dass die Kundin bereits seit 01.11.2007 die eidesstattliche Offenbarungsversicherung geleistet hat. Von der zuständigen Staatsanwaltschaft erhielt ich am 23.12.2010 ein Schreiben, dass man der Frau in Aussicht gestellt hat das Ermittlungsverfahren einzustellen, wenn ich ihr eine Ratenzahlungsvereinbarung anbiete. Dies habe ich getan, aber kein Geld erhalten und dies auch der Staatsanwaltschaft mitgeteilt und dann lange nichts gehört. Nun am 06.05.2011 teilt mir die Staatsanwaltschaft mit, dass sie das Ermittlungsverfahren eingestellt haben, da es sich nicht um Betrug handelt, da die Frau nachweisen konnte, dass sie zum angegebenen Zeitpunkt mehr als das erforderliche Geld besessen hat. Warum sie nicht bezahlt hat weiß die Staatsanwältin leider auch nicht.

Ich fühle mich nun schon vorgeführt, eigentlich wurde durch die Staatsanwaltschaft nur verzögert (unabhängig davon, dass ich damit einen Aufwand und Kosten hatte), aber mein Geld habe ich immer noch nicht, warte nun schon ein Jahr drauf und muss nun der Staatsanwältin trauen, dass das Geld, das im letzten Herbst da war, immer noch da ist. Was ich offiziell erfahren kann ist, dass der Offenbarungseid abgegeben wurde. Ein gerichtliches Mahnverfahren funktioniert doch bei abgegebenen Offenbarungseid auch nicht. Welche Möglichkeiten bleiben mir denn nun noch, um an das Geld zu kommen?

Antwort des Anwalts

Der von Ihnen eingeschlagene Weg war zwar nicht falsch, führt jedoch nicht zum Erhalt Ihrer berechtigten Forderung, denn die Staatsanwaltschaft ist nicht dazu da, zivilrechtliche Forderungen beizutreiben, sondern ausschließlich, um Straftaten zu verfolgen. Sinnvoll wäre es gewesen, sogleich das gerichtliche Mahnverfahren oder eine Klage auf den Weg zu bringen. Parallel dazu kann dann durchaus eine Strafanzeige gefertigt werden. Die Durchführung zivilrechtlicher Schritte ist nicht ausgeschlossen, sofern der Schuldner bereits die EV (früher: Offenbarungseid) abgegeben hat. Lediglich die Zwangsvollstreckung ist für drei Jahre nach Abgabe der EV nur noch eingeschränkt möglich. Sie hätten also bereits ab dem 01.11.2010 die Zwangsvollstreckung betreiben können. Möglich ist dies nur durch einen Titel (Urteil oder Vollstreckungsbescheid aus Mahnverfahren). Sie haben deshalb bislang wertvolle Zeit verstreichen lassen. Ich kann Ihnen nur empfehlen, Ihre Forderung zeitnah durch einen Titel, mit dem Sie dann auch die Zwangsvollstreckung betreiben können, zu sichern.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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