Als Bürger eine Firma wegen fehlendem Impressum abmahnen

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Um mit einem Lieferanten in Kontakt treten zu können, habe ich auf dessen Homepage nach einer aktuellen Adresse und Tel./Fax. Nummer gesucht. Ein Impressum war nicht vorhanden. Daraufhin habe ich (ebenfalls Onlinehändler) der Firma eine Abmahnung wegen dem Verstoß der Impressumspflicht nach § 5 TMG zugesandt. Die Firma hat mir daraufhin geantwortet, dass sie Auf Grund des §2 Abs.1 UWG die Abmahnung nicht akzeptieren kann.

Ist das so richtig? Ist die Abmahnung daher unbegründet bzw. nicht von mir ausprechbar? Schließlich wollte ich als Kunde dieses Lieferanten die Kontaktdaten ermitteln, doch die Webseite hatte kein Impressum. Auch wenn ich in keiner Konkurenz zu diesem Lieferanten stehe, kann ich doch die Rechte eines normalen Verbauchers aussprechen - oder ?

Antwort des Anwalts

Leider scheint es so, dass die Zurückweisung der Abmahnung, wenn auch auf die falsche Norm gestützt, grundsätzlich korrekt sein dürfte. Der Kreis der Abmahnberechtigten ist abschließend in § 8 Abs.3 UWG normiert. Hier käme allenfalls der Status eines Wettbewerbers i.S.d. § 8 Abs. 3 Ziffer 1 UWG in Betracht.

Mitbewerber ist der Gewerbetreibende, der Waren oder Dienstleistungen gleicher oder gleichartiger Art auf demselben Markt vertreibt, wobei sämtliche Tatbestandsmerkmale von der Rechtsprechung großzügig ausgelegt werden. Ferner muss ein Wettbewerbsverhältnis bestehen. Dies wird im Allgemeinen dann angenommen, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Verletzer durch seine Verletzungshandlungen im konkreten Fall in irgendeiner Art und Weise in die wirtschaftliche Ausnutzung der Waren oder Dienstleistungen eingreift (vgl. BGH, WRP 1998, 1065).

Vorausetzung ist weiter, dass ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht. Dieses Merkmal, abgestellt wird im Regelfall auf räumliche Nähe (vgl. BGH, GRUR 2001, 78). Aufgrund des wachsenden Internethandels hat dieses Merkmal jedoch erheblich an Bedeutung verloren.

Weiter muss die gerügte Handlung geeignet sein, den Wettbewerb auf dem Markt nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Damit sollen Bagatellverstöße von der Rechtsverfolgung ausgenommen werden. Dies ist am konkreten Einzelfall zu überprüfen (vgl. BGH, WRP 1999, 421; ders., WRP 1995, 104).

Grundsätzlich sind fehlerhafte oder gar fehlende Impressen durchaus geeignet, eine erhebliche Wettbewerbsverletzung darzustellen, soll der Wettbewerb und der Verbraucher doch in die Lage versetzt werden festzustellen, mit wem er ein Geschäft abschließt und den Gegenüber nötigenfalls auch über verschiedene Kommunikationswege kontaktieren können.

Insgesamt beurteilt, handelt der Anbieter nach Ihrer Schilderung also definitiv wettbewerbswidrig. Allerdings schildern Sie selbt, dass Sie nicht Wettbewerber dieses Anbieters sind. Hieraus resultiert, dass Ihnen (ebenso wenig wie einem Verbaucher) kein Recht zur Abmahnung zusteht. Dies wäre nur Unternehmern vorbehalten, die auf dem gleichen Sektor tätig sind und mithin unmittelbar durch einen solchen Wettbewerbsvorteil benachteiligt werden. Insoweit verwundert die Stellungnahme der Gegenseite nicht.

Von etwa beabsichtigten weiteren Schritten ist mithin mangels Erfolgsaussicht abzuraten.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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