SGB II - Umzug wegen Arbeitsstelle - Umzugsbeihilfe erhalten

Online-Rechtsberatung
Stand: 03.03.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin vor 14 Tagen (zum 01.04.2011) vom Arbeitslosengeld I ins SGB II gefallen. Ich bewerbe mich bundesweit und seinerzeit hat die Agentur für Arbeit auch zugesichert Umzugskosten in Höhe von max. € 4.500,-- zu übernehmen. Nun habe ich eine Zusage für eine Stelle. Ich wohne derzeit in X (80km südlich von München). Das Jobcenter wollte nun nur eine Umzugsbeihilfe in Höhe von € 200,00,-- gewähren. Nach zähen Verhandlungen eine Ausnahme von max. € 1.000,00,--. Auch über die Umzugsauktion würde der günstigste Transport auf knapp € 4.500,00,-- kommen. Ich selber bin seit ein paar Jahren in der Privatinsolvenz und habe auch kein Führerschein. Ich kann diesen Umzug so also nicht stämmen. Im Internet habe ich bereits gelesen, dass die Arbeitsaufnahme in einer anderen Stadt zu den besonderen Gründen zählt, das Jobcenter stellt sich aber stur. Nun ist die Frage, habe ich eine Möglichkeit, dass das Jobcenter auch die tatsächlichen Umzugskosten bezahlt? Anzumerken wäre noch, dass es sich bei dem neuen Job nicht um eine einfache Tätigkeit handelt, sondern um das Projekt Outputmanagement, dass ich bei meiner alten Firma vorher sechs Jahre erfolgreich geleitet habe unc ich hier natürlich gern wieder aufsetzten möchte und es solche adäquaten Stellen selten gibt.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Grundsätzlich richtet sich Ihr Lestungsbezug vermutlich nach ALG II und nicht nach ALG I, da Sie nunmehr nicht mehr im ALG I Bezug sind. Es sei denn, die Zusage der Arbeitsagentur sei so zu verstehen, dass Ihnen die Leistung der Umzugshilfe über den Bezug von ALG I gewährt werden sollte. Dies kann ich Ihrem Sachverhalt aber nicht entnehmen.

Generell kann jeder ALG II - Empfänger umziehen, ob mit oder ohne Zustimung der ARGE. Allerdings müssen dei Kosten für den Umzug nur insofern übernommen werden, als dass der Hilfeempfänger diese nicht durch Eigenarbeit (Kistenpacken, Umzug im selbstgemieteten LKW etc.) selbst erledigen kann. Zudem muss der Umzug bei Kostenübernhame durch die ARGE notwendig sein.

In Ihrem Fall wäre die Notwendigkeit des UMzugs aus der Arbeitsaufnahme in einer anderen Stadt begründet. Zudem müssten Sie konkret darlegen, weshalb Sie den Umzug nicht selbst bewerkstelligen können (z.B. durch Mitarbeit von Familienmitgliedern oder Freunden). Ein wichtiges ARgument ist natürlich, dass Sie keinen Führerschein haben, wobei dies letztlich nicht rechtfertigen würde, dass der Umzug insegsamt durch eine Spedition durchgeführt werden muss. So müssten Sie bsp. ärztlich nachweisen, dass Sie nicht in der Lage sind, den Umzug selbst aus eigeneer Kraft zu unterstützen, wobei dies vermutlich eher schwierig werden dürfte, wenn Sie aus Gründen der Arbeitsaufnahme umziehen, also arbeitsfähig sind.

Falls die ARGE den tatsächlichen Betrag nicht zahlt, hätten Sie aber zumindest Anspruch auf ein entsprechendes Darlehen, mit dem Sie den Umzug finanzieren können.

Zudem sollten Sie 3 Angebote von Umzugsfirmen vorlegen, damit die ARGE einen Überblick über die Kosten hat.

Ich würde Ihnen trotzdem raten, gegen den ablehenden Bescheid Widerspruch einzulegen. Es besteht durchaus die Chance, dass Sie mit einer entsprechenden Begündung mehr als die schon zugesagten 1000 Euro erstattet bekommen. Gerne können Sie mir den Bescheid auch zur Überprüfung an meine Email-Adresse anwalt@taubitz.tv zusenden. Für die Überprüfung entstehen Ihnen keine zusätzlichen Kosten. Gerne stehe ich auch für Rückfragen zur Verfügung.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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