Berechnung des Volljährigenunterhalts für einen Studenten

Online-Rechtsberatung
Stand: 29.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Sohn hat am 01.10.10 sein Studium begonnen. Bafög bekommt er nicht, wurde abgelehnt. Das Amt für Bafög hat: Vater 580 € / Mutter 14 € ausgerechnet.
Frage:
ist die Bafögberechnung - Rechtsverbindlich abzüglich 154 € Kindergeld zu verstehen oder gilt für mich die Düsseldorfer Tabelle 640 € - 154 € Kindergeld = 486 €?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Fragestellung: Berechnung des Volljährigenunterhalts

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres erlischt das elterliche Sorgerecht, d.h. beide Eltern sind ab sofort barunterhaltspflichtig und zwar bis zum Ende eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses. Der bislang gewährte Betreuungsunterhalt entfällt. Das volljährige Kind muss also jetzt selbst für die Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche sorgen. Der Unterhalt für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, richtet sich in der Regel nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Sofern Ihr Sohn bei der Mutter lebt und noch nicht 21 Jahre alt ist, sind Ihr Nettoeinkommen und das Ihrer Frau zusammenzurechnen und dann der Betrag aus der Düsseldorfer Tabelle abzulesen. Hat das volljährige Kind einen eigenen Hausstand, wie vermutlich Ihr Sohn, beträgt der Bedarf bundeseinheitlich (einheitliche Rechtsprechung aller OLG) 640,00. Hieran wird bereits deutlich, dass der Bedarf Ihres Sohnes sich nach den gesetzlichen Vorschriften im Zusammenwirken mit der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte richtet und nicht nach der Berechnung des Bafög-Amtes. Dieses ist für die Unterhaltsberechnung nicht zuständig und berechnet lediglich den Bafög-Bedarf (Förderungsbetrag) nicht jedoch den Unterhalt (!). Es ist mithin von einem Bedarf von 640,00 auszugehen. Ich übernehme nachstehend lediglich die Quote aus dem Bafög-Bescheid zur Aufteilung zwischen Ihrem Unterhaltsbeitrag und dem der Kindesmutter.

Das Kindergeld ist an Volljährige auszuzahlen und wird in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet, vgl. § 1612 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB. Gesamtbedarf: 640,00 davon anzurechnen 184,00 Kindergeld. Damit beträgt der zum Bedarf fehlende Unterhaltsanspruch 456,00 (640,00 ./. 184,00).

Der Betrag von 456,00 ist demnach auf Sie und die Kindesmutter aufzuteilen. Ihre Einkommensquote beträgt nach dem Bafög-Amt 580,00 zu 14,00 = 594,00. Es ergeben sich damit folgende Quoten:

Vater: 456,00 : 594,00 x 580,00 = 445,25
Mutter: 456,00 : 594,00 x 14,00 = 10,75


Zusammen: 456,00

Gem. § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB ist der sich ergebende Unterhaltsbetrag auf volle Euro aufzurunden, so dass Sie Ihrem Sohn 446,00 und die Kindesmutter 11,00 monatlich zahlen müssen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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