Sind die Rückzahlungsforderungen der Behörde verjährt?

Online-Rechtsberatung
Stand: 03.07.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Die Abteilung Zentraler Forderungseinzug eines hessischen Kreisausschusses fragt an, ob ich aufgrund meines Einkommens mittlerweile in der Lage sei, mit der Darlehensrückzahlung zu beginnen, das damals nach dem BSHG gewährt wurde.
Es handelt sich laut Schreiben um ein Darlehen, welches mir im April 1998 zur Sicherung von Mietzahlungen gewährt wurde (Höhe laut Schreiben 1.817,66 DM/929,35 €), da ich nicht bereit war, mein Gewerbe abzumelden
und Sozialhilfe zu beantragen. Den betreffenden Bescheid kann ich bisher bei mir nicht finden, allerdings bin
ich innerhalb der letzten 2 Jahre zweimal umgezogen und habe noch nicht alle Kartons durchsuchen können,
möglicherweise sind diese Unterlagen auch entsorgt wegen des Alters.
Ich kann mich auch daran erinnern, dass damals der Beamte sagte, er schließe aufgrund der Geringfügigkeit
die Akte, falls ich nichts mehr benötige – de facto keine Rückzahlung. Bis dato wurden auch derartige
Forderungen nicht an mich herangetragen.
Umgezogen bin ich im März 2008 von W. in den Kreis O. und ein Jahr später nochmals im selben Haus – bis 2008 waren auch nicht an meinem längjährigen Wohnsitz Forderungen gestellt worden.
Abgesehen davon, dass ich nicht mit einer Rückzahlung beginnen kann, da ich weit unter dem Existenzminimum lebe (zu versteuerndes Einkommen 2009 5.508 €), stellt sich die Frage, ob die Zahlung noch gefordert werden kann und muss mir die Behörde nicht erst einmal Kopien einreichen? In welchem Gesetz kann ich selbst nachlesen, da ich mir auch Anwaltskosten nicht leisten kann.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

zunächst will ich Sie darauf hinweisen, dass Sie sich hinsichtlich der Anwaltskosten keine Gedanken zu machen brauchen. Bei Ihrem Einkommen steht Ihnen ein Anspruch auf Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe zu. Geht Ihnen also ein Forderungsbescheid der Behörde zu, können Sie durchaus einen Anwalt aufsuchen. Sie müssen dazu beim örtlichen Amtsgericht lediglich einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe beantragen und müssen dem Anwalt dann nur einmalig einen Betrag von 10 € zahlen.

Die geltend gemachte Darlehensforderung ist noch nicht verjährt. Ist Ihnen damals ein entsprechender Bescheid zugegangen und ist dieser rechtskräftig geworden, verjährt dieser wie ein Urteil erst in 30 Jahren. Auch beginnt ein eventueller Verjährungsanspruch bei einem Darlehen frühestens mit der Fälligkeit des Darlehens und nicht mit der Hingabe des Darlehens- dann wären langjährige Darlehensverträge wie typischerweise bei einer Immobilienfinanzierung gar nicht möglich.

Die Behörde ist auch nicht verpflichtet, Ihnen Kopien zu übermitteln. Sie kann dieses auf Anfrage tun - muss es aber nicht. Sie ist ihrer Verpflichtung durch Übersendung des Bescheides nachgekommen. Es ist dann Aufgabe des Darlehensempfängers diese Unterlagen aufzubewahren.

Konkret kann ich Ihnen vorliegend nur empfehlen, der Behörde Ihre derzeitige enge finanzielle Situation darzustellen und um weiteren Zahlungsaufschub zu bitten. Bei dieser Gelegenheit sollten Sie die Behörde höflich um eine Zusammenstellung der bestehenden Verbindlichkeit unter Beifügung Kopien entsprechender Bescheide bitten.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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