Fehlgeschlagene Blumenlieferung aufgrund einer falschen Adresse

Online-Rechtsberatung
Stand: 21.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe bei einem Online-Blumenversand eine Lieferung bestellt an die Anschrift: Kastanienallee. Korrekt heißt die Straße aber "An der Kastanienallee". Allerdings wird das "An die" in der Praxis meistens weggelassen und alle Briefe und Pakete werden trotzdem zugestellt.
Der Versand hat die Anschrift automatisch geprüft. Da unter der gleichen PLZ ein anderer Ort die Straße "Kastanienallee" führt, hat der Versand den Ort verändert. Daraufhin konnte das Paket nicht zugestellt werden. Der Versand beruft sich darauf, dass sie keine postalisch korrekte Anschrift hatten und verlangt nun den vollen Preis. Eine nochmalige kostenfreie Lieferung lehnen sie ab (50 Prozent Erlass auf eine nochmalige Bestellung wurde angeboten).
Mein Fazit: Hätten Sie das Paket an die von mir angegebene, nicht ganz vollständige, Anschrift geschickt, wäre das Paket angekommen u. alles wäre gut. Der Versand hat den Ort geändert, und die Lieferung konnte nicht zugestellt werden.
Frage: Kann der Versand die Zahlung verlangen? Anderenfalls droht er mir mit Mahnbescheid, den ich derzeit verweigern würde.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Zunächst bitte ich höflich um Beachtung, dass die Beantwortung Ihrer Anfrage innerhalb der von mir zugesicherten Frist von 10 Stunden nur dann erfolgen kann, wenn Sie das Angebot innerhalb 1 Stunde angenommen haben. Nach meinen Notizen war dies nicht der Fall. Ich war daher auf Grund meiner zeitlichen Einteilung nicht mehr in der Lage, Ihnen die Anfrage rechtzeitig zu beantworten, hoffe jedoch, mit der nachstehenden Antwort noch helfen zu können.

Um Ihre Frage zu beantworten, ist auf die Vorschriften des BGB zurückzugreifen.

Die Lieferung von Blumen durch den Blumenversandhandel und die hierauf von Ihnen zu leistenden Zahlung stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Es handelt sich mithin um einen so genannten gegenseitigen Vertrag. Ihnen als Vertragspartner steht möglicherweise zu, die Zahlung auf die nicht erfolgte Lieferung zu verweigern, wenn es sich um einen nicht erfüllten Vertrag handelt, mithin also die Leistung des Vertragspartners nicht bzw. nicht ordnungsgemäß erbracht worden ist. Das Leistungsverweigerungsrecht begründet sich in § 320 I S. 1 BGB, welcher dann Anwendung findet, wenn zumindest keine Vorkasse durch den Besteller vereinbart worden ist.

Fraglich ist mithin, ob der Blumenversandhandel seine Gegenleistung ordnungsgemäß erbracht hat oder ob hier tatsächlich eine Leistungsstörung der Gestalt vorliegt, dass Sie zur Verweigerung der Zahlung auf Grund des nicht erfüllten Vertrages gem. § 320 BGB berechtigt wären.

Mithin kommt es letztlich einzig und allein darauf an, wer für die Nichterfüllung des Vertrages von Seiten des Blumenversandhandels verantwortlich ist. Hier ist letztlich entscheidend, ob die Verkürzung der Adresse durch Sie durch Weglassen des Namensbestandteils „An der“ dazu geführt hat, dass eine Lieferung nicht möglich gewesen ist. Hier kommt es schlicht weg darauf an, wie die Post mit diesen verkürzten Straßennamen verfährt. Grundsätzlich wird die Post zunächst die verschickte Ware an den betreffenden Ort, der sich aus der Postleitzahl ergibt, verschicken, sodann wird die Post, sofern verschiedene Orte unter der gleichen Postleitzahl registriert sind, nach dem Ortsnamen gehen, danach folgt die Straßenbenennung. Sofern es hier zu einer verkürzten Straßennamendarstellung kommt, wird die Post regelmäßig auf Grund der Kenntnisse hiervon, die Post dennoch ausliefern. Hierauf deutet auch Ihre Anfrage hin, auf Grund derer ich davon ausgehen kann, dass die Post die versandten Waren trotz der Verkürzung des Namens korrekt ausliefert. Sie haben in Ihrer Anfrage jedoch formuliert, dass der Blumenversandhandel, da dieser sich mit der Verkürzung des Namens offensichtlich nicht zufrieden geben wollte, eigenmächtig, d. h. also ohne Legitimation durch Sie, Postleitzahl und Ort geändert hat. In diesem Fall hat die Post gar keine andere Chance, als die bestellte Ware tatsächlich an den anderen, neu definierten Ort zu senden. Wenn aber die Post unter Benutzung der von Ihnen verkürzt dargestellten Adresse korrekt angekommen wäre, diese jedoch auf Grund der vom Versandhandel geänderten Adresse gerade nicht bei Ihnen ankam, geht dies nicht zu Ihren Lasten, sondern allein zu Lasten des Blumenversandhandels, da dieser, möglicherweise im Irrtum über die Gegebenheiten vor Ort oder über die Straßennamen, eigenmächtig Postleitzahl und Ort geändert hat, sodass die Ware falsch versandt werden musste. Wenn der Versandhandel jedoch die Ursache für die Falschversendung gesetzt hat, ist eine Haftung Ihrerseits für die Gegenleistung ausgeschlossen, so dass Sie hier auf Grund § 320 I S. 1 BGB die Leistung verweigern dürfen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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