Wirtschaftsberater missbraucht Bankvollmacht

Online-Rechtsberatung
Stand: 20.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ein von uns mit der Betreuung einer Firmenübernahme beauftragter Wirtschaftsberater erhielt im Rahmen seines Beratungsauftrages Bankvollmacht über das Firmenkonto des Unternehmens. Diese Vollmacht diente dazu, dass er bei dem Kreditinstitut in unserem Auftrag Überweisungen veranlassen konnte. Das Kreditinstitut befindet sich an seinem Firmensitz. Das übernommene Unternehmen auch. Am 07.01.2011 informierte er uns telefonisch, das er "versehentlich" einen Betrag von 500 Euro von diesem Konto abgehoben habe. Er habe aber seinen Irrtum bemerkt, und den Betrag sofort wieder eingezahlt. Am 12.01.2011 stellten wir fest, dass weitere 3500 Euro durch ihn abgehoben wurden. Zur Rede gestellt, sagte er, dass seine Mitarbeiterin durch eine von ihm ausgestellt Blankovollmacht das Geld versehentlich abgehoben habe. Er habe die sofortige Einzahlung veranlasst. Bis heute ist der Betrag jedoch nicht gutgeschrieben, obwohl er jeden Tag mehrfach versichert, dass das Geld eingezahlt sei.

Wir haben die Absicht Strafanzeige zu erstatten. Welchen Straftatbeständen hat er sich schuldig gemacht?
Zivilrechtlich gehen wir nicht gegen ihn vor, da wir zwischenzeitlich wissen, dass er insolvent ist. Er ist wie wir heute erfahren haben, nach langjähriger Haft wegen Betruges auf Bewährung auf freiem Fuß.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Ratsuchender,

nach Ihrer Schilderung spricht vieles dafür, dass sich der Wirtschaftsberater einer zumindest einer, wenn nicht gar zweier Taten der Untreue strafbar gemacht hat. Der Tatbestand ist dann erfüllt, wenn einer Person aus Gesetz oder Rechtsgeschäft eine Vermögensbetreuungspflicht über fremdes Vermögen eingeräumt wird und diese durch eigenmächtige und eigennützige Verfügungen missbraucht wird, was wiederum zu einem Vermögensschaden auf Seiten des Treugebers führt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Vermögensschaden unverzüglich wieder ausgeglichen wird, da der Tatbestand mit der unberechtigten Entnahme erfüllt ist und die Wiederauffüllung des Kontos als Schadenswiedergutmachung lediglich im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen ist.

Selbst wenn man keine Untreue annehmen würde, was in Ihrem Fall jedoch nach Ihrer Schilderung eher auszuschließen ist, so verbleibt immer noch der (mildere) Tatbestand der Unterschlagung. In Ihrem Fall ist jedoch von zwei Untreuehandlungen auszugehen. Dies zumindest dann, wenn die Schuld des Wirtschaftsberaters beweisbar ist. Die Beschuldigung des Mitarbeiters erscheint jedoch eher eine Schutzbehauptung, als wirksame Verteidigungsstrategie.

Die Frage ist nun, wie Sie sinnvoll vorgehen können. Zwar könnten Sie unproblematisch Strafanzeige erstatten, die wohl auch zu einer Verurteilung und mithin u.U. auch zu einem Widerruf der bestehenden Bewährung führen dürfte. Allerdings ist Ihnen damit aus finanzieller Sicht nicht geholfen.

Zunächst sollten Sie dringend die Zusammenarbeit mit dem Wirtschaftsberater beenden, um weiteren Schaden von Ihrem Unternehmen abzuwenden. Ferner sollten Sie ihm eine kurze Frist zur endgültigen Schadenswiedergutmachung setzen und auf die strafrechtliche Relevanz seines Verhaltes hinweisen. Nach menschlichem Ermessen sollte es ihm daran gelegen sein, eine erneute Verurteilung zu vermeiden, um nicht erneut in den Strafvollzug zu müssen.

Zwar teilten Sie mit, von zivilrechtlichen Schritten absehen zu wollen. Gleichwohl könnte Ihnen eine Verurteilung in einem Zivilrechtsstreit nutzbar sein, wenn im Rahmen der Verurteilung das Beruhen des Anspruches aus unerlaubter Handlung festgestellt wird. Diese Feststellung verhindert den Untergang Ihrer Forderung für den Fall, dass der Wirtschaftsberater versuchen sollte, sich im Wege eines Insolvenzverfahrens seiner Schulden zu entledigen. Derlei festgestellte Forderungen sind insolvenzfest und unterliegen nicht der Restschuldbefreiung, können also auch nach Durchlauf eines entsprechenden Verfahrens weiter geltend gemacht werden.

Sollten Sie dennoch diesen Weg scheuen, so drängt sich die Erstattung einer Strafanzeige jedoch geradezu auf. Im Rahmen derselben, die Sie direkt bei der Staatsanwaltschaft oder jeder Polizeidienststelle erstatten können, sollten Sie Strafantrag bzgl. aller in Frage kommender Delikte stellen. Die Staatsanwaltschaft wird schlussendlich die rechtlich korrekte Einordnung der erfüllten Straftatbestände, angesichts der festgestellten Beweislage, treffen. Insoweit müssen Sie bei der Anzeige den entsprechenden Tatbestand noch nicht zwingend korrekt bezeichnen, wobei die Untreue hier geradezu offenkundig ist.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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