Voraussetzungen und Löschung von negativen SCHUFA-Einträgen

Online-Rechtsberatung
Stand: 22.04.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Kreditkartenfirma xy hat das Soll auf meiner Kreditkarte in der SCHUFA fällig gestellt. Dies ohne vorherige Ankündigung schriftlich. Einen 2. Kredit in diesem Hause habe ich sofort ausgeglichen, nachdem mir telefonisch mitgeteilt wurde, dass der auch zur Fälligstellung steht. Auch hier gab es keinerlei schriftliche Ankündigung. Schriftlich geäußerte Wünsche auf Lösung hatte das Haus xy nicht beantwortet.
Jetzt habe ich den negativen Eintrag und bin als Selbstständiger total gehandicapt, anstehende Immobilienfinanzierungen etc. können nicht durchgeführt werden.
Leider ist das Haus xy nicht kooperativ auf meine Wünsche und Zusagen, dass das 2.Saldo unverzüglich ausgeglichen wird, wenn man mir die Fesseln löst.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

eine vorzeitige bzw. sofortige Löschung von Eintragungen erfolgt lediglich bei Giro- und Kreditkartenkonten, sofern diese vom Kunden selbst gekündigt bzw. bei der Bank aufgelöst werden. Entgegen einer geläufigen Meinung werden nämlich in der SCHUFA nicht nur negative Daten geführt, sondern auch ordnungsgemäß geführte Konten, die also weder von der Bank gekündigt, noch fällig gestellt wurden. Vorzeitige Löschung kommt auch für den Fall in Betracht, dass eine Eintragung unrichtig ist, vgl. § 35 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz. Letzteres könnte bei Ihnen der Fall sein. Denn entgegen Ihrer Darstellung wäre ein negativer Eintrag in der Schufa über Sie nicht zulässig, wenn Sie Ihren Verpflichtungen aus dem Kartenvertrag regelmäßig nachgekommen sind und der Kartenvertrag nicht gekündigt wurde. Ein negativer Eintrag ist ja gerade die Kredit- oder Kontokündigung bzw. Kündigung der Kreditkarte. Sofern Sie keine Kündigungsschreiben erhalten haben, sollten Sie zunächst bei der Schufa eine Selbstauskunft (seit letztem Jahr kostenfrei) anfordern um zu sehen, welche (negativen) Eintragungen vorhanden sind. Sollten Sie dann feststellen, dass zu Unrecht negative Eintragungen von xy veranlasst wurden, können Sie notfalls auf dem Klageweg eine sofortige Löschung erreichen.

Eine vorzeitige Löschung oder Entfernung von zu Recht eingetragenen negativen Daten in der SCHUFA ist grundsätzlich nicht vor Ablauf von 3 Jahren nach Erledigung möglich. Letztlich kommt eine vorzeitige Löschung auch für die Fälle in Betracht, in denen der Betroffene zunächst die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte oder entsprechende Haftbefehle im Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichts eingetragen waren und der Schuldner aufgrund einer Erledigung dort eine vorzeitige Löschung erreicht hat. Dann nämlich erhält er vom Amtsgericht auf Antrag einen Löschungsbeschluss. Reicht er diesen bei der SCHUFA ein, werden die diesbezüglichen Eintragungen sofort gelöscht, also nicht erst nach Ablauf der 3-Jahres-Frist.

Anders verhält es sich jedoch bei einer vorausgegangenen Kündigung der Bankverbindung aufgrund nicht ordnungsgemäßer Rückführung der vereinbarten Raten. Auch wenn sich der Kunde nach Kündigung und Fälligstellung des Darlehens mit der Bank auf eine Ratenzahlung verständigt, wird lediglich diese in der SCHUFA vermerkt. Einen Anspruch auf Löschung hat der Kunde nicht und zwar auch dann nicht, wenn er seinen vereinbarten Rückzahlungsverpflichtungen nunmehr regelmäßig über einen längeren Zeitraum nachkommt. Selbst nach vollständiger Rückzahlung und Erledigung der zugrunde liegenden Forderungen bleibt der negative Eintrag noch 3 Jahre bestehen.

Allerdings ist stets erkennbar, dass eine Rückzahlung vereinbart wurde und auch eingehalten wird.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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