Ungewollte Schwangerschaft - Welche finanziellen Pflichten kommen auf den Vater zu?

Online-Rechtsberatung
Stand: 23.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ein junges Paar lebt seit ca. einem halben Jahr zusammen, nicht verheiratet. Die Beziehung wird auseinandergehen. Jetzt stellt sich eine Schwangerschaft ein. Stand heute: 8. Woche. Er ist wohl der Vater. Sie will das Kind austragen, er will es nicht. Sie würde ihn aber nicht als Vater angeben, damit er nicht sein Leben lang bezahlen muss. Beide sind 23. Er arbeitet über eine Zeitarbeitsfirma in einem Unternehmen, in dem er vielleicht berufliche Chancen hat. Er verdient 800 € netto. Sie ist Zahnarzthelferin, verdient 1000 € netto, ist jetzt aber krankgeschrieben. Beide suchen sich jetzt getrennte Wohnungen, die Beziehung wird beendet.
Was muss er jetzt tun, damit er keine finanziellen Nachteile hat und sich die Zukunft nicht verbaut. Er hat keinen leiblichen Vater mehr, der ist vor 13 Jahren gestorben. Seine leibliche Mutter ist mit mir verheiratet. Ich habe ihm damals meinen Namen gegeben, ich habe ihn aber nicht adoptiert, da er Erbanspruch über die Großmutter väterlicherseits hat. Was hat dieser Unfall für Folgen und für wen dann welche? Gibt es Möglichkeiten hier rechtlich einzugreifen. Ein Schwangerschaftsabbruch ist noch möglich, wurde auch besprochen, sie wollte aber nicht.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

die finanziellen Nachteile, die Ihren Schwiegersohn durch die Schwangerschaft und die zu erwartende Geburt seines Kindes erwarten, wird er nur dadurch abmildern können, wenn er das Kind zu sich nimmt und selbst betreut. Dann hätte er neben dem vollen Kindergeldanspruch auch einen Unterhaltsanspruch gegen die Kindesmutter.

Abmildern ließen sich die finanziellen Nachteile durch eine Heirat oder Zusammenleben mit der Kindesmutter und dem gemeinsamen Kind (nichteheliche Lebensgemeinschaft). Bei einer Heirat führen die steuerlichen Erleichterungen und ein gemeinsamer Haushalt zu erheblichen finanziellen Vorteilen. Die ungünstigste Situation tritt dann ein, wenn die Kindeseltern getrennt leben und das Kind von der Kindesmutter betreut wird.

Zunächst bestehen die Folgen vor allem in der Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem zu erwartenden Kind und der Kindesmutter.

  1. Kindesunterhalt: Ab der Geburt des Kindes beginnt die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind, wenn dieses bei der Kindesmutter lebt. Dann erhält die Kindesmutter das volle Kindergeld von derzeit 184,00. Der hälftige Kindergeldanteil wird auf den Unterhalt angerechnet, den der Kindesvater nach der Düsseldorfer Tabelle zahlen muss. Derzeit wären dies in der untersten Gehaltsstufe 225,00 pro Monat (= Mindestunterhalt). Allerdings beträgt der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern ab 01.01.2011 950,00, d.h. Ihr Stiefsohn wäre derzeit nicht leistungsfähig. Damit stellt sich die Frage, inwiefern Großeltern ersatzweise zum (Enkel-) Kindesunterhalt herangezogen werden können. Sie selbst scheiden aus, da Sie weder mit Ihrem Stiefsohn, noch mit dessen Kindern verwandt sind. In Betracht kommt jedoch Ihre Ehefrau als Mutter des Kindesvaters. Großeltern werden in der gerichtlichen Praxis nur in Form der Ersatzhaftung nach § 1607 BGB in Anspruch genommen. Die Ersatzhaftung beschränkt sich wegen der idR. ungünstigen Einkommensverhältnisse der vorrangig haftenden Eltern auf die Zahlung des Mindestunterhalts, OLG Köln FamRZ 2005, 58. Danach beschränkt sich die Unterhaltsverpflichtung Ihrer Frau gegenüber dem Enkelkind auf 225,00. Ihr Stiefsohn wird bemüht sein müssen, sein Einkommen zu steigern, um seinen Unterhaltspflichten nachkommen zu können, um damit letztlich auch seine Mutter und Ihre Ehefrau zu entlasten.

  2. Unterhalt für die Kindesmutter: Neben dem Kindesunterhalt kommt für die Kindesmutter ein Unterhaltsanspruch gem. § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB in Betracht. Abs. 2 dieser Vorschrift weist die unterhaltsrechtliche Verantwortung für eine wegen der Schwangerschaft bestehenden Erwerbslosigkeit der Mutter dem Vater zu. Im Interesse der Vollbetreuung des Kindes erweitert Abs. 2 Satz 2 den Unterhaltsanspruch der betreuenden Mutter. Der Unterhalt wegen der Betreuungsbedürftigkeit des Kindes gem. § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB greift ein, soweit von der Mutter bei gegebener Erwerbsfähigkeit wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist es, den nichtehelichen Kindern die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung sowie ihre Stellung in der Gesellschaft zu verschaffen, wie den ehelichen Kindern, vgl. BVerfG FamRZ 2007, 965. Der betreuende Elternteil muss entgegen der früheren Gesetzeslage nicht mehr nachweisen, dass er nicht oder nur beschränkt erwerbstätig ist, weil das Kind anderweitig nicht versorgt werden kann. Die Kausalität zwischen Bedürftigkeit und Kinderbetreuung ist nicht notwendig. Es kommt also nicht darauf an, ob ohne Kinderbetreuung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt würde. Das Gesetz will dem betreuenden Elternteil diesen nicht immer einfach zu führenden Beweis im Interesse des Kindes ersparen, vgl. Eschenbruch/Klinkhammer/Menne Unterhaltsprozess 5. Auflage 2009 Kap. 4 Rn 22. Allerdings bleibt abzuwarten, ob die Kindesmutter ihre Tätigkeit als Zahnarzthelferin aufgibt bzw. sie aus der Tätigkeit eigene Ansprüche hat. Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts richtet sich nach dem Bedarf, der von der Lebensstellung der Mutter bestimmt wird, § 1615 l Abs. 3 BGB. An der Lebensstellung des Vaters nimmt die Mutter grundsätzlich nicht teil, vgl. Bamberger/Roth/Reinken BGB 2. Auflage 2008, § 1615 l Rn 13. Hier wird der Unterschied zum Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau sichtbar. Letztere nimmt am Lebensstandard teil, der durch die Ehe geprägt wurde. Der Unterhaltsanspruch der nichtverheirateten Kindesmutter richtet sich ausschließlich nach der Lebensstellung der Mutter. Ausschlaggebend ist, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen die Mutter gelebt hat. Anknüpfungspunkt kann das von der Mutter vor der Geburt des Kindes nachhaltig erzielte Einkommen sein, bei der arbeitslosen Mutter das früher erzielte Einkommen, BGH FamRZ 2005, 242. Denkbar wäre demnach ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 1.000,00 entsprechend ihrem derzeit erzielten Nettogehalt. Dabei sind Ersatzleistungen nach der Entbindung anzurechnen.

Auch hier stellt sich wegen der insoweit (derzeit) ebenfalls gegebenen Leistungsunfähigkeit Ihres Stiefsohns die Frage der Ersatzhaftung der Großeltern bzw. Ihrer Ehefrau. Hat eine Kindesmutter gegen den Vater des Kindes wegen dessen Leistungsfähigkeit keinen Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB, lässt sich aus §§ 1615 I Abs. 3 Satz 1, 1607, 1601 BGB ein Ersatzanspruch der Mutter nur gegen ihre, nicht aber gegen die Eltern des Vaters herleiten, vgl. OLG Nürnberg Beschluss vom 19.01.2001 Az: 7 WF 136/01, NJW-RR 2001, 1010. Damit haften nur die Eltern der Kindesmutter für den Unterhalt ihrer Tochter. Ihre Ehefrau wird somit nicht zum Unterhalt der Ex-Freundin Ihres Stiefsohns herangezogen werden.

Die rechtlichen Möglichkeiten die Folgen der Schwangerschaft zu beeinflussen sind ausgesprochen gering. Denn ob die schwangere Ex-Freundin das Kind austragen möchte oder nicht, kann nur sie allein entscheiden. Zu einem Schwangerschaftsabbruch kann sie weder durch Ihren Stiefsohn, noch durch sonstige Dritte gezwungen werden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice