Vermieter fordert erneute Renovierung beim Auszug

Online-Rechtsberatung
Stand: 19.01.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Nachdem ich meine bisherige Wohnung mit Datum 16.12. 2010 gekündigt hatte, weil der Vermieter für den Zuzug meiner Lebensgefährtin und mit der Begründung, dass ich bedenken solle, dass die Beziehung ohnehin nicht lange halten würde und dass die vertraglich vereinbarte Kaltmiete nur für eine Person festgelegt wurde, eine Erhöhung von Euro 40,- mit der Begründung, dass zwei Personen die Mietsache mehr abnutzen würden, gefordert hatte, habe ich diese zum 31.12.2010 besenrein verlassen. Der Mietsvertrag endet am 31.03.2011

Ich habe den Vermieter darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Wohnung ab dem 01. Januar 2011 frei ist und ich mich um einen Nachmieter kümmern werde.

Der Vermieter hat dann von sich aus einen Nachmieter gesucht und mir schriftlich, mit der Bitte um Unterzeichnung und Rücksendung angekündigt, für seine Auslagen und Bemühungen eine Summe von Euro 150,- in Abzug meiner Kaution zu stellen.

Ist das legitim?

Ferner hatte mir der Vermieter schriftlich mitgeteilt, dass es mit einem Interessenten eventuell einen Mietsvertrag zum Datum 01.02.2011 geben könnte. Hierzu wurde ich aufgefordert, sämtliche in meinem Besitz befindliche Schlüssel umgehend zusammen mit dem von mir zu unterzeichenden Einverständnis über die Auslagenerstattung der Euro 150,- in der Wohnung zu
hinterlegen. Ich habe dieser Aufforderung Folge geleistet.

Am 31.01.2011 hatte der Vermieter dann die Wohnung inspiziert und mir als Mängelrüge mitgeteilt, dass die Renovierung des Wohnzimmers aus seiner Sicht unfachmännisch und nicht abgeschlossen übergeben wurde. Ich wurde hierzu schriftlich aufgefordert, die restlichen, in meinem Besitz befindlichen Tapeten herauszugeben. Ich habe dieser Aufforderung Folge geleistet.

Ob die Wohnung am 01.02.2011 bereits an einen nachfolgenden Mieter übergeben wurde, entzieht sich meiner Kenntnis.

Meine Frage: Kann der Vermieter einen Teil des Deponates einbehalten?
In welcher Höhe der Summe? Das Deponat beträgt 1.185 Euro
Wenn die Wohnung nicht zum vorgenannten Datum vermietet wurde, habe ich dann das Recht auf Nachbesserung der Wohnzimmerwände in den gewünschten Zustand?

Laut Übergabeprotokoll wurde die übrige Wohnung als Mangelfrei deklariert.

Muss der Vermieter mir bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit Zugang zu der Wohnung gestatten, um die Renovierung abschließen zu können?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Frage 1.: Kann der Vermieter einen Teil des Deponates einbehalten?

Was den Betrag von 150,00 für... (wofür eigentlich?) anbelangt, dürfte trotz der Unterzeichnung des Einverständnisses keine Rechtsgrundlage für ein Forderungsrecht vorhanden sein. Es ist Sache des Vermieters, einen Nachmieter zu finden und nicht Sache des Mieters, auch wenn dies hier durchaus in Ihrem Interesse liegt. Sofern Sie oder der Vermieter früher einen Nachmieter finden, führt dies lediglich zu einer Befreiung der weiteren Mieten bis 31.03.2011 für Sie. Kosten für Auslagen und Bemühungen zum Finden eines Nachmieters sind für den Vermieter sog. sowieso-Kosten.

Frage 2.: In welcher Höhe der Summe?

Unabhängig von Frage 1. kann er einen Teil der Kaution einbehalten, etwa für ggfls. zu erwartende Nachzahlungen nach Vorlage der Betriebskostenabrechnung. Allerdings darf er nur einen angemessenen Teil, der sich an den Betriebskostenabrechnungen der vergangenen Jahre zu orientieren hat, bis zur Vorlage der Betriebskostenabrechnung einbehalten. Der Rest kann notfalls eingeklagt werden.

Frage 3.: Wenn die Wohnung nicht zum vorgenannten Datum vermietet wurde, habe ich dann das Recht auf Nachbesserung der Wohnzimmerwände in den gewünschten Zustand?
Frage 4.: Laut Übergabeprotokoll wurde die übrige Wohnung als Mangelfrei deklariert. Muss der Vermieter mir bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit Zugang zu der Wohnung gestatten, um die Renovierung abschließen zu können?

Solange Sie für die Wohnung Miete zahlen, haben Sie nicht nur das Zugangsrecht, sondern auch das volle Nutzungsrecht unter Ausschluss Dritter. Selbst der Vermieter darf ohne Ihre Zustimmung die Wohnung nicht einmal betreten. Etwas anderes gilt, wenn Sie die Wohnung bereits an den Vermieter samt Schlüssel zurückgegeben haben. Dafür spricht neben der Schlüsselrückgabe auch das Übergabeprotokoll. Dann ist aber für die Zeit, für die der Vermieter weiter die Miete fordert nicht davon auszugehen, dass Sie auf Ihr Zutrittsrecht, zu welchem Zweck auch immer, verzichtet haben. Die vorzeitige Rückgabe dient offensichtlich dem Zweck der vorzeitigen Nachvermietung. Dass dem Vermieter hier neben Ihnen der Zutritt gewährt wird, um z.B. Wohnungsbesichtigungen durchzuführen, ist durchaus sinnvoll.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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