Aktienanteile kündigen

Online-Rechtsberatung
Stand: 20.01.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich besitze 50% der Anteile an einer GmbH. Darüber hinaus habe ich auch die volle Absicherung eines Kredites der GmbH übernommen.
Ich plane meine Anteile zum Jahresende zu kündigen.
Wie kann ich mit der Kreditabsicherung verfahren, um diese nicht weiter übernehmen zu müssen?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

ich habe - auch aufgrund Ihrer Rückantworten - umfangreich geprüft, ob es zu einem solchen Sachverhalt Präzedenzfälle gibt; leider konnten wir keinen Rechtsentscheid auffinden, der auf die von Ihnen geschilderte Situation paßt, denn in aller Regel werden Kreditabsicherungen gerade durch Gesellschafter durch Vertrag geregelt und dort zumeist an die Gesellschafterstellung gekoppelt. 

Die Sache muss daher über die allgemeinen Rechtsgrundsätze gelöst werden. Die Frage ist also zu prüfen, ob Ihnen das Ausscheiden aus der Gesellschaft das Recht verleiht, den - mündlich geschlossenen - Verpfändungsvertrag aufzuheben. Dies ist der Fall, wenn man anhand der näheren Umstände eine Verbindung mit der Gesellschafterstellung bejahen kann (Koppelungsvertrag); dann nämlich bestünde das Recht, zu kündigen. Zu prüfen wäre etwa, ob Sie die Verpfändung aufgrund einer Notlage der Gesellschaft vorgenommen haben, ggf. welchem Zweck der Kredit diente und inwieweit er auch Ihnen als Gesellschafter zugute kam. Im Sinne von Treu und Glauben wäre schließlich zu prüfen, ob Ihr Ausscheiden und die damit einher gehende Kündigung der Verpfändung die Gesellschaft unabsehbar schädigt (dann möglicherweise Kündigung zur Unzeit) bzw. die Gesellschaft die Möglichkeit hat, sich Ersatz für die ausfallende Kreditsicherung zu verschaffen.

Ich würde an Ihrer Stelle, wenn das Ausscheiden fest steht, eine schriftliche Kündigungserklärung der Verpfändung abgeben und dann ggf. versuchen, einen gemeinsamen Aufhebungsvertrag zu schließen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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