Gewerbegebiet wird zu nah an Privatgrundstücke gebaut

Online-Rechtsberatung
Stand: 02.03.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wir sind hier eine kleine Eigenheimsiedlung am Rande einer Kleinstadt in Sachsen-Anhalt. Unmittelbar angrenzend soll nun ein Industrie-und Gewerbegebiet mit einer Grösse von ca. 70 ha errichtet werden. Im Vorfeld wurde uns zugesichert, dass um das Industriegebiet ein ca 5 m breiter Grünstreifen zum Schutz der Anwohner vor möglichen Emissionen erhalten bleibt. Ebenso soll entlang der Privatgrundstücke eine Zubringerstrasse in das Industriegebiet gebaut werden, ebenfalls mit 5 m Abstand zu den Grundstücken. Nun wurde die Trassenführung der Strasse abgesteckt und teilweise schon mit den Bauarbeiten begonnen. Die nun vorgesehene Trassenführung hat plötzlich keinerlei Abstand mehr zu den Privatgrundstücken. Nach derzeitigem Stand ist zwischen der Strasse und den Gründstücken noch nicht einmal ein Gehweg geplant, so dass sämtlicher Verkehr, auch LKW, währen der Bauphase des Industriegebietes und auch später, wenn sich entsprechende Firmen angesiedelt haben, unmittelbar an den Grundstücken entlangführen wird. Mit allen negativen Folgen wie z.B. Lärm, Dreck und Erschütterungen, und das möglicherweise auch nachts. Bei Anfragen an die zuständigen Stellen werden wir nur hingehalten und ignoriert. Als Antwort bekommt man nur, dass das alles so seine Richtigkeit hätte. Meine Fragen gehen nun dahin, ob es Gesetze oder Regelungen gibt, welche Abstände zu Wohngrundstücken beim Bau einer solchen Strasse und Industriegebiet eingehalten werden müssen und wie groß diese Abstände sein müssen. Weiterhin, ob diese 5 m Abstand überhaupt ausreichend sind.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandantin,

Sie haben natürlich recht, dass es in Deutschland umfangreiche rechtliche Vorgaben zur Erschließung eines Gewerbegebietes und zum Bau einer Straße gibt. Zielrichtung dieser Vorschriften ist der Schutz der Anlieger und eine angemessene Abwägung der unterschiedlichen Interessen. Das schließt nun aber nicht aus, dass eine Erschließungsstraße an einem Privatgrundstück bzw. einem Wohnhaus entlang geführt wird; in jeder größeren Stadt ist das ja ganz normal.

Ob hier rechtsfehlerfrei entschieden worden ist, kann in Ihrem Fall aber letztlich dahinstehen.

Straßen dürfen nur auf der Grundlage eines Planes gebaut werden; bei Gemeinde- und Kreisstraßen ist die Rechtsgrundlage in der Regel der Bebauungsplan. Ein Bebauungsplan ist auch notwendig, um ein Gewerbegebiet ausweisen und erschließen zu können und dort die notwendigen Baugenehmnigungen für die Gewerbe- und Insustriebauten zu genehmigen.

Der Bebauungsplan wird in einem öffentlichen Verfahren aufgestellt. In diesem Verfahren haben die betroffenen Bürger die Möglichkeiten Anregungen und Bedenken vorzutragen. Über das Bebauungsplanverfahren muss die Gemeinde in der örtlichen Presse und/oder im Amtsblatt informieren. Damit ist sichergestellt, dass jeder Betroffene die Gelegenheit hat, seine Anregungen und Bedenken einzubringen. Die Beratung im Gemeinderat erfolgt ebenfalls in öffentlicher Sitzung. Im Rahmen dieses Verfahrens können die Anlieger damit auch auf den Verlauf der Straße und der Einhaltung von Abstandsflächen drängen. Jeder Grundstückseigentümer ist daher gut beraten, die Entwicklungen in seiner Gemeinde aufmerksam zu beobachten. Der Käufer eines Grundstückes sollte in jedem Fall vor dem Kaufabschluss einen Einblick in die bestehende Planung nehmen um vor eventuellen Überraschungen gefeit zu sein. Der Gesetzgeber setzt das voraus.

Wird der Bebauungsplan nach entsprechender Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde rechtskräftig, ist er die Grundlage für die späteren Entscheidungen. Es bestehen dann nur noch sehr begrenzte Möglichkeiten gegen seine Bestandskraft vorzugehen. Solche Einwendungen können innerhalb eines Jahres seit seinem Erlass nur noch von denjenigen im Wege einer sogenannten Normenkontrollklage vor dem Oberverwaltungsgericht vorgebracht werden, die im Verfahren zuvor bereits Anregungen und Bedenken vorgetragen haben.

Eine begrenzte Überprüfung ist auch insoweit möglich, als dass Klage gegen erteilte Baugenehmigungen von Nachbarn vor dem Verwaltungsgericht eingelegt werden.

Die entscheidende Empfehlung geht also dahin, bei der Gemeinde Einblick in den Bebauungsplan zu nehmen. Erfolgt der Straßenbau entsprechend den Planvorgaben kann gegen ihn nur noch dann erfolgreich vorgegangen werden, wenn es noch rechtliche Möglichkeiten gibt, gegen den Plan vorzugehen (s.o.).

Ich fürchte, dass Sie der Planphase nicht die genügende Aufmerksamkeit geschenkt haben, denn ansonsten dürften Sie die jetztigen Bauarbeiten nicht überraschen. Die mündliche Auskunft von Gemeindearbeitern ist völlig unverbindlich unr eröffnet Ihnen keinerlei Rechtsposition.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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