Umschreibung des Führerscheins ins Ausland und zurück

Online-Rechtsberatung
Stand: 24.02.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Habe deutschen Fuehrerschein in 1976 erworben. Wurde in 2004 auf neuen Fuehrerschein im Scheckkartenformat umgeschrieben.
Klassen A1, BE, C1E (abgelaufen in 2008), CE, M, L (mit Codes 174, 175 in Feld 12).

Angenommen, ich ziehe jetzt nach Kanada um und tausche dort meinen deutschen Fuehrerschein gegen einen kanadischen Fuehrerschein ein.

Angenommen ich ziehe dann in z.B. 5 Jahren wieder zurück nach Deutschland. Unter Zugrundelegung der gegenwaertigen Rechtslage -

  1. Kann ich dann meinen kanadischen Fuehrerschein in einen deutschen Fuehrerschein zurueck tauschen?

  2. Wenn ja, welche formellen Vorraussetzungen gibt es dafuer (z.b. Sehtest, Uebersetzung des kanadischen Fuehrerscheins auf Deutsch etc.)?

  3. Wird mein neuer deutscher Fuehrerschein wieder exakt die gleichen Klassen, Ablaufdaten etc. haben wie der, den ich jetzt habe - insbesondere (mit Ausnahme von Klasse CE) auch unbefristet sein, obwohl z.B. der kanadische Fuehrerschein andere Klassen hat und jeweils nur 5 Jahre gueltig ist?

ACHTUNG: Die Antworten muessen mit konkreten Angaben zu den Rechtsnormen bzw. Gerichtsurteilen versehen werden, aus denen sich die Antworten zweifelsfrei ergeben. Ansonsten sind die Antworten fuer mich wertlos.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

ich bedanke mich für die Annahme meines Angebotes und beantworte Ihre Frage, unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes, gerne wie folgt.

  1. Umschreibemöglichkeit

Bzgl. der Umschreibung eines kanadischen Führerscheins findet § 31 FeV i.V.m. Anlage 11 zur FeV Anwendung. Hierbei ist zu beachten, dass der Antrag auf Umschreibung binnen 6 Monaten nach erneuter Wohnsitznahme in Deutschland gestellt werden muss (§ 29 Abs. 1 FeV).

  1. Formale Voraussetzungen

Formal reicht es aus, den Führerschein im Original vorzulegen und das entsprechende Formular auszufüllen. Neben Zahlung der Antragsgebühr bestehen keine weiteren Anforderungen, insbesondere wird kein neuer Sehtest, EHK o.ä. gefordert (vgl. § 31 Abs. 1 FeV).

  1. Äquivalenzen

Hier wird es im Falle eines kanadischen Führerscheins verhältnismäßig schwierig. Zunächst ist bzgl. der Umschreibung auf Anlage 11 (Staatenliste) zur FeV zu verweisen. Hieraus ergibt sich, dass grundsätzlich nur Fahrerlaubnisse der dort angegebenen Klassen, abhängig vom jeweiligen Bundesstaat, umschreibungsfähig sind. Im Regelfall wird aus Kanada nur in die hiesige Klasse B umgeschrieben. Dies würde zunächst den Verlust der anderen Klassen bewirken. Diese könnten sodann nur durch Ablegung einer theor. und praktischen Prüfung gem. § 31 Abs. 1, Abs. 2 FeV zurück erworben werden.

Vorteilhaft ist allerdings in Ihrem Fall, dass Sie die jeweiligen Klassen in Deutschland bereits besessen haben. Hier kann in diesem Fall, so die Behörde formaljuristisch korrekt handelt, ein Antrag auf Neuerteilung gem. § 20 FeV gestellt werden. Im Zuge dessen kann auf Prüfungsleistungen verzichtet werden (Umkehrschluss aus § 20 Abs. 2 FeV). Hier ist dann allerdings für die LKW-Klassen die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens gem. § 11 Abs. 9 FeV i.V.m. Anlage 5 zur FeV vorzulegen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass eine unbefristete Erteilung der LKW-Klassen wegen der zwingenden Befristung gem. § 23 Abs. 1 FeV nicht möglich ist. Dies gilt selbst, wenn die Klassen im Usprungsstaat unbefristet erteilt würden.

Allerdings zeigt die Praxis, dass in vergleichbaren Fällen bisweilen etwas anders und bürgerfreundlicher gearbeitet wird. Setzt man die zuständige Führerscheinstelle nämlich davon in Kenntnis, dass der Aufenthalt im Ausland nur vorübergehender Natur ist und insoweit eine Rückkehr sicher absehbar ist, wird der deutsche Führerschein, nach Rücksendung durch die ausländischen Behörden, unentwertet in der Führerscheinakte verwahrt und nach Rückkehr wieder gegen den ausl. Führerschein eingetauscht. Dies ist allerdings ein Entgegenkommen der Behörde, welches gesetzlich keine Grundlage hat und auf das kein Rechtsanspruch besteht.

Evtl. besteht auch die Möglichkeit, hier wäre bei der kanadischen Behörde nachzufragen, dass diese nach dem v.g. Muster verfährt und Ihnen vor der ausreise gegen Rückgabe des kanadischen Führerscheins den deutschen wieder aushändigt. Auch so wird hin und wieder im Ausland verfahren.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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