Rücktritt vom Kaufvertrag und Schadensersatz wegen Nichterfüllung

Online-Rechtsberatung
Stand: 20.04.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe am 09.03.2010 bei XY.de eine Badewanne bestellt und auch sofort bezahlt. Es wurde eine Lieferzeit von 8-12 Wochen angegeben. Nachdem ich von der Firma nichts mehr gehört habe, bat ich Ende Mai um Info wann die Wanne geliefert wird. Man teilte mir mit dass die Lieferung sich verzögere und die Ware Ende Juni erwartet wird. Ende Juni habe ich wieder nichts gehört, wieder nachgefragt und es wurde wieder um einen weiteren Monat verschoben. Gestern habe ich dann eine E-Mail versendet mit Fristsetzung vom 30.09. und dass ich ansonsten Ersatz für Schäden erlangen werde, die mir durch die verspätete Lieferung entstehen. Ich habe neu gebaut und wollte die Bad Installation zusammen machen lassen. Jetzt habe ich natürlich bereits alles installieren lassen damit wir unser Bad nutzen können und muss für die Installation der Badewanne zusätzlich Anfahrtskosten bezahlen. Zudem weis ich immer noch nicht wann jetzt endlich geliefert wird. Die Firma wirbt weiterhin auf ihrer Internetseite und auf Seiten eines Internet-Auktionshauses mit einer Lieferzeit für diesen Artikel von 8-12 Wochen. Ich finde dass die ihre Kunden mit dieser Aussage in die Irre führen und weis nicht wie man sich hier verhalten kann. Meine Überlegung ist jetzt vom Vertrag zurück zu treten und ich würde gerne für mein Geld, was die schon seit März haben, Zinsen zurück verlangen.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

zunächst ist festzuhalten, dass Sie einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen haben, § 433 BGB. Da Sie mit der Bezahlung bereits in Vorleistung getreten sind, besteht an Ihrem Lieferanspruch kein Zweifel. Als Liefertermin waren max. 12 Wochen vereinbart. Gezahlt haben Sie kurz nach Vertragsschluss. In Betracht kommt ein Rücktritt vom Kaufvertrag gem. § 323 Abs. 1 BGB: Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten. Voraussetzung ist damit zunächst die Fälligkeit Ihres Lieferanspruchs. Da keine der in Ziff. 5.2 der AGB beschriebenen Verzögerungsgründe vom Verkäufer dargelegt wurden, war der Lieferanspruch spätestens 12 Wochen nach Zahlung des Kaufpreises, mithin im Juni 2010 fällig. Ob der Hersteller liefern kann oder nicht, spielt dabei keine Rolle, da das Beschaffungsrisiko beim Verkäufer liegt. Will er derartige Risiken nicht eingehen, muss er dies mit dem Käufer bei Vertragsabschluss vereinbaren. Die hervorgebrachten Ausreden wirken beinah belustigend; lag es anfangs noch am Hersteller in Übersee, war später dann die Schiffsbesatzung verantwortlich und gelangt das Schiff nunmehr offensichtlich nicht durch den Suezkanal. Weitere Voraussetzung des Rücktrittrechts ist das Setzen einer angemessenen Frist zur Leistung nach Eintritt der Fälligkeit. Dies hatten Sie mehrfach getan, sodass Sie den Rücktritt bereits früher hätten erklären können. Immerhin liegt Ihre Bestellung nunmehr bereits über ein halbes Jahr zurück. Durch Ihre letzte E-Mail vom 13.09.2010 haben Sie sich allerdings selbst gebunden, indem Sie eine nochmalige Lieferfrist bis zum 30.09.2010 gesetzt bzw. eingeräumt haben. Daran sind Sie nun gebunden.

Sollte diese Frist ebenfalls fruchtlos verstreichen, sollten Sie den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Nach §§ 346 ff. BGB sind dann die gegenseitig empfangenen Leistungen zurück zu gewähren, Ihnen demnach der Kaufpreis zu erstatten. Den Rücktritt sollten Sie nicht per E-Mail, sondern mit normaler Post erklären, da es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, die der Schriftform bedarf.

Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird nach § 325 BGB durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen. Der Anspruch selbst ergibt sich aus §§ 280 Abs.1, 3, 281 Abs.1 Satz 1 BGB. Hat der Gläubiger, wie in Ihrem Fall Sie, seine Leistung bereits erbracht, kann er gemäß § 323 BGB zurücktreten und die Leistung zurückverlangen. Da gemäß § 325 BGB der Rücktritt den Schadensersatzanspruch nicht ausschließt, können Sie darüber hinaus Ihren Schaden nach der Differenzmethode berechnen. Nach der Differenztheorie fließt der Gegenleistungsanspruch in jedem Fall in die Berechnung des Schadensersatzanspruchs mit ein. Anstelle der erloschenen beiderseitigen Erfüllungsansprüche tritt eine einseitige Geldforderung des ersatzberechtigten Gläubigers in Höhe der Wertdifferenz zwischen dem Wert der Leistung und der Gegenleistung zuzüglich etwaiger Folgeschäden. Sollte es demnach zum Rücktritt kommen, sollten Sie sich anwaltlicher Hilfe bedienen, um Ihren entstandenen Schaden durchzusetzen. Welche Schäden Ihnen im Einzelnen entstehen, lässt sich derzeit nicht absehen. Möglicherweise erhalten Sie keine vergleichbare Badewanne zu den vereinbarten Konditionen oder den erforderlichen Abmessungen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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