Finanzielle Probleme eines gemeinnützigen Vereins - In welchem Umfang haftet der ehrenamtliche Vorstand?

Online-Rechtsberatung
Stand: 14.03.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin Vorstand eines eingetragenen, gemeinnützigen Vereins in B.
Wir haben eine Immobilie im Besitz mit laufender Finanzierung. Wenn wir den Kredit nicht mehr bedienen könnten und das Haus würde unter den Hammer kommen (in der Regel wird ja nicht ein so hoher Preis dabei erzielt). Wenn der Preis unter dem offenen Darlehnsbetrag liegt. Besteht eine persönliche Haftung durch den Vorstand für diese Differenz, auf der die Bank sonst sitzenbleiben würde? Und wie kann diese ausgeschlossen werden?
Meine Frau ist ebenfalls im Vorstand (3 Gesamt). Hafte ich dann zu 2/3 privat?

Wir entlasten regelmäßig den Vorstand auf der Mitgliederversammlung.
Haben bisher keine Entlastung in der Satzung und keine Versicherung für den Vorstand.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

grundsätzlich ist tatsächlich ein gewisses Risiko der Vorstandshaftung gegeben, wenn die Darlehensraten für die Immobilie nicht mehr ordnungsgemäß bedient werden und es deswegen ggf. zur Zwangsversteigerung kommt.

Sowohl der ehrenamtlich als auch der hauptamtliche, also gegen Vergütung tätige Vereinsvorstand, haften persönlich gegenüber dem Verein nach innen oder Dritten nach außen für Schäden, die durch eine fahrlässig begangene Pflichtverletzung bei der Ausübung ihrer Vorstandstätigkeit entsteht.

Zwar haftet der Verein gem. § 31 BGB für seine Organe, also auch für den Vorstand. In der Regel haften aber der handelnde Vorstand und der Verein als Gesamtschuldner. D.h. der Gläubiger kann sich aussuchen, ob er den Verein, den Vorstand oder beide zusammen in Regress nimmt.

Im Verhältnis zur Bank kommt ein sog. Organisationsverschulden in Betracht. Dies ist vor allem dann annehmbar, wenn längerfristige Verbindlichkeiten eingegangen werden und im Rahmen des Wirtschaftens nicht ausreichende Rücklagen gebildet werden, um diese Verbindlichkeiten zu bedienen. Ggf. müsste also z.b. bei einer Immobilie frühzeitig der freihändige Verkauf angedacht werden, wenn sich Liquiditätsengpässe abzeichnen, die nicht kurzfristig anderweitig zu beheben sind. Zeichnet sich also ab, dass es zu einer solchen Problematik kommt, muss der Vorstand kurzfristig gegensteuern, will er nicht die persönliche Inanspruchnahme durch den Gläubiger riskieren.

Das gleiche gilt, wenn sich die Insolvenz des Vereins abzeichnet. Auch hier hat der Vorstand frühzeitig zu reagieren und Insolvenzantrag zu stellen, will er persönliche Schadensersatzforderungen vermeiden.

Eine Begrenzung dieser Haftung im Außenverhältnis, also gegenüber allen, die nicht Mitglieder des Vereins sind, ist NICHT auszuschließen. Hier würden entsprechende Satzungspassi in keinster Weise helfen, da diese von vornherein unwirksam wären. Auch die Entlastung des Vorstandes ist diesbzgl. nur im Innenverhältnis, nicht jedoch nach außen relevant. Auch hier haften Sie zunächst, bei Vorliegen o.g. Voraussetzungen, weiter.

Die Mitglieder des Vorstandes haften gesamtschuldnerisch, das bedeutet, jeder haftet für den vollen Forderungsbetrag. Nach Ausgleich der Forderung besteht im Innenverhältnis zwischen den Vorstandsmitgliedern ein Ausgleichsanspruch, in Ihrem Fall zu jeweils 1/3. Zahlt also das dritte Mitglied aufgrund einer Vorstandshaftung den Betrag voll, so könnte er jeweils von Ihnen und Ihrer Frau 1/3 des Betrages verlangen, so dass schlussendlich, auf Ihre Familie gesehen, 2/3 der Gesamthaftung liegen würde.

Sollte es sich also abzeichnen, dass Ihr Verein zahlungsunfähig wird, so sollten frühzeitig, ggf. unter fachkundiger Begleitung eines Rechtsanwaltes und/oder Steuerberaters, Verhandlungen mit den Gläubigern aufgenommen werden, um eine allseits befriedigende Lösung zu erreichen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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