Provisionsvorschuß zurückzahlen - wegen Kündigung

Online-Rechtsberatung
Stand: 26.01.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe am 1.11.2010 eine Arbeitsstelle als Immobilienmaklerin / Leiterin der Abteilung (Gmbh mit bisher einer Angestellten) angefangen. Ich habe 6 Monate Kündigungsfrist, währenddessen kündbar mit 4 Wochen zum Monatsende. Im Anstellungsgespräch wurde mir gesagt, ich solle die Firma aufbauen und neue Objekte aquirieren, es sei aber bereits guter Umsatz möglich. Daraufhin habe ich mich auf folgende Gehaltsregelung eingelassen: 2000 Euro Fixum plus 1000 Euro monatlicher Vorschuß auf zu erarbeitende Provisionen (ausgeschüttet für mich 30 % der von der Firma erzielten Provision plus 8 % auf die Geschäfte meiner Kollegin). In den 4 Monaten meiner Tätigkeit waren für mich definitiv nur 2 Objekte zum Verkaufen da, mehr Objekte waren nicht vorhanden und sind auch nicht in Sicht. Die bevorschusste Provision war nicht zu erzielen. Meine Frage ist: muß ich bei eigener Kündigung am 28.2. zum 31.3.2011 den Provisionsvorschuß zurückzahlen? Es wird nirgends im Vertrag genannt, wann und wie oft abgeglichen wird, ob der Vorschuß erwirtschaftet wurde oder nicht und auch kein Hinweis zu evt. Rückzahlung.
Außerdem wurde mir die Teilnahme an einem Seminar auferlegt. Im Vertrag steht lediglich, dass die Kosten die Firma trägt, aber bei Kündigung meinerseits während der Probezeit von mir zurückerstattet werden müssen. Muß ich dies zurückzahlen?
Vielen Dank.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

leider kann ich Ihnen nur schlechte Nachrichten geben.

Hinsichtlich Ihrer Gehaltsvereinbarung haben Sie neben einem Fixgehalt und einen Provisionsvorschuss vereinbart. Da es sich dabei nur um einen Vorschuss handelt ist klar, dass dieser Vorschuss mit der tatsächlich erzielten Provision verrechnet werden muss. Auch wenn keiner genauer Zeitpunkt angegeben worden ist, muss ein solcher Ausgleich nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses durchgeführt werden, wenn mit keinen weiteren Provisionserlösen mehr zu rechnen ist. Eine solche Regelung verstößt nach der Rechtsprechung nicht gegen die guten Sitten (§ 138 BGB).

Sie müssen also davon ausgehen, dass nach dem Ende Ihrer Beschäftigung der Ausgleich durchgeführt wird und Sie verpflichtet sind, den überzahlten Betrag zu erstatten.

Dem steht auch nicht entgegen, dass Ihr Arbeitgeber etwas großzügige Angaben in Hinblick auf die zu erwartende Provision gemacht hat. Hier besteht für Sie nur ein Ansatzpunkt, wenn Sie dem Arbeitgeber nachweisen können, dass er sie absichtlich getäuscht hat. Und auch dann besteht noch kein Anspruch auf Einbehalten der Vorschusszahlung sondern nur der Anspruch auf Ersatz eines Ihnen nachweisbar und bezifferbar entstandenen Schadens. Dazu müssten Sie nachweisen können, dass Ihnen ansonsten eine andere Stelle mit einem höheren Festgehalt sicher gewesen wäre.

Allerdings haben Sie vielleicht Erfolg damit, wenn Sie unter Bezugnahme auf die getätigten Zusagen einen Teil des Vorschusses einhalten. Wegen einiger hundert Euro wird der Arbeitgeber kaum zum Gericht gehen.

Es ist im übrigen in dieser Branche nicht unüblich neue Mitarbeiter mit überhöhten Provisionsversprechen und hohen Provisionsvorauszahlungen zu locken.

Hinsichtlich der Kostenbeteiligung an dem Seminar ist die Antwort nicht ganz so klar. Auch hier gilt, dass entsprechende Vereinbarungen im Arbeitsvertrag grundsätzlich möglich sind. Allerdings unterliegen sie einer gewissen Schranke indem im Einzelfall zu prüfen ist, wer von dem Seminar profitiert.

Sind in dem Seminar ausschließlich firmeninterne Regelungen kommuniziert worden, die nur bei dem bisherigen Arbeitgeber angewendet werden können, kann eine Kostenbeteiligung nicht erhoben werden. Wurden jedoch (auch) allgemeine Informationen gegeben, die der Arbeitgeber auch bei einem anderen Arbeitgeber nutzen kann, steht einer Kostenbeteiligung nichts im Wege. Dabei kann es durchaus angemessen sein, dass bei einer Beschäftigung nur während der Probezeit die Kosten insgesamt zurückgefordert werden können.

Hinsichtlich der Kostentragung würde ich Ihnen empfehlen in jedem Fall eine Kürzung vorzunehmen unter Hinweis darauf, dass (auch) firmeninternes Wissen vermittelt worden sei, das für eine andere Stelle wertlos sei. Wie hoch Sie die Kürzung ansetzen, hängt von dem konkreten Inhalt des Seminars ab.

Ich bedauere Ihnen keine günstigere Nachricht geben zu können. Eine Auseindersetzung können Sie vielleicht vermeiden, wenn Sie einen Auflösungsvertrag anstreben, in dem diese Fragen einvernehmlich geklärt sind.

Ich weise aus anwaltlicher Vorsicht ausdrücklich darauf hin, dass sowohl Kündigung wie Auflösungsvertrag zu einer 3-monatigen Sperrzeit bei der Agentur für Arbeit führen (können).

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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