Pflicht zur Herausgabe von Schulzeugnissen

Online-Rechtsberatung
Stand: 14.09.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Geschiedenes Ehepaar. Sorgerecht für die gemeinsame Tochter ist der Mutter zugesprochen. Der Vater verlangt von der Mutter die Herausgabe der Schulzeugnisse der Tochter. Die Mutter verweigert das. Kann sie das?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

das Familiengericht kann ab dem dauernden Getrenntleben die elterliche Sorge insgesamt einem Elternteil allein übertragen, wenn dies gemeinsam oder von einem Ehegatten mit Zustimmung des anderen beantragt wird, kein Widerspruch eines mindestens 14 Jahre alten Kindes vorliegt und zwingende Vorschriften das Kindeswohl betreffend nicht entgegenstehen. Offensichtlich haben Sie (sofern es sich bei Ihrer Anfrage um Ihr Kind handelt) das alleinige Sorgerecht nicht nach § 1626 a BGB, sondern auf Grund einer Vereinbarung oder richterlichem Beschluss. Ausgangspunkt für den Umfang der Vaterrechte ist daher zunächst eine Vereinbarung oder ein Beschluss. Sind dort keine Regelungen und besonderen Informationsrechte eingeräumt worden, richten sich diese nach den gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung.

Ein gesetzlicher Anspruch ergibt sich aus § 1686 BGB, der wie folgt lautet: Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes: Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Über Streitigkeiten entscheidet das Familiengericht. Ein berechtigtes Interesse ist gegeben, wenn der Elternteil keine andere Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung des Kindes bei einem persönlichen Kontakt zu unterrichten. Ist dem Elternteil auf Grund großer Entfernung der Umgang nicht möglich oder hat das Gericht den Umgang ausgeschlossen, ist ihm Auskunft zu erteilen. Ist Ihre Tochter nahezu volljährig, können Sie nicht verpflichtet werden, gegen den Wunsch Ihres Kindes Auskunft über ihren Gesundheitszustand, ihr politisches Engagement und ihre privaten Kontakte zu erteilen. Im Übrigen soll die Auskunft die persönlichen Verhältnisse des Kindes zum Gegenstand haben. Dazu gehören neben der schulischen und beruflichen Entwicklung auch der Gesundheitszustand und andere für das Befinden und die Entwicklung wesentliche Umstände. Ärztliche Unterlagen müssen nicht herausgegeben werden. Der Anspruch des nicht sorgeberechtigten Elternteils umfasst auch die Information über den Aufenthaltsort und die Wohnanschrift des Kindes, vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2006, 1626. Über diese Verhältnisse ist in regelmäßigen Abständen ein Bericht zu fertigen und mit Kopien von Zeugnissen zu versehen vgl. OLG Hamm FamRZ 2003, 1583. Sie müssen allerdings nicht die Originalzeugnisse herausgeben: insoweit beschränkt sich der Anspruch auf Fotokopien. Nach den Umständen sind auch Fotografien beizufügen. Der allein Sorgeberechtigte ist aber nur verpflichtet, bereits vorhandene Fotos weiterzugeben. Er muss keine neuen anfertigen lassen. Diese Pflicht besteht auch gegen den Willen eines fast volljährigen Kindes. Die Häufigkeit der Auskunftserteilung richtet sich ebenfalls nach den Umständen des Einzelfalls. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Vorlage eines Tagebuchs, OLG Koblenz FamRZ 2002, 980.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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