Schneeräumdienst leistet schlechte Arbeit - Besteht die Möglichkeit einer sofortigen Kündigung?

Online-Rechtsberatung
Stand: 14.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Es besteht ein Vertrag zur Schneebeseitigung. Die ausführende Firma kommt der Leistung unzureichend nach. Anlass zur Reklamation besteht fast täglich. Entgegnungen sind vielfältig bis hin zum Vermerk, man habe auch noch anderes zu tun. Als Qualitätsmaßstab setze ich den Vergleich mit Bürgersteigen der Nachbarschaft an. Diese Unterschiede sind auf Fotos festgehalten.
Heute erhalte ich eine Aufhebung des Angebots mit sofortiger Wirkung (das Angebot wurde nach meiner Akzeptanz vom Anbieter gegengezeichnet. Somit ist es doch mehr als ein Angebot). Eine vereinbarte Teilzahlung erfolgte im Voraus.
Ist eine derartige Kündigung möglich?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Sie haben mit Herrn F. einen Dienstvertrag geschlossen. Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, nämlich ein Angebot und die Annahme. Beides ergibt sich aus dem Schriftstück vom 24.10.2010. Gem. § 620 Abs. 1 BGB endigt das Dienstverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist. In Ihrem Fall endet das Dienstverhältnis am 30.04.2011, ohne das es einer Kündigung bedarf.

Eine ordentliche Kündigung des Vertrages oder wie es Herr F. mit Aufhebung des Angebots bezeichnet ist gem. § 620 Abs. 2 BGB nicht möglich, da eine feste Laufzeit vereinbart wurde. Nur wenn Sie den Vertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen hätten, käme eine Kündigung unter den Voraussetzungen des § 621 BGB in Betracht. Da ein wichtiger Grund nicht ersichtlich ist, scheidet auch eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund aus.

Damit wird Herr F. seinen Verpflichtungen noch bis Ende April 2011 nachkommen müssen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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