Überhöhte Rechnung einer Reparatur Firma - wie soll ich vorgehen ?

Online-Rechtsberatung
Stand: 24.02.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wir haben einen Dachdecker, der als Spezialist ausgewiesen war, angerufen, sich doch einmal das defekte Dachfenster anzuschauen und wenn möglich zu reparieren. Er kam mit 2 Facharbeitern zu dritt, musste jedoch unverrichteter Dinge wieder gehen, nachdem er uns gesagt hat, dass wir uns direkt an die Firma wenden müssen. Bilder hat er allerdings gemacht, die er an die Firma geschickt haben soll. Die Firma ist jedoch auch noch einmal gekommen, um sich die Sache anzuschauen (mittlerweile hat die Firma Teile ausgetauscht und es funktioniert wieder). Der Meister mit den 2 Facharbeitern ist somit, ohne überhaupt einen Handschlag gemacht zu haben (außer Bilder), wieder gegangen.

Jetzt haben wir letztes Jahr eine Rechnung bekommen, die folgendermaßen lautet:
2- Facharbeiter am 12.07.2010 einschl. der An- und Abfahrt, insges. 4 Std.
1- Meister einschl. der An- und Abfahrt und des weiteren Zeitaufwandes wie telefonieren, Fotos und weitere Informationen an den Firmenfachberater senden - 1 Std.

Diese Rechnung habe ich angezweifelt und jetzt eine 2. Rechnung bekommen, in der er den Meister (seine Person) weggelassen hat. Die 2 Facharbeiter stehen mit dem selben Text wie oben auf der 2. Rechnung.

Nun meine Fragen:
1.: muß in der Rechnung nicht aufgeschlüsselt sein, was die 2 Facharbeiter gemacht haben?
2.: wenn er unverrichteter Dinge wieder weggeht und uns an die Firma verweist, müssen wir überhaupt zahlen?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Frage 1.: Muss in der Rechnung nicht aufgeschlüsselt sein, was die 2 Facharbeiter gemacht haben?

Es ist im Bereich des Werkvertragsrechts, insbesondere bei kleineren Aufträgen durchaus üblich, die abgeleisteten Stunden pauschal abzurechnen. Regelmäßig kann der Auftraggeber anhand der geleisteten Arbeit die geschriebenen Stunden nachvollziehen. Zumeist ist der Auftraggeber auch zugegen und zeichnet den Auftrag nach Ausführung der Tätigkeit ab. Dies scheint bei Ihnen nicht der Fall gewesen zu sein, sonst hätten Sie sich vermutlich bereits beim Abverlangen des Stundenzettels gewehrt.

Frage 2.: Wenn er unverrichteter Dinge wieder weggeht und uns an die Firma verweist, müssen wir überhaupt zahlen?

Da Sie die Fa. beauftragt haben, sind Sie grds. auch verpflichtet, die erbrachten Leistungen zu zahlen. Entscheidend ist dabei der Inhalt Ihres Auftrages. Diesen haben Sie in Ihrer Anfrage klar wie folgt definiert: …angerufen, sich doch einmal das defekte Dachfenster anzuschauen und wenn möglich zu reparieren. Dies kann ersichtlich nur so verstanden werden, dass vom Umfang her nur ein Fenster angesehen und sofern möglich gleich repariert werden sollte. Dazu bedarf es nun wirklich keines Aufgebotes von drei Fachkräften, zumal der Umfang der erforderlichen Arbeiten vor der Besichtigung noch gar nicht abgeschätzt werden konnte. Deshalb sind beide Rechnungen überhöht und in dem Umfang jedenfalls nicht begründet. Da zumindest ein Minimum an Tätigkeit durch das Anfertigen der Fotos entfaltet wurde, sollten Sie eine Meisterstunde à 45,00 EUR zzgl. 19 % MwSt., mithin 53,55 EUR an Ihn überweisen. Sofern Der Meister es wegen des Restes auf einen Rechtsstreit ankommen lässt, sollten Sie diesem mit der nötigen Gelassenheit entgegensehen. Es wird sicherlich nicht einfach sein, wenn er dem Amtsrichter erklären muss, dass das Fotografieren eines Fensters den Einsatz seiner gesamten Firma erfordert hat.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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