Arztpraxis wird geschlossen - Kündigungen und Möglichkeiten der Abfindung für Arbeitnehmer

Online-Rechtsberatung
Stand: 07.04.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich arbeite seit 21 Jahren in einer Arztpraxis, die zum 31.6.2011 geschlossen und in einer Praxisgemeinschaft mit 4 anderen Ärzten weitergeführt wird. Da ich 7 Monate Kündigungsfrist habe, werde ich die Kündigung (Änderungskündigung?) in den nächsten 2 Tagen erhalten. Ich habe aber keinerlei Kenntnis, wie mein neues Berufsfeld, Arbeitszeiten, Arbeitsgebiete, Konditionen etc. aussehen werden.
Falls mein neuer Vertrag, den ich sicher nicht die nächsten 4 Monaten erhalten werde, für mich nicht akzeptabel ist, ist die Frist auf Klage vor dem Arbeitsgericht auf Abfindung verstrichen.
Habe ich überhaupt in diesem speziellen Fall das Recht auf Abfindung? Mein jetziger Chef schließt ja seine Praxis und führt sie in anderer Form weiter.
Ist es Rechtens, jetzt die Kündigung auszusprechen und die neuen Konditionen erst viel später bekannt zu geben?
Ist es überhaupt eine Änderungskündigung, wenn es sich nachher um einen neuen Arbeitgeber handelt (die Praxisgemeinschaft)?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Eine Änderungskündigung kann nur durch den jetzigen Arbeitgeber ( wenn ich Sie richtig verstehe, einer der Ärzte aus der bisherigen Arztpraxis) ausgesprochen werden; er muss dann auch derjenige sein, der die Neuanstellung bzw. Weiterbeschäftigung zu veränderten Bedingungen vornimmt. Ein Wechsel des Arbeitgebers ist keine Änderungskündigung; sie müssten dann einen neuen, vom ersten unabhängigen Arbeitsvertrag erhalten.

  1. Sollte Ihr bisheriger Arbeitgeber dennoch eine Änderungskündigung aussprechen, muss diese zwingend die wesentlichen Bedingungen enthalten, zu denen die Weiter-bzw. Neubeschäftigung erfolgt: Das ist Arbeitszeit, Beschäftigungsart und -ort, Person des Arbeitgebers, Höhe der Vergütung, Urlaubsanspruch, Kündigungszeit etc.
    Wenn diese Bedingungen nicht enthalten sind, oder zumindest eine Weiterbeschäftigung zu gleichen Konditionen mitgeteilt wird, liegt keine Änderungskündigung, sondern eine unbedingte Kündigung vor.

Die Klagefrist von 3 Wochen gegen die Kündigung sollten Sie unbedingt einhalten; insbesondere, wenn der neue Vertrag unklar ist. Einen Anspruch auf Abfindung gibt es - leider - entgegen weit verbreiteter Meinung im Arbeitsrecht nicht; sie ist immer eine Sache der Verhandlung. Sollte Ihr Betrieb/Praxis - wie ich vermute - weniger als 10 Mitarbeiter haben, genießen Sie nicht den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes und müssten damit rechnen, dass möglicherweise keine Abfindung gezahlt wird.

Wenn allerdings Ihr bisheriger Arbeitgeber die Praxis unverändert, nur in Gemeinschaft mit anderen Ärzten weiterführt, liegt eventuell ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vor, mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis weitergeführt werden muss. Das sollten Sie prüfen lassen, wenn die Kündigung vorliegt.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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