Zulässigkeit von Klauseln über Weihnachtsgeldrückerstattungen

Online-Rechtsberatung
Stand: 29.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

In meinem Arbeitsvertrag steht folgende Klausel:
"Das Weihnachtsgeld ist ebenfalls zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis am Ende des Monats Februar des folgenden Jahres aus Gründen, die der Mitarbeiter zu vertreten hat, oder aufgrund dessen Eigenkündigung oder eines Aufhebungsvertrages nicht mehr besteht."
Wenn ich nun am zum Ende Februar selber kündige, muss ich das Weihnachtsgeld dann zurückzahlen, oder nicht? Besteht das Arbeitsverhältnis dann also Ende Februar noch, oder nicht?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Wenn Sie zum Ende Februar 2011 kündigen, steht fest, dass das Arbeitsverhältnis am 28.02.2011 endet. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine solche Klausel zulässig und wirksam, wenn ein Ausscheiden bis 31.03. erfolgt und das Weihnachtsgeld bis zu 1,5 Monatsbruttogehälter beträgt. Ich gehe davon aus, dass das ihnen gezahlte Weihnachtsgeld weniger als 1,5 Monatsbruttogehälter beträgt und nachdem die Bindungsfrist ohnehin statt 3 Monaten 2 Monate beträgt, wäre die Rückzahlungsklausel in Ihrem Arbeitsvertrag wirksam, mit der Folge, dass eine Eigenkündigung durch Sie zum 28.02.2011 dazu führt, dass das Weihnachtsgeld zurückzuzahlen sein wird. Die Rückzahlung des Weihnachtsgeldes kann grundsätzlich nicht gefordert werden, wenn es maximal 100.-- € beträgt. Bei einer Bindung bis 30.06. kann 1 Monatsbrutto Weihnachtsgeld zurückgefordert werden, bei einer Bindung bis 30.09. kann 0,5 Monatsbrutto zurückgefordert werden.

Wenn Ihr Weihnachtsgeld also mehr als 100.-- € beträgt und weniger bis zum 1,5-fachen Ihres Monatsbruttos sind Sie bei einer Eigenkündigung zum 28.02.2011 verpflichtet, das Weihnachtsgeld zurückzubezahlen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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