Hat der Vater das Recht, das Kind täglich vor dem zu Bett gehen anzurufen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 14.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Aus einer nichtehelichen Beziehung hat meine neue Partnerin ein Kind (7) für das beide Elternteile das gemeinsame, gleichberechtigte Sorgerecht vereinbart haben. Das Kind lebt eine Woche bei der Mutter und eine Woche beim Vater.

Hat der Vater das Recht, das Kind täglich vor dem zu Bett gehen anzurufen, auch wenn die Mutter das nicht wünscht?

Hat der Vater das Recht während der Woche, in dem das Kind bei der Mutter lebt, nach Belieben Besuche beim Kind durchzuführen?

Hat der Vater das Recht, das Kind in der Wohnung der Mutter zu besuchen, auch wenn die Mutter das nicht wünscht?

Hat der Vater das Recht den Wohnort des Kindes zu bestimmen bzw. festzulegen?

Hat der Vater das Recht den Urlaubsort bzw. die Dauer des Urlaubs und die Urlaubsbegleitung der Mutter zu bestimmen?

Hat der Vater das Recht, den Umgang der Mutter und des Kindes mit dem neuen Lebensgefährten (selbst einen Sohn (20), nicht vorbestraft, keine Drogen, kein Alkohol, Festanstellung, usw.) der Mutter zu reglementieren bzw. zu bestimmen?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Ihre Fragen sind meinen Antworten jeweils vorangestellt:

Frage 1.: Hat der Vater das Recht, das Kind täglich vor dem zu Bett gehen anzurufen, auch wenn die Mutter das nicht wünscht?

Antwort: Telefonkontakte in einem vernünftigen Ausmaß sind dem Umgangsberechtigten neben einem angemessenen Umgang zu erlauben. Er ist nicht nur, aber insbesondere dann Bestandteil des Umgangsrechts, wenn der Umgang wegen großer Entfernung oder in der Person des Berechtigten liegender Gründe nicht persönlich durchgeführt werden kann. Das Umgangsrecht schließt keinen Anspruch des Umgangsberechtigten ein, den anderen Elternteil stets telefonisch erreichen zu können. Die Privatsphäre und die Interessen des betreuenden Elternteils sind zu berücksichtigen, vgl. OLG München FamRZ 1998, 976. Auch durch das Schenken eines Handys und die Übernahme der hierfür erforderlichen Kosten kann nicht verlangt werden, dass das Kind ständig erreichbar ist oder auf SMS sofort antwortet, denn eine ständige Erreichbarkeit ist nicht notwendig, um verwandtschaftliche Bindungen zu pflegen, vgl. Schnitzler/Rakete-Dombek, §?14 Rn?41. Auch wenn telefonische Kontakte der Sicherung einer möglichst unbefangenen und normalen Kontaktpflege dienen, ist der betreuende Elternteil nicht verpflichtet, dem Kind zur Wahrnehmung von Telefonkontakten einen eigenen Telefonanschluss bereitzustellen. Können sich die Eltern nicht über Telefonkontakte einigen, hat das Familiengericht eine Regelung nach §?1684 Abs. 3 BGB (Anordnungen) zu treffen, wobei auch die Interessen des betreuenden Elternteils an einer ungestörten Privatsphäre zu berücksichtigen sind. Dauer, Anzahl und Zeitpunkt der Telefonate sind dann festzulegen. Dabei ist in Ihrem Fall auch zu berücksichtigen, dass offensichtlich das sog. Wechselmodell betrieben wird, welchen von sich aus bereits einen ausgeprägten Umgang gewährleistet.

Frage 2.: Hat der Vater das Recht während der Woche, in dem das Kind bei der Mutter lebt, nach Belieben Besuche beim Kind durchzuführen?

Antwort: Beide Elternteile haben sich strikt an die vereinbarten Umgangszeiten zu halten. Diese dürfen nur in Ausnahmefällen geändert werden, z.B. bei Erkrankung des Kindes. Selbstverständlich existiert außerhalb der Umgangszeiten kein Umgangs- oder Kontaktverbot.

Frage 3.: Hat der Vater das Recht, das Kind in der Wohnung der Mutter zu besuchen, auch wenn die Mutter das nicht wünscht?

Antwort: Bei der Ausübung des Umgangsrechts hat der andere Elternteil das Kind bei Beginn ausgehbereit an der Wohnungstür zu übergeben. Das Hausrecht bleibt selbstverständlich vollumfänglich gewahrt.

Frage 4.: Hat der Vater das Recht den Wohnort des Kindes zu bestimmen bzw. festzulegen?

Antwort: Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil der elterlichen Sorge, kann vom Gericht herausgenommen und einem Elternteil allein übertragen werden. Sofern das Kind jedoch im gegenseitigen Einvernehmen seinen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil hat, richtet sich sein Aufenthaltsort nach dem Wohnsitz dieses Elternteils. Insofern hat der andere Elternteil keinen Einfluss auf die Wahl des Wohnortes des anderen Elternteils.

Frage 5.: Hat der Vater das Recht den Urlaubsort bzw. die Dauer des Urlaubs und die Urlaubsbegleitung der Mutter zu bestimmen?

Antwort: Grundsätzlich nicht: Solange sich das Kind im Rahmen des gemeinsamen Sorgerechts mit Einwilligung oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser gem. § 1687 Abs. 1 Satz 4 BGB die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. Dazu gehört auch das vorübergehende (partielle) Aufenthaltsbestimmungsrecht während der Ausübung des Umgangs. Grds. bestehen gegenüber dem anderen Elternteil Auskunftspflichten über wesentliche Umstände, wie z.B. plötzlich auftretende Krankheiten oder andere, über den normalen Tagesablauf hinausragende Geschehnisse. So besteht ein Auskunftsanspruch über den Aufenthaltsort des Kindes, wenn der Umgangsberechtigte das Kind während der Ferien/Urlaub auf Reisen mitnimmt. Andererseits ist der Umgangsberechtigte nicht verpflichtet, eine Art Protokoll über den Verlauf des ausgeübten Umgangs zu erstellen oder über jede Einzelheit Rechenschaft abzulegen. Insbesondere darf die Kindesmutter die Ausübung des Umgangsrechts nicht an bestimmte Bedingungen knüpfen oder die Gewährung des Umgangs davon abhängig machen. In Ihrem Fall dürfte also die Angabe der Adresse des Kindesvaters als dem Ausgangspunkt des Umgangsrechts genügen. Lediglich bei längeren Aufenthalten außerhalb Ihrer Stadt/Örtlichkeit ist die Bekanntgabe einer Adresse angezeigt.

Frage 6.: Hat der Vater das Recht, den Umgang der Mutter und des Kindes mit dem neuen Lebensgefährten (selbst 1 Sohn (20), nicht vorbestraft, keine Drogen, kein Alkohol, Festanstellung, usw.) der Mutter zu reglementieren bzw. zu bestimmen?

Antwort: Nein: Die von § 1685 BGB Abs. 1 und 2 erfassten Personen erhalten ein subjektives, einklagbares und vollstreckbares Recht, BGH NJW 2001, 3337, 3338. Das sind neben den Großeltern und Geschwistern in erster Linie Bezugspersonen, die mit dem Kind über längere Zeit in einer häuslichen Gemeinschaft leben, mithin Lebenspartner eines sorgeberechtigten Elternteils. Dem Dritten steht nur ein Umgangsrecht, aber kein Bestimmungsrecht nach § 1632 Abs. 2 BGB (Personensorge) während der Zeit des Umgangs zu (Rauscher FamRZ 1998, 329, 337); es besteht auch keine gerichtlich durchsetzbare Umgangspflicht der Bezugsperson.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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