Kündigung bei Abzock Firmen

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Sehr geehrte Rechtsanwälte,
bitte senden Sie mir ein unverbindliches Preisangebot zur Beantwortung folgende(r) Rechtsfrage(n):

Betr. : Outlets.de Am TT.MM.JJJJ hatte ich bei dieser Adresse einen Account freigeschalten.
Diesem habe ich noch am gleichen Tag brieflich Widersprochen. Nicht per Einschreiben.
Ich habe damit gerechnet, daß die Angelegenheit damit geklärt sei, als ich keine Nachricht von der Fa. erhielt. Nach ca. 2 Monaten kam stattdessen eine Mahnung eines Inkassounternehmens per E-Mail, natürlich mit der üblichen Androhung. Nach einem Telefonat mit einer Mitarbeiterin hat man mir erklärt, mit einloggen in den Account erlischt automatisch das Recht auf die 14 tägige Widerufsfrist der Fa. Nach dieser Erklärung. Deshalb zahlte ich dann auch Brav.
Was kann ich nun tun um da wieder raus zukommen und gegebenenfalls wieder mein bezahtes Geld zu erhalten?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant, 
Ihre Frage beantworte ich wie folgt:

Die Seite Outlets.de . ist als Internetabzockseite bzw. Abofalle weithin bekannt. Die angebliche Laufzeit beträgt zwei Jahre. Mein dringlicher Rat hierbei ist, unter keinen Umständen einen weiteren Betrag oder überhaupt irgendeinen Betrag zu bezahlen und sich auf keinen Fall durch Mahnungen beeindrucken zu lassen. Ohnehin müssen Sie damit rechnen, dass diese Internetabzockseite Ihnen weitere Mahnungen zukommen lassen wird, auch über Inkassobüros und/oder Rechtsanwälten . Auch hier gilt, sich nicht einschüchtern zu lassen. Häufig wird in derartigen Mahnungen, damit gedroht, die vermeintlichen Kunden bei der Schufa oder anderen Wirtschaftsauskunftsteilen eintragen zu lassen Es ist mir ein Beschluss bekannt , in welchem solchen Seitenbetreiber unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000.- EURO für den Wiederholungsfall untersagt worden ist, den Kunden damit zu drohen, Einträge bei der Schufa oder anderen Wirtschaftsauskunftsteien vornehmen zu lassen.

Grundsätzlich gilt, dass diese Internetabzockseiten im Ergebnis eine Nichtleistung zur Verfügung stellen. Darüber hinaus sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht hinreichend transparent, insbesondere bezüglich der Zahlungspflicht.  Es wäre aber besser gewesen, dies als Einschreiben und nicht als einfacher Brief zu veranlassen.

Die dringende Empfehlung ist daher, die jegliche Mahnungen von deren Inkassofirmen und/oder Rechtsanwälten schlicht und einfach auszusitzen. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Seitenbetreiber ein gerichtliches Verfahren gegen Sie anstrengen ist außerordentlich gering, da die gerichtliche Verfolgung der vermeintlichen Forderungen in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zu den Kosten stünde. Es ist mir auch kein gerichtliches Verfahren bekannt, in welchem der Seitenbetreiber versucht hätte, seine Forderungen erfolgreich gerichtlich beizutreiben. Rein vorsorglich weise ich jedoch darauf hin, dass es im Falle eines gerichtlichen Beitreibungsversuches in jedem Fall erforderlich ist, einen Rechtsanwalt mit einer sachgerechten Verteidigung zu beauftragen. Wenn Sie gerichtliche Post hierzu erhalten, erkennen Sie dies insbesondere daran, dass Ihnen ein gerichtliches Schreiben in einem gelben Briefumschlag zugestellt wird. Da mit einer solchen Zustellung Fristen laufen, empfiehlt es sich, dann gegebenenfalls sofort anwaltlichen Rat zu suchen.

Also: gelassen bleiben, nicht bezahlen, nicht einschüchtern lassen, da es sich bei den Mahnungen um leere Drohungen handelt!

Von der theoretischen Möglichkeit, Ihre Zahlung auf dem Gerichtsweg zurückzufordern, rate ich ab, weil nach Ihren eigenen Angaben der Widerspruch nur mit einfachem, Brief erfolgte. In einem Gerichtsverfahren auf Rückzahlung müssten Sie mindestens nachweisen, dass der Widerspruch der Gegenseite zugegangen ist, was bei einem einfachen Postbrief schlicht nicht möglich ist. Es wäre zu erwarten, dass die Gegenseite den Zugang Ihres Schreibens schlicht bestreitet. Da Sie im Rückzahlungsprozess in der Beweispflicht wären, ist eine erfolgreiche Durchsetzung des Rückzahlungsanspruchs wenig wahrscheinlich.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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