Testament richtig verfassen

Online-Rechtsberatung
Stand: 24.02.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Muss ich bei der Erstellung eines Testaments auf Gegenseitigkeit(Berliner Testament) genau Zahlen (Werte) angeben? Oder reicht es einen Sammelbegriffe" gesamtes Vermögen"einzusetzen?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandant,

Fragestellung: Muss ich bei der Erstellung eines Testaments auf Gegenseitigkeit (Berliner Testament) genau Zahlen (Werte) angeben ? Oder reicht es einen Sammelbegriffe" gesamtes Vermögen"einzusetzen ?

Bei einem Testament geht ohne nähere Bezeichnung der gesamte Nachlass an den Erben über. Sie müssen demnach überhaupt nichts über die Bestandteile des Erbes sagen. Im Gegenteil: Lediglich wenn Sie einzelne Vermögensbestandteile (z.B. ein Gemälde) einer bestimmten Person zukommen lassen wollen, so müssen Sie dies erwähnen. Das wäre dann aber ein Vermächtnis. Sie wollen sich jedoch als Ehegatten jeweils selbst voll (!) einsetzen. Beim Berliner Testament (§ 2269 BGB gegenseitige Einsetzung) wird der überlebende Ehepartner mit dem Tod des Erstverstorbenen alleiniger Vollerbe. Er kann in dieser Eigenschaft zu Lebzeiten völlig frei über das beiderseitige Vermögen verfügen. Der Überlebende braucht weder Auskunft über den Nachlass zu geben, noch bedarf er zu irgendwelchen rechtsgeschäftlichen Verfügungen der Zustimmung des Dritten (Ihres Schlusserben). Ob und inwieweit der überlebende Ehepartner anderweitig letztwillig verfügen kann, hängt vom Inhalt des gemeinschaftlichen Testaments ab. Allerdings kann auch in diesem Fall ein pflichtteilsberechtigter Dritter beim Tod des zuerst verstorbenen Ehepartners vom Überlebenden den Pflichtteil fordern. Um dies nach Möglichkeit auszuschließen, sollte eine Pflichtteilsklausel in das Testament aufgenommen werden. Diese sollte beinhalten, dass der Dritte nach dem Tod des Zweitversterbenden automatisch enterbt wird, falls er den Pflichtteil nach dem Tod des Erstversterbenden geltend macht. Dies bietet zwar keine Garantie, jedoch ein erhebliches Druckmittel.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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