Resturlaub wurde bei der Kündigung verweigert - Wie ist hier die Rechtslage?

Online-Rechtsberatung
Stand: 08.04.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe zum 16.1.2011 gekündigt und habe noch 10 Tage Resturlaub. Mein Arbeitgeber möchte mir den Urlaub nicht in Freizeit geben sondern ausbezahlen mit der Begründung dass Urlaubssperre ist. Darf er das oder habe ich ein Recht darauf den Urlaub in Freizeit zu bekommen?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

äußert der Arbeitnehmer Urlaubswünsche, muss der Arbeitgeber diesen nachkommen, sofern er sich nicht wiederum darauf berufen kann, dass dem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Dem Arbeitgeber als Schuldner des Urlaubs obliegt es, den Arbeitnehmer für die Dauer des Urlaubs von der Arbeitspflicht zu befreien. Seiner Verpflichtung zur Urlaubsabgeltung kann sich der Arbeitgeber im Urlaubsjahr nur und nur so lange entziehen, wie ein entsprechendes Gegenrecht existiert. Dies kann z. B. in der Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechts nach § 7 Abs. 1 BUrlG bestehen, wenn dem Urlaubsverlangen dringende betriebliche Belange entgegenstehen oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, vgl. BAG, NZA 1987, 379. Dringende betriebliche Belange stehen den Urlaubswünschen des Arbeitnehmers entgegen. Solche liegen nicht schon dann vor, wenn durch den Urlaub des Arbeitnehmers Störungen auftreten, die ohnehin notwendig hiermit verbunden sind. Vielmehr müssen darüber hinaus gehende, erhebliche Beeinträchtigungen des Betriebsablaufs zu befürchten sein.

Zu dringenden betrieblichen Belangen zählen deshalb insbesondere z.B.: Unterbesetzung einer Abteilung; besonders hoher Auftragsstand; personelle Engpässe bei Saisontätigkeiten; Abschluss- und Inventurarbeiten für den Jahresabschluss oder Abhängigkeiten vom Urlaubsanspruch des Arbeitgebers (Werksferien). Besonderheiten ergeben sich in Betrieben, in denen ein Betriebsrat gebildet wurde. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG stehen dem Betriebsrat Mitbestimmungsrechte bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze, des Urlaubsplans und sogar bei der Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer zu. Letzteres allerdings nur dann, wenn zwischen Arbeitgeber und dem einzelnen Arbeitnehmer kein Einverständnis hierüber erzielt werden konnte. Im Falle einer Kündigung kann der Arbeitgeber die sich ergebende Kündigungsfrist dazu nutzen, dem Arbeitnehmer noch offene Urlaubsansprüche zu gewähren. Grundsätzlich hat die tatsächliche Urlaubsgewährung Vorrang vor der Urlaubsabgeltung. Vor diesem Hintergrund werden an die Zurückweisung der Urlaubsgewährung im Vergleich zu der Situation im ungekündigten Arbeitsverhältnis erhöhte Anforderungen gestellt.

Nach § 7 Abs. 4 BUrlG kann der Arbeitnehmer die Abgeltung seines Urlaubsanspruchs verlangen. Dies geht jedoch nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis beendet worden ist und der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden konnte. Eine Vereinbarung, nach der sich der Arbeitnehmer im noch bestehenden Arbeitsverhältnis Urlaub "abkaufen" lässt, wäre wegen Verstoßes gegen §§ 7 Abs. 4, 13 Abs. 1 BUrlG, 134 BGB nichtig. Der Abgeltungsanspruch, als Surrogat für den Urlaubsanspruch, ist auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet.

Ob einer der oben genannten betrieblichen Belange in Ihrer Firma vorliegt, kann nach Ihren Mitteilungen nicht abschließend beurteilt werden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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