Eigentümerwohnung - Heizen wie man möchte ?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.01.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin Eigentümerin einer Wohnung ( ca. 160 qm) in einem Mehrfamilienhaus .(3 Parteien)
Meine Wohnung befindet sich im Erdgeschoß des Hauses.
Da ich alleine lebe, heize ich mein Wohnzimmer mit dem Kamin und alle anderen Räume nur gelegentlich über die Heizkörper oder über Elektro Heizstrahler.

Der Eigentümer über mir hat seine Wohnung vermietet und mich nun angeschrieben, da seine Mieter angeblich einen bis zu 10-fach höheren Gasverbrauch (Heizung) haben und mir vorgeworfen, das ich zu wenig heize und das Haus dadurch auskühlt und seine Mieter mehr heizen müßten. Dieses hat er von meinem Gasverbrauch abgeleitet.

Laut Gesetz wäre ich dazu verpflichtet, die Zimmertemperatur wärend der Heizperiode, in jedem Raum, tagsüber bei 20 Grad und Nachts bei 18 Grad zu halten.
Ich gehe davon aus das es sich um einen schlechten Scherz handelt und denke doch, das es mir selbst überlassen ist wieviel ich heize solange das "nicht heizen" nicht dazu führt, das die Rohre einfrieren, oder ?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Fragestellung: Ich gehe davon aus das es sich um einen schlechten Scherz handelt und denke doch, das es mir selbst überlassen ist wie viel ich heize solange das "nicht heizen" nicht dazu führt, das die Rohre einfrieren, oder ?

Vom Grundsatz her haben Sie sicherlich Recht. Es gibt im Mietrecht und WEG-Recht keine Verpflichtung eines Mieters oder Eigentümers, die Nachbarwohnung mit zu heizen. Eine dahingehende Verpflichtung im Mietvertrag wäre unwirksam. Frostschutzregelungen in Mietverträgen sind aber ohne weiteres zulässig und wirksam. Allerdings ist auf folgendes hinzuweisen: Mieter sind nach dem Gesetz verpflichtet, mit der Mietsache pfleglich umzugehen. Dazu gehört auch das Melden von Schäden, das Vermeiden von gravierenden, möglicherweise die Statik beeinflussenden baulichen Veränderungen sowie das ausreichende Lüften und Heizen zur Vermeidung von Schimmel, vgl. Schmidt-Futterer/Blank Mietrecht 10. Aufl. 2011 § 573 Rn 23. So kann der Vermieter das Mietverhältnis gem. § 573 Abs. 1 BGB ordentlich kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein solches liegt bei einer erheblichen Vertragsverletzung vor. Das LG Hagen hat in seinem Urteil vom 19.12.2007 (ZMR 2008, 973) eine erhebliche Vertragsverletzung darin gesehen, dass der Mieter trotz Abmahnung nicht ausreichend heizte, so dass Schäden durch Frost, Feuchtigkeit oder Schimmelbildung zu befürchten waren. Aber auch in diesen Fällen geht es stets um das Verhältnis Vermieter/Mieter, nicht jedoch um das Verhältnis Eigentümer/Eigentümergemeinschaft. Im Übrigen gilt im WEG-Recht § 13 Abs. 1 WEG: Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren, insbesondere diese bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen. Daraus ergibt sich Ihr Recht, die in Ihrem Sondereigentum bestehende Raumtemperatur selbst zu bestimmen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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