Zu beachtende Abstände bei dem Bau eines Flüssigkeitsbehälters in der Nähe eines Grundstücks

Online-Rechtsberatung
Stand: 06.04.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wie nahe an mein Grundstück (kleine Wiese von 3 x 4 m) auf der ich im Sommer immer sitze, darf ein Flüssiggasbehälter gebaut werden?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

den Bauordnungsvorschriften der Länder ist keine Abstandsfläche zu entnehmen, da es sich bei Flüssiggasbehältern nicht um Gebäude im Sinne der Bauordnung handelt; so hat jedenfalls der bay.VGH am 10.3.2005 (Az.: 14 ZB 04.3332) entschieden.

Ein Abstandsgebot ergibt sich aber aus den Vorschriften und Regeln der Technik bei Aufstellung und Betrieb der Druckbehälter (insbesondere: TRB 600,610,700, 801 Nr.25 Anlage Technische Regeln Druckgase, TRG 280 und TRF 1996).

Nach diesen Vorschriften muss sich um den Flüssigtank ein Schutzbereich befinden. Innerhalb eines Radius von 3 m dürfen sich bei einem im Freien aufgestellten Tank keine Kanaleinläufe und keine brennbaren Gegenstände befinden. Dieser Schutzbereich muss auf dem eigenen Grundstück des Betreibers liegen. Sind nur Flaschen aufgestellt, beträgt der Schutzbereich nur 1 m.

Daraus ergibt sich mittelbar ein Grenzabstand von 3 / 1 m.

Weitere Einschränkungen sehen die gesetzlichen Vorschriften nicht vor.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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