Muss ich Schadensersatz zahlen ? - Bei Rücktritt von Kaufvertrag

Online-Rechtsberatung
Stand: 24.02.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe am 01.3.11 in einem Möbelhaus eine Polstergarnitur bestellt. Allerdings möchte ich das Sofa nicht mehr und habe am 08.03.11 eine Kündigung per Einschreiben geschickt und mich dabei auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Möbelhauses bezogen.

Unter §1 Vertragsabschluss steht:
Der Käufer ist drei Wochen - bei vorrätiger Ware einschließlich Ausstellungsstücken eine Woche - an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Lehnt der Verkäufer nicht binnen drei Wochen - bei vorrätiger Ware einschließlich Ausstellungsstücken binnen einer Woche - nach Auftragserteilung die Annahme ab, gilt die Bestätigung als erteilt.

Ich habe bis jetzt auch keine Anzahlung (40%) geleistet.

Jetzt möchte man von uns 25% Schadensersatz haben, da er ja für uns schon etwas getan hat.

Wie er uns schriftlich mitgeteilt hat, hat er bis jetzt noch nichts bestellt. Auf der Mahnung vom 09.03.11 zur Anzahlung steht:
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Bestellungen erst nach Anzahlungseingang an den Hersteller weiterleiten können.

Jetzt werden wir mit Telefonanrufen bombardiert und der Ton wird aggressiv.

Bin ich im Recht und wenn ja, was kann ich noch tun?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Fragestellung: Bin ich im Recht und wenn ja, was kann ich noch tun?

Sie sind dann im Recht, wenn Sie wirksam vom Vertrag zurückgetreten sind, wie in Ihrem Schreiben vom 08.03.2011 erklärt. Dies setzt zunächst das wirksame Zustandekommen eines Kaufvertrages voraus. Durch Ihre Unterschrift unter den Kaufvertrag vom 01.03.2011 ist ein wirksamer Vertrag über die dort bezeichnete Polstergarnitur geschlossen worden. In Betracht kommt entweder ein gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht gewähren z.B. die §§ 312 ff BGB bei sog. Haustürgeschäften oder Fernabsatzverträgen (14-tägiges Widerrufsrecht). Beide Geschäftsarten liegen ersichtlich nicht vor. Vertraglich sind Rücktrittsmöglichkeiten unter den Voraussetzungen des § 9 AGB nur für den Verkäufer vorgesehen. § 1 der AGB, auf die Sie sich beziehen, regelt kein Rücktrittrecht, sondern lediglich das Zustandekommen eines Vertrages für den Fall, dass Angebot und Annahme nicht sogleich erklärt werden. Wird lediglich eine Bestellung aufgegeben, ist der Käufer drei Wochen an seinen Auftrag gebunden. Bei sofortigem Vertragsschluss wie in Ihrem Fall kommt § 1 AGB mithin nicht zum Tragen. Damit besteht für Sie kein Rücktrittsrecht. Vielmehr kommt § 8 Ziff. 2 der AGB zur Anwendung, sofern Sie Ihren vertraglichen Pflichten, wozu auch die Abnahme der gekauften Polstergarnitur gehört, nicht nachkommen. Die dortige Regelung über einen pauschalierten Schadensersatzanspruch hält auch der Kontrolle gem. § 309 Nr. 5 BGB stand, so dass Sie im Ergebnis nur die Wahl zwischen Zahlung des pauschalierten Schadensersatzes oder der Abnahme der Polstergarnitur haben.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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