Beamtenrechtliche Konsequenzen nach Beischlaf mit Abiturientin

Online-Rechtsberatung
Stand: 06.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin ein entsandter Beamter und arbeite an einer deutschen Auslandsschule. Vor 19 Monaten verbrachte ich einen Abend und eine Nacht bei einer volljährigen Abiturientin, die alle ihre Prüfungen absolviert hatte, das Abschlusszeugnis aber noch nicht erhalten hatte.
Ein Kollege hat nun vor wenigen Tagen die Schulleitung darüber informiert. Ich gehe davon aus, dass sie mich in Kürze zu den "Anschuldigungen" befragen werden.
Mit welchen rechtlichen Konsequenzen habe ich vermutlich zu rechnen? Muss ich mich dazu überhaupt äußern? Muss mir so etwas nicht nachgewiesen werden oder reicht es, dass es zwar wahr ist, es aber eigentlich keine handfesten Beweise gibt? Kann man mir überhaupt dienst- oder beamtenrechtlich etwas tun, wenn auch die andere beteiligte Person dazu gar nichts sagt? (sie studiert seit einem Jahr in Deutschland)
Der betreffende Kollege hat diese Information vor über einem Jahr von mir erhalten, als wir noch ein vertrauensvolles Verhältnis hatten. Kann er sich darauf berufen?
Welchen Rat können sie mir geben?

Antwort des Anwalts

nach deutschem Recht haben Sie keine Straftat begangen. Ein mit Einwilligung der Volljährigen vollzogener Geschlechtsverkehr stellt nach deutschem Strafrecht keinen Straftatbestand dar. Strafrechtlich können Sie insoweit nicht belangt werden.

Ich kann allerdings keine Aussagen zu den strafrechtlichen Vorschriften Ihres derzeitigen Aufenthaltslandes machen.

Wichtiger scheint mir der disziplinarrechtliche Aspekt.

Der Beamte unterliegt einer Reihe von Dienstpflichten, deren Verletzung zu einer disziplinarischen Bestrafung führen kann. Je nach Schwere des Verstoßes reicht das Spektrum dabei von einem Verweis bis zur Entfernung aus dem Dienst.

Nach § 61 Abs.1 Satz 2 BBG muss das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Wie weit diese Verpflichtung geht und was sie genau beinhaltet mag im Einzelfall streitig sein. Es dürfte aber wohl ein Konsens dahingehend bestehen, dass sexuelle Kontakte von Lehrkräften zu Schülern - gleich welchen Alters- unzulässig sind und grundsätzlich geeignet sind, Achtung und Vertrauen Dritter gegenüber den Lehrkräften in Frage zu stellen. Diese besondere Lehrer - Schülerbeziehung dauert grundsätzlich so lange wie das Schulverhältnis besteht; also bis zur förmlichen Entlassung des Schülers.

Sie sollten daher davon ausgehen, dass Sie mit einem entsprechenden Disziplinarverfahren überzogen werden.

Die Ermittlung der Tatsachen erfolgt dabei nach den gleichen Grundsätzen wie im Strafverfahren; Ihnen muss die Dienstverfahlung also nachgewiesen werden. Sie sind wie im Strafverfahren berechtigt zu schweigen. Nur das dürfte Ihnen vorliegend nicht entscheidend weiter helfen, da die Aussage Ihres Kollegen vorliegt. Wird ihr nichts entgegengesetzt steht sie zunächst einmal unwiderprochen im Raum. Sie könnten also hingehen und die Tatsache schlicht bestreiten. Ob das klug ist, ist eine ganz andere Frage. Sie müssten nämlich dann auch noch eine Erklärung dafür haben, warum Ihr Kollege Sie mit einer (unwahren) Anzeige anschwärzt.

Die betroffene Schülerin würde ich versuchen zunächst einmal aus der ganzen Sache heraus zu halten und nur dann auf sie zugehen, wenn dieses zwingend notwendig sein sollte um z.B. zu bezeugen, dass der Kontakt mit ihrem Einverständnis geschah.

Die Umstände der Tat (Volljährigkeit; Prüfungen abgeschlossen; keine Anzeige durch die Schülerin oder deren Eltern; Zeitablauf nach der Tat) sind nach meiner Auffassung keine Umstände, die den Tatbestand des Dienstvergehens an sich betreffen sondern sind bei der Auswahl und Bemessung der Disziplinarstrafe zu berücksichtigen. Ich sehe die Spannbreite hier zwischen einem Verweis und einer Geldstrafe; möglicherweise verbunden mit einem Schulwechsel. In einer solchen Situation spielen aber auch noch eine Reihe anderer Aspekte mit hinein, wie z.B. frühere disziplinarische Verfehlungen, dienstliche Beurteilungen und nicht zuletzt das Verhältnis zum Schulleiter von dem jetzt vieles abhängt.

Sollte der Schulleiter Sie ansprechen, sollten Sie in jedem Fall um ein eingehendes Gespräch bitten. Ich würde Ihnen raten nicht den Weg gehen zu wollen, die Tat zu bestreiten; das birgt eine Menge Risiken. So können Sie z. B. nicht sicher ausschließen, dass die Schülerin ehrlich ist und das Treffen einräumt. Das Bestreiten wird man als Uneinsichtigkeit sehen und bei der Strafzumessung negativ werten.

Klüger scheint es mir zu sein, den Vorfall offen einzuräumen und zugleich zugeben, dass es sich dabei um eine Fehlleistung Ihrerseits handelt. Sie sollten herausstellen, dass die Tat im gegnseitigen Einverständnis geschah. Sie sollten weiter herausstellen, dass für Sie die besondere Situation des Lehrer - Schülerverhältnisses nach Abschluss der Prüfungen faktisch aufgehoben war. Weiter sollten Sie herausstellen, dass es eitens der Schülerin offenbar kein Interesse daran gebe, diesen Vorgang publik zu machen. Weiter halte ich einen Hinweis darauf für hilfreich, dass bisher nichts an die Öffentlichkeit gedrungen sei und eine mehr oder weniger öffentliche Diskussion jetzt weder für die Schule noch für die betroffene Schülerin von Nutzen sei. Schließlich läge der Vorgang ja auch schon fast zwei Jahre zurück.

Ich kann mir vorstellen, dass die Schulleitung bei nüchterner Betrachtung der Dinge zu dem Ergebnis kommt, dass ein ordentlicher schriftlicher Verweis ausreicht, um Sie einerseits wieder auf den Pfad der Tugend zurück zu holen und andererseits dem Disziplinarrecht Genüge zu tun. Ich kann allerdings leider auch nicht ausschließen, dass ein übereifriger Beamter vor dem Hintergrund der aktuellen Mißbrauchsdiskussion in Deutschland ein förmliches Disziplinarverfahren einleitet, dass z.B. zu einer Geldstrafe oder zeitlich befristeten Besoldungskürzung führt.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice