Einvernehmliche Scheidung

Online-Rechtsberatung
Stand: 24.02.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:
  1. Ich habe vom Familiengericht den Bescheid über den Versorgungsausgleich erhalten. Hieraus ergeben sich einige Fragen meinerseits. Eine Kopie der Unterlagen kann ich gerne mailen oder faxen.
  2. Das Familiengericht hat einen Scheidungstermin festgelegt. Mein zukünftiger Ex-Mann und ich wollen die einvernehmliche Scheidung. Müssen wir das vorab bei Gericht angeben oder informiert der Anwalt meines Mannes das Familiengericht? Ich habe übrigens keinen Anwalt, weil mein Mann und ich bisher sämtliche Absprachen in guter Kommunikation abwickeln konnten.
Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Zu Ihrer ersten Frage nach der Höhe des tatsächlichen Betrages der Übertragungen:
Grundsätzlich werden in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht konkrete Beträge sondern sogenannte Entgeltpunkte von einem Rentenkonto auf ein anderes übertragen. Diese Entgeltpunkte werden vom Versorgungsträger - in Ihrem Fall Rentenversicherung Bund - ermittelt, indem das Anrecht, also die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften bewertet werden. Der Bewertungsmaßstab bestimmt sich nach den §§ 39 ff Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) und findet sich in den von der Rentenversicherung Bund dem Amtsgericht übermittelten und Ihnen zur Kenntnis gegebenen Auskünften.
Während vor Änderung der Rechtslage (Scheidungsanträge vor dem 01.09.09) monatliche Größen für den Rentenbezug ermittelt wurden, wird nunmehr gem. § 47 VersAusglG ein Kapitalwert als Hilfsgröße ermittelt, der dem Betrag entspricht, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes zu begründen. Diese Materie ist nicht nur für juristische Laien sehr komplex, daher erlauben Sie mir, es vereinfacht auszudrücken: Wenn im übersandten Entwurf bei Ihnen steht Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 100.160,98 € bedeutet dies, dass am 30.09.09, also dem Ende der Ehezeit dieser Betrag aufgewandt werden müßte, um den Anteil, für den Sie Ihrem Ehemann gegenüber ausgleichspflichtig sind, zu kompensieren. Dieser Betrag kann nicht herangezogen werden, um eine monatliche Rente oder konkrete Ausgleichsbeträge zu errechnen.
Es werden letztendlich die jeweiligen Entgeltpunkte wechselseitig übertragen. Eine Verrechnung findet nicht statt. Haben beide Ehepartner Anrechte bei derselben Versorgungseinrichtung, ergibt sich hieraus die sog. interne Teilung. Bei Ihnen betrifft dies die beiderseitigen Anwartschaften bei der Rentenversicherung Bund.

Frage 2: Die Versorgungsausgleichskasse wurde mit Änderung der Rechtslage 2009 als Instrument geschaffen, Versorgungsansprüche anstatt über die gesetzliche Rentenversicherung besser über eine kapitalgedeckte Auffanglösung zu ermöglichen. Es werden jedoch nur Anrechte aus betrieblicher Altersvorsorge übernommen, gewährt werden lebenslange Leibrenten, jedoch keine Hinterbliebenenleistungen. Übertragung oder Beleihung eingezahlter Anwartschaften ist nicht möglich. Gründungsmitglieder sind 38 Versicherungsgesellschaften, die konsortial rückdecken. Für nähere Informationen siehe homepage www.versorgungsausgleichskasse.de. Bezüglich der Anwartschaften, die Ihnen aus der betrieblichen Altersversorgung Ihres Mannes übertragen werden, können Sie alternativ zur Versorgungsausgleichskasse einen anderen Versorgungsträger wählen, bspw. auch die Rentenversicherung Bund. Im übrigen muß ein anderer Versorgungsträger folgende Anforderungen erfüllen: lebenslange Altersversorgung, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar, nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres verwertbar, Insolvenzschutz, steuerneutral für den ausgleichspflichtigen Ehepartner. Bisher gibt es hier nur wenig Alternativen zur Versorgungsausgleichskasse. Sie könnten jedoch möglcherweise Ihre Anwartschaften bei Ihrem gesetzlichen Versorgungsträger erhöhen. Vielleicht ist es sinnvoll, sich mit der Rentenversicherung bund hierüber zu beraten.

Der Versorgungsausgleich kann theoretisch durch die Ehepartner ausgeschlossen oder modifiziert werden. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Ob dies bei dem derzeitigen Verfahrensstand noch möglich ist und überhaupt ein Ausschluß beiderseits gewollt ist, vermag ich nicht zu beurteilen. In der Regel stellt der Versorgungsausgleich eine durchaus faire Verteilung und Alterssicherung hinsichtlich der in der Ehezeit beiderseitig erworbenen Ansprüche dar.

Bei der einvernehmlichen Scheidung findet sich meist bereits im Scheidungsantrag der Hinweis, dass der Antragsgegner die Ehe ebenfalls für gescheitert hält und dem Scheidungsantrag zustimmen wird. Im Termin zur mündlichen Verhandlung werden Sie durch den Richter hierüber befragt, auch zum Trennungszeitpunkt. Weniger kostenintensiv ist das Verfahren deswegen, weil in diesen Fällen meist nur eine Seite anwaltlich vertreten wird, da für die Stellung des Antrages Anwaltszwang besteht, für die reine Zustimmung zum Antrag ist dies nicht erforderlich.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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