Als Ausländer einen Deutschen Pass beantragen

Online-Rechtsberatung
Stand: 20.01.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wir gehören zur s.g. jüdischen Kontingent Flüchtlingen aus der Ukraine. Wir sind nach Deutschland im August 1993 eingereist. Im Juni 1994 ist unser Sohn hier geboren. Jetzt möchten wir uns einbürgern lassen. Meine frage ist: Soll unser Sohn unbedingt zuerst ein Ukrainischen Pass beantragen, und wenn nein - im Bezug auf welches Gesetz.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

ihr Sohn wurde in Deutschland geboren und kann daher eingebürgert werden.Ein im Inland geborenes Kind, dessen Eltern beide Ausländer sind, ist Deutscher wenn ein Elternteil zu diesem Zeitpunkt seit acht Jahren seinen gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt (§ 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz).

Diese Regelung gilt jedoch nur für Kinder, die nach dem 1.01.2000 geboren wurden. Für Kinder, die vor diesem Zeitpunkt geboren wurden – wie Ihr Sohn-, eröffnete die Regelung des § 40b StAG für die Dauer eines Jahres die Möglichkeit des zusätzlichen Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung. Voraussetzung hierfür war, dass das Kind am 1.01.2000 rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und bei dessen Geburt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 StAG vorgelegen haben.
Kinder, die – sei es kraft Gesetzes, sei es aufgrund einer Einbürgerung nach § 40b StAG – die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, haben in der Regel mindestens eine weitere Staatsangehörigkeit. Zwischen dem 18. und 23. Lebensjahr sind sie gemäß § 29 StAG verpflichtet, gegenüber der staatlichen Stelle zu erklären, ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit behalten wollen, wozu sie im Regelfall die andere Staatsbürgerschaft aufgeben müssen, oder ob sie die andere Staatsangehörigkeit vorziehen.
Wenn Sie jetzt den Einbürgerungsantrag für alle Familienangehörigen stellen, dann müssen Sie die Voraussetzungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes erfüllen. Eine der Voraussetzungen ist der rechtmäßige Aufenthalt in Deutschland. Der rechtmäßige Aufenthalt bedeutet, dass Sie die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes einhalten müssen.
Nach § 3 AufenthG dürfen Ausländer nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).
Wenn ein Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist er verpflichtet, einen eigenen Pass zu haben. Aus diesem Grund ist die Eintragung im Pass der Eltern für den rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr ausreichend.
Deshalb müssen Sie für den Sohn einen ukrainischen Pass beantragen und dort die Aufenthaltserlaubnis eintragen lassen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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