Einspruch erhoben - kann ich diesen zurücknehmen ?

Online-Rechtsberatung
Stand: 24.02.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe wohl eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen. (Geschwindigkeitsverstoß von 26km ausserhalb geschlossener Ortschaften) Es ist der zweite Verstoß innerhalb eines Jahres. Ich habe Einspruch erhoben mit der Begründung mein Bruder sei gefahren.
Nun kommt eine Ladung vor Gericht.
Ich möchte aber nicht vor Gericht erscheinen sondern eventuell den Verstoß doch zugeben ist dies noch möglich? Oder ist es besser wenn ich vor Gericht nicht erscheine?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Fragestellung: Ich möchte aber nicht vor Gericht erscheinen sondern eventuell den Verstoß doch zugeben ist dies noch möglich? Oder ist es besser wenn ich vor Gericht nicht erscheine?

Sie müssen als Beschuldigter weder den Verstoß zugeben noch vor Gericht erscheinen. Sofern Sie unentschuldigt fernbleiben, wird das Gericht Ihren Einspruch gegen den Bußgeldbescheid verwerfen (vergleichbar einer Klageabweisung im Zivilrechtsstreit). Sie können den Einspruch allerdings auch zurücknehmen. Letzteres würde ich Ihnen empfehlen, da dies kostengünstiger ist. Denn wenn Sie den Einspruch zurücknehmen, wird das Gericht den Verhandlungstermin aufheben und die geladenen Zeugen abladen. Damit werden quasi kaum Kosten entstehen. Es bleibt dann bei dem Bußgeldbescheid, wie er Ihnen bekannt ist (vermutlich mit einem Fahrverbot von 1 Monat wegen § 4 Abs. 2 BKatV). Sie müssen Ihre Einspruchsrücknahme nicht begründen. Sie können unter Angabe des Aktenzeichens folgenden Text schreiben: Hiermit nehme ich den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom (Datum) zurück. Mit freundlichen Grüßen (Ihre Unterschrift). Damit wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und Sie müssen innerhalb von vier Monaten Ihr Fahrverbot antreten.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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