SCHUFA Eintrag wegen unwissentlichen Bestehens eines Handyvertrags

Online-Rechtsberatung
Stand: 27.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich hab vor 2005 einen Handyvertrag mit der Firma V. gehabt. Leider hab ich alle Unterlagen zu diesem Vertrag weggeschmissen. Seitdem hab ich eine Prepaid-Karte von S. Nun wollte ich einen neuen Vertrag für ein Smartphone machen und dort hieß es, ich hätte einen negativen Schufa-Eintrag. Ich habe mir Informationen bei der Schufa besorgt und tatsächlich, V. hat gemeldet, dass ich einen Vertrag nicht ordnungsgemäß beendet habe. 05.11.2007 – 239 Euro, 1.10.2008 – 250 Euro, 02.11.2009 – 260 Euro. Ich wusste allerdings bis dato nichts davon, da ich keine Rechnung oder Mahnung erhalten habe.

Hab bei V. angerufen und die bestätigen mir, dass noch Forderungen offen sind. Wegen den nicht erhaltenen Mahnungen soll ich morgen nochmal anrufen. Wie gesagt, der Vertrag existiert wohl schon seit 2005 nicht mehr.
Gibt es eine Verjährung in diesem Fall? Kann man irgendwas machen, dass der negative Schufa-Eintrag ausgetragen wird? Wenn ich gewusst hätte, dass 250 Euro offen sind, hätte ich die ja sofort bezahlt und der Schufa-Eintrag wäre jetzt nicht mehr drin.

Antwort des Anwalts

Grundsätzlich sind Ansprüche aus dem Jahre 2007 noch nicht verjährt. Gemäß § 195 BGB beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre und endet erst mit dem Schluss des Jahres. Das bedeutet, die Ansprüche aus 2007 können noch bis 31.12.2010 eingeklagt werden.

Wenn ein Zahlungszeitpunkt im Vertrag vereinbart war, sind Sie auch ohne Mahnung in Verzug.

Wenn Sie sich darauf berufen, dass der Vertrag gekündigt wurde und somit ausstehende Zahlungen ab 2006 gar nicht mehr aufgelaufen sein können, dann müssen Sie nachweisen, dass der Vertrag ordnungsgemäß gekündigt wurde. Dies ist durch ein Einschreibebeleg oder eine Faxbestätigung möglich.

Ansonsten verlängert sich der Vertrag, wenn dies vertraglich vereinbart war, automatisch und es sind zumindest die Grundgebühren zu zahlen.

Wenn Sie die Kündigung nachweisen können, ist der SCHUFA-Eintrag wohl zu unrecht erfolgt. Sie sollten unter Vorlage der Kündigung dies der SCHUFA mitteilen und um sofortige Löschung bitten.

Wenn Sie allerdings nicht nachweisen können, dass der Vertrag gekündigt wurde, müssen Sie wohl oder übel zuerst die Rechnung begleichen. Der Eintrag erfolgte dann zu Recht.
Es ist allerdings so, dass der Eintrag erst drei Jahre nach Begleichen der Rechnung gelöscht wird. Die Löschung erfolgt erst zum Ende des Jahres. Sie können eine frühere Löschung erreichen, in dem Ihnen der Gläubiger (V.) bescheinigt, dass die Forderung beglichen wurde und eine Löschungsurkunde vom Amtsgericht ausgestellt wurde. Diese bescheinigt, dass man aus dem Schuldnerverzeichnis gelöscht wurde. Dies ist aber nur der Fall, wenn auch eine Eintragung beim Amtsgericht vorgelegen hat. Dies ist beispielsweise bei der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Fall.

Der Eintrag könnte aber auch bei bestehender Forderung zu Unrecht erfolgt sein.
Dies wäre zu bejahen, wenn eine Abwägung zwischen den berechtigten Interessen der übermittelnden Stelle, der Schufa oder ihren Vertragspartnern und dem Betroffenen zugunsten des Betroffenen ausfällt. Nur wenn das Verhalten des Betroffenen auf Zahlungsunwilligkeit oder Zahlungsunfähigkeit beruht, dann kommt eine Eintragung in Betracht. Die Rechtsprechung ist hier zu Lasten des vom Eintrag Betroffenen äußerst zurückhaltend. Sie könnten zumindest versuchen zu argumentieren, dass Sie niemals Rechnungen oder Mahnungen erhalten haben und bei Kenntnis der Sachlage gezahlt hätten.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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