Plagiate übers Internet?

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wir haben Produkte von einem englischen Großhändler bezogen welche wir in Deutschland bei einem Internetauktionshaus, einem Online-Versandhandel und im eigenen Webshop verkaufen. Darunter auch z.B. einen Flaschenöffner für Weinflaschen. Für mich wäre nun die erste Frage inwieweit es möglich sein könnte dass wir für den Verkauf dieser Ware abgemahnt werden könnten? Ich gehe nicht davon aus, aber es könnte sich ja um ein Plagiat oder ähnliches handeln, wer ist dann in der Haftung? Wir oder der Hersteller ggf. Importeur? Unterscheiden sich englisches und deutsches Recht oder kann ich davon ausgehen dass ich Ware die ich in England beim Großhandel ohne Auflagen kaufen kann auch in Deutschland weiterverkaufen darf?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Ich möchte vorwegschicken, ohne dass es sich bei dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt um ein sehr komplexes Problem handelt, welches je nach Einzelfall unterschiedlich rechtlich beurteilt werden muss. Ich werde daher im Folgenden versuchen, Ihnen die rechtliche Problematik aufzuzeigen und soweit möglich sämtliche rechtlichen Alternativen mit einzubeziehen. Sofern Sie dann noch Rückfragen haben sollten, stehe ich natürlich gerne zur Verfügung. Für die Rückfragen stehen Ihnen natürlich keine zusätzlichen Kosten.

Zunächst kommt es darauf an, ob es sich bei dem beanstandeten Produkt tatsächlich um ein Plagiat handelt oder nicht und welche Rechte dadurch verletzt werden. Nach dem deutschen Recht kommt sowohl eine Rechtsverletzung aus Markenrecht in Frage, wie auch eine Rechtsverletzung nach Geschmacksmusterrecht oder Gebrauchsmusterrecht oder eine Rechtsverletzung nach Urheberrecht oder nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Eine Markenrechtsverletzung setzt voraus, dass der Gegner tatsächlich eine entsprechende Marke eingetragen hat und dass sie diese Marke verwenden oder verletzen. Typisch wäre hier der Fall, dass sie ein Markenprodukt einführen und dieses unter dem Markennamen in Deutschland vertreiben, sich bei einer Überprüfung jedoch herausstellt, dass es sich nicht um ein vom Markenrechtsinhaber lizenzierte Produkt handelt sondern um eine Kopie.
Eine ähnliche Problematik ergibt sich im Geschmacksmusterrecht, wobei es sich dabei zwar auch um ein gewerbliches Schutzrecht handelt, die rechtliche Position des Inhabers in der Regel aber schwächer ist, da es sich um ein so genanntes ungeprüftes Recht handelt.
Besonders gravierend sind wegen der hohen Streitwerte auch Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Grundsätzlich bedarf zwar alles, was nicht durch ein gewerbliche Schutzrechte geschützt ist, kopiert werden. Anders ist dies jedoch dann, wenn der Verbraucher durch eine Täuschung über die Herkunft oder die Originalität der Ware getäuscht wird. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht kann in einem solchen Fall ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 in Verbindung mit der im Anhang befindlichen Nr. 13 UWG vorliegen. Die gesetzliche Regelung finden Sie unter dem nachfolgenden Link:

http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__3.html

http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/anhang_26.html

Vom rechtlichen Standpunkt her müssen Sie immer damit rechnen, dass es sich bei ungeprüfter Ware um Plagiate handelt, die zur Folge haben können, dass Sie vom Rechteinhaber entweder abgemahnt oder gerichtlich verfolgt werden. Die Abmahnung diente dabei zur Kostensenkung und zur Vermeidung einer gerichtlichen Streitigkeiten, indem Sie Ihnen die Möglichkeit gibt, dass ein gerichtliches Verfahren vermieden wird, den Anspruch des Rechteinhabers anzuerkennen und die Angelegenheit außergerichtlich zu klären. Dabei sind sie im Falle einer Rechtsverletzung verpflichtet, die Kosten der anwaltlichen Beauftragung (in zum Teil nicht unerheblicher Höhe) zu übernehmen. Daneben müssen sie damit rechnen, dass die Plagiate gegeben und vernichtet werden müssen und dass die Angelegenheit strafrechtlich verfolgt werden kann.

Natürlich spielt in der Praxis schon eine Rolle, ob die Rechtsverletzung absichtlich oder unabsichtlich geschehen ist. Grundsätzlich muss die Absicht bestehen, dass mit der Werbung die Absicht verfolgt wird, den Verbraucher dahingehend in die Irre zu führen, dass dieser glaubt, das nachgeahmte Produkt stamme von dem Originalhersteller. Dasselbe gilt, wenn dem Verbrauchern vortäuscht wird, es gäbe die Erlaubnis (Lizenz) vom Originalhersteller, die Produkte zu produzieren und zu vertreiben. Absicht liegt dann vor, wenn der Werbende weiß, dass es sich um ein Nachahmungsprodukt handelt, und wenn er den Verbraucher bewusst darüber täuschen will (vgl. UWG-Kommentar Köhler/Bornkamm/Hefermehl Rn 13.5). Dagegen reicht in der Regel es nicht aus, dass der Hersteller des Nachahmungsprodukts fahrlässig oder schuldlos eine Irreführung der Verbraucher herbeiführt – etwa weil er gar nicht weiß, dass es ein (derart ähnliches) Original überhaupt gibt.

In der Praxis bedeutet dies vor allem, dass dem Nachahmer nachgewiesen werden muss, dass es zum einen ein ähnliches Original gibt und zum anderen er den Täuschungseffekt in der Werbung absichtlich erzielen wollte. Gleichwohl ist die rechtliche Situation nicht unproblematisch, weil vor allem im Wettbewerbsrecht wegen der kurzen Fristen ein erheblicher Druck auf den Abgemahnten ausgeübt wird und die rechtliche Situation meist nicht konkret vorherzusagen ist. Daher ist eine rechtliche Streitigkeiten über die Frage der Absicht durchaus mit einem erheblichen rechtlichen Risiko verbunden.

Gleichwohl schützt die fehlende Absicht außerhalb des Wettbewerbsrechts nicht unbedingt vor einer Abmahnung oder einer Verurteilung vor Gericht. Denn der Betroffene kann sich normalerweise nicht damit rechtfertigen, dass er gutgläubig die Ware von seinem Lieferanten erworben hat. Denn eine gutgläubige Rechtsverletzung scheidet in der Regel aus, zumal auch die Anforderungen an den Betroffenen, sich über die Seriosität seiner Bezugsquellen zu informieren, in der Regel eher hoch angesetzt wird.

Aus Ihrer Sicht kann zwar gegen Ihren Lieferanten ein Schadensersatzanspruch bestehen, wenn Sie gerechtfertigt wegen Vertrieb eines Plagiats in Anspruch genommen werden. Allerdings ist es Ihr Risiko, ob Sie den Schadensersatzanspruch gegenüber Ihrem Lieferanten tatsächlich durchsetzen können. Dies führt regelmäßig bei Lieferanten aus China oder vielen anderen Ländern zu Problemen, da die rechtlichen Ansprüche gegenüber diesen Firmen in der Regel selten durchsetzbar sind. Um rechtliche Schwierigkeiten zu vermeiden empfiehlt es sich daher dringend, insbesondere bei der Verwendung von Markennamen, den Lieferanten "auf Herz und Nieren zu prüfen".
Dabei sollten Sie zum einen vertraglich festhalten, dass der Lieferant Ihnen garantiert, dass, er vom Hersteller oder Rechteinhaber lizenziert ist und Sie sollten sich diese Lizenzierung auch vorlegen lassen. In Zweifelsfällen sollten Sie beim Hersteller bzw. Rechteinhaber nachfragen, ob tatsächlich eine Lizenz zum weiteren Vertrieb wurde. Oftmals kann ein Produkt auch testweise beim Hersteller ein gesendet werden, um zu klären, ob es sich um ein Plagiat handelt oder nicht.

Ein weiteres Problem sind die so genannten Grauimporte. Oftmals ist Originalware vom Hersteller/Rechteinhaber nur dafür vorgesehen, dass es in einem bestimmten räumlichen Gebiet vertrieben werden darf. Der weitere Export in andere Länder bzw. Import nach Deutschland ist oftmals vom Hersteller nicht vorgesehen und kann ebenfalls rechtlich verfolgt werden. Auch hier besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Rechtsverletzung, die durch klare vertragliche Absprachen bzw. Rückfragen beim Hersteller ausgeschlossen werden sollten.

Hinsichtlich des englischen Rechts gelten im Großen und Ganzen die gleichen Vorschriften wie auch im deutschen Recht. Allerdings ist die Rechtsverfolgung in Großbritannien erheblich schwieriger, da in Großbritannien die Kostenerstattungspflichten selbst im Bereich der berechtigten Abmahnungen nicht vergleichbar wie in Deutschland besteht. Daher besteht bei rechtlichen Streitigkeiten wie Großbritannien noch ein erheblich größeres Risiko, auf den Kosten sitzen zu bleiben. Im Ergebnis bedeutet dies, dass Sie sich nicht darauf verlassen können, dass der englische Großhändler automatisch zum Vertrieb der Produkte berechtigt ist bzw. die Haftung für einen möglichen Rechtsverstoß übernehmen wird.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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