Wie kann man gegen Baulärm des Nachbarn vorgehen ?

Online-Rechtsberatung
Stand: 27.01.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe eine Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus. Die Wohnung über mir wird gerade vom Eigentümer mit seiner zweiten Wohnung zusammengelegt (ungefähr 300 qm über zwei Stockwerke). Dieses wurde von der Eigentümerversammlung genehmigt.

Der Umbau dauert bislang 9 Wochen. Alle Wände wurden entfernt auch eine tragende , der ganze Boden herausgerissen, alle Fenster erneuert. Bis zu fünf Firmen arbeiten jeden Tag unter unvorstellbarem Lärm und Dreck. Kompressoren, Hiltis, schwere Schläge alles abwechslungsweise. In meinen Augen ist das schon Körperverletzung. Ich kann weder telefonieren,noch mich mit meinem Mann unterhalten, ich muß aus dem Haus gehen, weil der Lärm zu schlimm ist, alles vibriert und funktioniert teilweise nicht mehr. Auf dem Rathaus sagte man mir, ich kann nur einen Rechtsanwalt nehmen. Ich will natürlich den Bau nicht einstellen, er muß ja fertig werden. Der Architekt bagatelliesiert den Lärm, der Eigentümer ist ausgezogen und zieht erst wieder ein, wenn alles fertig ist. Aber es kann doch nicht sein, daß wir anderen Eigentümer ohne Rechte sind? Vor allem sagte man mir, daß der Umbau noch mehrere Wochen dauern wird. Habe ich denn irgendeine Möglichkeit?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Selbstverständlich sind Sie nicht ohne Rechte; vielmehr richten sich hre Möglichkeiten nach dem WEG, also nach den Bestimmungen der Eigentümer untereinander. Hierzu im Einzelnen:

  1. Das Naheliegendste wäre, schnellstmöglich eine ausserordentliche Eigentümerversammlung anzuberaumen, da ich davon ausgehe, dass bei der Schwere der Beeinträchtigung auch andere Eigentümer sich belästigt fühlen; der Beschluss sollte die Aufforderung an den Eigentümer der neu zu gestaltenden Wohnung enthalten, umgehend den Bauzeitenplan und die voraussichtliche Dauer des Vorhabens mitzuteilen, sowie dem Grunde nach eine Entschädigungspflicht beinhalten. Das gilt insbesondere für den (die-)jenigen Eigentümer, die ausziehen müssen, um dem Baulärm nicht ausgesetzt zu sein. Fertigen Sie in jedem Fall möglichst detaillierte Lärmprotokolle an.

  2. Sollte wegen der Struktur der Eigentümergemeinschaft oder aus sonstigen Gründen eine Versammlung nicht zustandekommen, können Sie selbst Ansprüche stellen; also den Störer auffordern, die obigen Angaben zu liefern und ihm bereits vorab Schadensersatzansprüche wegen der Lärmbelästigung, z.B. Rechnungen für ein Hotel, Mehraufwand bei Verpflegung etc. ankündigen. Besser ist immer, das über einen Rechtsanwalt zu tun. Auch hier sind Lärmprotokolle, sowie sonstige Beweissicherung, z.B. Zeugen, unerlässlich. Drohen Sie ruhig an, einen Baustopp zu erwirken, notfalls per einstweiliger Verfügung, da der Bau offenbar ja nicht rechtzeitig angekündigt wurde. Auch, wenn Sie das nicht tun wollen, verleiht es der Sache Nachdruck.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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