Befreiung von der Grunerwerbssteuer

Online-Rechtsberatung
Stand: 20.01.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Hiermit bitte ich um Auskunft über die Befreiung von der Grunderwerbsteuer beim Kauf des Grundstücks (Einfamielienhaus Baujahr 1940 incluve ca.1000qm Land) durch meine Nichte (Tochter meiner Schwester) und deren Mann von meiner Mutter.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

die Befreiungen von der Grunderwerbssteuer sind in den §§ 3 fortfolgende des Grunderwerbsteuergesetzes geregelt.
Soweit es Ihre Nichte betrifft, würde sie ein Haus von der Oma erwerben. In diesem Fall ist § 3 Absatz 6 GrEStG einschlägig. Die Vorschrift des § 3 lautet wie folgt:
Von der Besteuerung sind ausgenommen:
(...)

  1. der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind oder deren Verwandtschaft durch die Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist. Den Abkömmlingen stehen die Stiefkinder gleich. Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen stehen deren Ehegatten oder deren Lebenspartner gleich;
    (…)
    Wenn in der Nr. 6 der Regelung von Abkömmlingen in gerader Linie die Rede ist, so handelt es sich um Urenkel, Enkel, Kinder, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern und alle weiteren Verwandten in aufsteigender sowie absteigender gerader Linie. Grundlage für den Begriff der Abkömmlinge in gerader Linie ist § 1589 BGB.
    Ihre Nichte ist beim Erwerb von der Oma ein Abkömmling in gerader Linie im Sinne des Gesetzes, damit also von der Grunderwerbsteuer befreit. Wie der Text der Vorschrift im letzten Satz angibt, gilt das gleiche auch für den Ehepartner Ihrer Nichte. Möchte der Ehepartner Ihrer Nichte das Haus erwerben oder einen Miteigentumsteil, so ist auch er von der Grunderwerbsteuer befreit.
    Ich hoffe, damit Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Zu Ihrer Information habe ich am Ende noch den kompletten Wortlaut der erwähnten Vorschriften beigefügt.

§ 3 GrEStG Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung
Von der Besteuerung sind ausgenommen:

  1. der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert (§ 8) 2 500 Euro nicht übersteigt;

  2. der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Schenkungen unter einer Auflage unterliegen der Besteuerung jedoch hinsichtlich des Werts solcher Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind;

  3. der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses. Den Miterben steht der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner gleich, wenn er mit den Erben des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat oder wenn ihm in Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners ein zum Nachlass gehöriges Grundstück übertragen wird. Den Miterben stehen außerdem ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner gleich;

  4. der Grundstückserwerb durch den Ehegatten oder den Lebenspartner des Veräußerers;

  5. der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung;
    5a.
    der Grundstückserwerb durch den früheren Lebenspartner des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft;

  6. der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind oder deren Verwandtschaft durch die Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist. Den Abkömmlingen stehen die Stiefkinder gleich. Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen stehen deren Ehegatten oder deren Lebenspartner gleich;

  7. der Erwerb eines zum Gesamtgut gehörigen Grundstücks durch Teilnehmer an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft zur Teilung des Gesamtguts. Den Teilnehmern an der fortgesetzten Gütergemeinschaft stehen ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner gleich;

  8. der Rückerwerb eines Grundstücks durch den Treugeber bei Auflösung des Treuhandverhältnisses. Voraussetzung ist, daß für den Rechtsvorgang, durch den der Treuhänder den Anspruch auf Übereignung des Grundstücks oder das Eigentum an dem Grundstück erlangt hatte, die Steuer entrichtet worden ist. Die Anwendung der Vorschrift des § 16 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 1589 BGB
Verwandtschaft
(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.
(2) (weggefallen)

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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