Privatinsolvenzverfahren - Steuererstattung

Online-Rechtsberatung
Stand: 27.01.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Am 18.02.2008 wurde das Privatinsolvenzverfahren gegen mich eröffnet und am 14.02.2011 wurde mir die Restschuldbefreiung angekündigt (§ 291 InsO) sowie das Insolvenzverfahren beendet. Vom Insolvenzverwallter wurde kein Antrag auf Nachverhandlung gestellt.
Während der Insolvenz wurde ich vom Insolvenzverwallter zweimal zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert, dem ich auch nachkam. Die rückerstattete Einkommenssteuer ging während der Insolvenz natürlich an den Insolvenzverwalter.
Ich befinde mich nun in der Wohlverhaltensphase und mein Steuerberater sagte mir, das die Steuererstattungen für 2009 und 2010 nun mir zu stehen, da ich nicht zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert wurde und bei der Schlussverteilung kein Antrag auf Nachverhandlung gestellt wurde. Meine Recherchen im Internet ergaben das gleiche. Falls das richtig ist nun meine Frage.
Bin ich verpflichtet dem Treuhänder die Steuererstattung an zu zeigen, oder kann ich die Erstattung behalten, da es sich ja laut zahlreichen Gerichtsurteilen nicht um Arbeitseinkommen handelt. Ich bitte um eine rechtsverbindliche Auskunft, da ich durch ein Fehlverhalten meinerseits nicht meine Restschuldbefreiung gefährden möchte.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

zunächst mal kann ich mir vorstellen, dass es ärgerlich erscheint, wenn man sich noch mit den Treuhänder ärgern muss.
Was nun Ihre Frage angeht, gehe ich davon aus, dass auch kein Insolvenzgläubiger oder das Insolvenzgericht selbst einen Antrag auf Nachtragsverteilung iSv § 203 InsO gestellt hat. Die Frage, ob Steuererstattungen zu den Bezügen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis nach § 287 II S.1 InsO gehören, ist sehr umstritten, hier gibt es widersprüchliche Rechtsprechung und Literaturmeinungen auseinander, inzwischen scheint sich aber zu verfestigen, dass für den Begriff des Arbeitseinkommens die §§ 850 ff ZPO entsprechend herangezogen werden und hier ist es inzwischen ganz herrschende Meinung, dass Steuererstattungen nicht darunter zu fassen sind. Ich würde aber im jeden Fall dem Treuhänder mitteilen, dass Sie nun Steuererstattungen erhalten, so dass Ihnen nicht vorgeworfen werden kann, dass Sie Ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen sind. Sollte der Treuhänder der Meinung sein, dass Steuererstattungen zu den Arbeitseinkommen gehören, müsste man dies eventuell gerichtlich überprüfen lassen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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