Bemühungen einer schwerkranken Mutter und das rechtliche Verständnis des Wohls des Kindes

Online-Rechtsberatung
Stand: 07.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Enkelin ist 26 Jahre alt, bekommt volle Berufsunfähigkeitsrente und ist Epileptikerin. Sie hat zwei Mal im Jahr Anfälle, die krankenhausmäßig behandelt werden müssen und leichte, die sie durch Medikamente selbst steuern kann. Sie muss ständig Medizin einnehmen, weiterhin ist sie durch eine schwere Krankheit auf der rechten Seite eingeschränkt.

Vor drei Jahren bekam sie ein gesundes Baby während der Berufsausbildung, welche sie mit einem Facharbeiterabschluss beenden konnte. Ihr Freund und sie waren sich darüber einig, dass sie weiterhin ihre Lehre durchzieht und er ins Betreuungsjahr geht.

Nach knapp zwei Jahren trennte sie sich von ihrem Freund und beide haben nun das Sorgerecht. Vom Gericht wurde meiner Enkelin nur das Besuchsrecht eingeräumt. Zu dieser Zeit war es auch berechtigt, da sie nicht selbständig war und auch nicht in der Lage, sich ständig um ihr Kind zu kümmern. Ihr Freund, der 15 Jahre älter ist, nahm ihr jegliche Verantwortung ab. Nun lebt sie seit eineinhalb Jahren allein in einer 2-Zimmerwohnung und führt allein ein selbständiges Leben ohne Hilfe. Für ihr Kind macht sie alles und hält alle Besuchstermine ein usw. Alle 14 Tage am Wochenende und alle 14 Tage mittwochs zum Donnerstag holt sie die Kleine von dem Kindergarten und bringt sie am Donnerstag wieder zurück. Um die Kleine zwischendurch zu sehen, versucht sie ihren ehemaligen Freund zu besuchen, um die Kleine abends ins Bett bringen zu können, was natürlich nur nach Laune ihres Ex Freundes gestattet wird.

Unsere Frage lautet: Sie möchte gern ihr Kind zurück, hat sie überhaupt eine Chance oder gibt es vielleicht andere Regelungen, um Ihr Kind öfter zu sehen?olt

Antwort des Anwalts

Zunächst möchte ich Ihnen sagen, dass ich glaube, dass wenig Chancen bestehen, dass Ihre Enkelin ihr Kind zurück bekommt. Zumindest dann nicht, wenn damit gemeint ist, dass das Kind dauerhaft bei ihr lebt. Zuständig für eine solche Entscheidung wäre das Familiengericht. Das Familiengericht hat dabei bei allein Entscheidungen nach BGB und Familienverfahrensgesetz (FamFG) sich einzig am Wohl des Kindes zu orientieren. Und sämtliche Familiengerichte gehen davon aus, dass es niemals dem Kindeswohl zuträglich ist, wenn es abrupt die Bezugsperson wechselt, also in Ihrem Fall vom Vater zur Mutter zieht. Die Gerichte vertreten weitgehend die Ansicht, dass für die Kinder eine stabile Beziehung zur Bezugsperson, hier der Vater, ganz evident wichtig ist.

Deshalb würde ich Ihnen raten, das Ansinnen ihrer Enkelin, das Kind zu sich zu holen, nicht weiter zu verfolgen. Ein Familiengericht könnte das gegen Sie wenden, weil Sie dabei dem Kind etwas zumuten würden, das nicht gut für das Kind ist.

Etwas anderes wäre es, wenn der Vater des Kindes mit der Betreuung überfordert ist oder das Kind schlecht behandelt. Aber dergleichen erwähnen Sie in Ihrer Anfrage nicht, so dass ich davon ausgehe, die Beziehung des Kindes zum Vater ist okay.

Was ich Ihnen aber raten würde, ist sich mit dem Ansinnen zunächst an das Jugendamt zu wenden, die Beziehung zwischen Ihrer Enkelin und ihrem Kind auszubauen. Das ist nämlich in jedem Fall im Interesse des Kindes. Das Familiengericht oder das Jugendamt werden damals so geringe Umgangskontakte zugelassen haben, weil wegen der Krankheit Ihrer Enkelin die Gefahr bestand, dass sich diese auf das Kind auswirkt. Nun beschreiben Sie aber, dass Ihre Enkelin ihrer Krankheit im Griff hat und schon seit längerer Zeit einigermaßen störungsfrei alleine lebt. Das ist ein guter Ausgangspunkt für eine Vertiefung des Umgangs.

An Ihrer Stelle bzw. an Stelle Ihrer Enkelin würde ich mich an das Jugendamt wenden und um Unterstützung zur Ausweitung des Umgangsrechts bitten. Dann wird es ein Gespräch mit Ihrer Enkelin und dem Kindsvater im Beisein eines Mitarbeiters des Jugendamtes geben. Sollte dieses zu keiner Verbesserung der Situation Ihrer Enkelin führen, sollten Sie sich einen Rechtsanwalt nehmen, möglichst einen Fachanwalt für Familienrecht, und den Weg zum Familiengericht suchen mit einem Antrag nach § 1684 BGB mit dem Ziel, den Kindesumgang auszubauen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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