Ist der Eigentümer dazu verpflichtet die Hecke zu schneiden ?

Online-Rechtsberatung
Stand: 24.02.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Vermieter hat bisher das Haus bewohnt, in dem ich eine Wohnung gemietet habe. Der Vermieter ist jetzt ausgezogen. 
Meine Frage ist: Die Einfriedung des Grundstücks auf meiner Wohnseite (Hecke - ca. 40 m) ist völlig verwahrlost einschließlich des Zaunes vor dieser Hecke nach draußen.
Wer ist verantwortlich für die Pflege dieser Einfriedung des Grundstücks?
Vor seinem Auszug hat er nach vielen Jahren einmal diese Hecke schneiden lassen.
In meinem Mietvertrag ist dazu nichts erwähnt.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Frage: Die Einfriedung des Grundstücks auf meiner Wohnseite (Hecke - ca. 40 m) ist völlig verwahrlost einschließlich des Zaunes vor dieser Hecke nach draußen. Wer ist verantwortlich für die Pflege dieser Einfriedung des Grundstücks? Vor seinem Auszug hat er nach vielen Jahren einmal diese Hecke schneiden lassen. In meinem Mietvertrag ist dazu nichts erwähnt.

Verantwortlich für die Instandsetzung und Erhaltung eines Grundstücks ist stets der Eigentümer. Eine generelle Verpflichtung des Eigentümers, sein Grundstück von Wildbewuchs frei zu halten, besteht gesetzlich nicht. Einschränkungen können sich jedoch gegenüber Mietern aus dem Mietverhältnis ergeben. Nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Vermieter die Mietsache während der Mietzeit in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten. Fraglich ist, ob die Hecke überhaupt zur Mietsache gehört. Sicherlich ist sie dem Garten zuzuordnen. Bei der Vermietung eines Einfamilienhauses ist auch ohne ausdrückliche Vereinbarung nach der Verkehrsanschauung regelmäßig davon auszugehen, dass der Garten mitvermietet ist, vgl. OLG Köln NJW-RR 1994, 334. Bei Mehrfamilienhäusern, wie offensichtlich dem von Ihnen bewohnten, ist Voraussetzung, dass der Garten ganz oder teilweise mitvermietet ist, vgl. LG Aachen DWW 1991, 22. Dies scheint nach Ihren Angaben nicht der Fall zu sein. Da der Garten und damit auch die Hecke nicht zur vermieteten Sache gehört, erstreckt sich auch die Pflicht des Vermieters zu dessen Erhaltung und Pflege nicht hierauf. Damit haben Sie keinen klagbaren Anspruch auf die Pflege der Einfriedung. Denn grundsätzlich kann der Eigentümer nach Belieben mit seiner Sache verfahren, soweit er sich nicht vertraglich, z.B. im Mietvertrag gebunden hat (s.o.). Sollte jedoch eine Gartenmitnutzung im Mietvertrag geregelt sein, könnte sich ein Anspruch ergeben, wenn sich die Einfriedung bei Ihrem Einzug in einem gepflegten Zustand befunden hat. Mangels Abwälzung auf den Mieter hat der Vermieter sie dann zu erhalten, wozu auch die Pflege gehört.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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