Inkasso gebühren zahlen - Hauptforderung ist zu spät beglichen worden

Online-Rechtsberatung
Stand: 19.01.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe die Rechnung (19,28 EUR) einer Onlineapotheke erst nach der zweiten Mahnung bezahlt (Ich hatte die Rechnung verlegt und die Mahnungen der Apotheke sind auf einem eMailaccount eingegangen, den ich nicht häufig nutze - Stichwort Spam). Einige Tage nach meiner Überweisung (03.01.2011) habe ich ein Schreiben von einem Inkasso Büro bekommen (05.01.2011), in dem ich aufgefordert wurde den Rechnungsbetrag plus die Kosten des Inkassounternehmens (45,10 EUR) zu bezahlen. Ich habe daraufhin der Apotheke mitgeteilt, dass ich den Rechnungsbetrag bereits einige Tage vorher überwiesen habe und um Verständigung des Inkassobüros gebeten. Am 14.01.2011 habe ich ein Schreiben des Inkassobüros erhalten, in dem die Inkassogebühren von mir gefordert werden. Daraufhin habe ich mich mit meiner Rechtsschutzversicherung zur Klärung der Frage - Sofern ich einen Anwalt mit der Klärung der Angelegenheit beauftrage, werden diese Kosten von meiner Rechtsschutzversicherung übernommen? - in Verbindung gesetzt. Zwischenzeitlich habe ich zwar eine Antwort meiner Versicherung aber auch ein weiteres Schreiben des Inkasso Unternehmens in dem jetzt 57,14 EUR bis 02.02.2011 gefordert werden.

..und jetz meine Frage: Muss ich die offenen Inkassogebühren bezahlen, obwohl ich die Hauptforderung bereits bezahlt habe?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Frage: Muss ich die offenen Inkassogebühren bezahlen, obwohl ich die Hauptforderung bereits bezahlt habe?

Sie haben mit der Onlineapotheke einen Kaufvertrag geschlossen, in dem Sie sich verpflichtet haben, nach Erhalt der Ware nebst Rechnung den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Dies taten Sie offensichtlich nicht rechtzeitig. Nach § 286 Abs. 1 BGB kommt der Schuldner in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leistet. Da Sie auch nach der ersten Mahnung der Apotheke nicht zahlten, befanden Sie sich spätestens ab diesem Zeitpunkt in Verzug. Nun regelt § 280 Abs. 1, 2 BGB, dass der Schuldner sich schadensersatzpflichtig macht, wenn er sich in Verzug befindet. Der Schaden der Onlineapotheke besteht in den Kosten, die durch die Beauftragung des Inkassounternehmens entstanden sind. Offensichtlich hatte die Onlineapotheke das Inkassounternehmen bereits beauftragt, bevor Ihre Zahlung dort eingegangen ist. Mit Beauftragung waren die dortigen Gebühren bereits entstanden und sind als Schadensersatz deshalb von Ihnen zu erstatten. Dies hätten Sie nur durch rechtzeitige Zahlung, also spätestens nach der ersten Mahnung der Onlineapotheke verhindern können. Sie werden die Kosten im Ergebnis deshalb zahlen müssen.

Hinweis: Ihre Rechtsschutzversicherung wird die Kostenübernahme abgelehnt haben, da die Abwehr von Schadensersatzforderungen nicht versicherbar ist.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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