Genehmigung für eine Feuerwehrzufahrt

Online-Rechtsberatung
Stand: 04.04.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Für die derzeitige Nutzung eines Gebäudes in Baden- Württemberg ist eine Feuerwehrzufahrt mit Aufstellflächen erforderlich. Die Aufstellflächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr werden teilweise auf dem Nachbargrundstück liegen. Der Nachbar ist damit nicht einverstanden. Laut bestehender Grunddienstbarkeit „darf der Eigentümer des Grundstückes (worauf v. g. Gebäude steht) die Hofraumfläche des Nachbargrundstückes als Zufahrt zu seinem Gebäude und zum Rangieren mit Kraftfahrzeugen benutzen.“

Wird die Zustimmung des Nachbarn benötigt? Wer genehmigt die Feuerwehrzufahrt und die Aufstellflächen?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wird von der Baugenehmigungsbehörde geprüft, ob die bestehende Grunddienstbarkeit eine ausreichende Grundlage für eine Feuerwehrzufahrt und eine Aufstellfläche ist. Grundlage ist die Landesbauordnung Baden-Württemberg.

Die Frage des Umfangs der Grunddienstbarkeit selbst ist aber nicht einfach zu beantworten.

Der aus einer Grunddienstbarkeit Berechtigte hat einen Anspruch zunächst nur im Rahmen des Wortlauts der Grunddienstbarkeit wie sie im Grundbuch eingetragen ist. Die Rechtsprechung akzeptiert aber auch eine Auslegung des Textes der Eintragung um solche Fälle zu erfassen, die nahe liegen aber vom Wortlaut selbst nicht eindeutig mit umfasst sind.

Das OLG Köln hat in einer aktuellen Entscheidung vom 28.6.2006 (Az.: 11 U 229/05) die Kriterien dazu deutlich herausgearbeitet.

Maßgeblich ist danach in erster Linie auf den Grundbucheintrag abzustellen wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt. Herangezogen werden kann weiter der Vertrag mit dem die Grunddienstbarkeit bestellt wurde um deren Sinn und Zweck zu ermitteln. Schließlich kann auch bewertet werden, wie das Recht in der Vergangenheit in Anspruch genommen wurde.

Unter Heranziehung dieser Kriterien bin ich sehr im Zweifel, ob die vorliegende Grunddienstbarkeit für die Zwecke der Feuerwehr ausreicht.

Der Wortlaut der Grunddienstbarkeit lässt zwar die Anfahrt mit Feuerwehrfahrzeugen zu, nicht aber deren Aufstellung. Aufstellung bedeutet, dass die Feuerwehrfahrzeuge längere Zeit auf dem Grundstück stehen. Das ist mehr als fahren und rangieren.

Hinzu kommt dass die Grunddienstbarkeit sich auf den früheren Zustand des Nachbargebäudes bezieht, das die Anlage der Feuerwehrflächen nicht notwendig machte. Sinn und Zweck war nämlich die Sicherstellung der Erschließung des Grundstücks in dem Umfang wie er sich bei Bestellung der Grunddienstbarkeit zeigte. Eine eventuelle weitergehende Nutzung des Nachbargebäudes ist nur im Rahmen des ausdrücklich genehmigten Rechtes möglich.

Schließlich ist auf ein weiteres hinzuweisen: Die damalige Zustimmung des Nachbarn bezog sich auf das bestehende Gebäude mit der damaligen Nutzung. Offensichtlich liegt heute eine weitergehende Nutzung als bei Eintragung der Grunddienstbarkeit vor. Es ist dem vorliegenden Text nicht zu entnehmen, dass er eine solche Ausdehnung mit umfasst.

Erkennt die Bauaufsichtsbehörde die bestehende Grunddienstbarkeit nicht als ausreichende Grundlage an, ist mit dem Nachbarn über eine entsprechende Baulast zu verhandeln. Ist ein Ergebnis im Beratungswege unter keinem Umstand erzielbar, bleibt ein Feststellungsantrag vor dem Amtsgericht, dass die bestehende Grunddienstbarkeit auch die Zufahrt von Feuerwehrfahrzeugen und die Nutzung als Aufstellfläche mit umfasst. Wegen der beschriebenen Prozessrisiken würde ich diesen Weg aber nur im äußersten Notfall gehen.

Es spricht daher - wenn die Baugenehmigungsbehörde Schwierigkeiten macht- vieles dafür eine einvernehmliche Regelung zu suchen (sprich zu kaufen).

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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