Arbeitgeber verweigert Bezahlung für einen Ferienjob

Online-Rechtsberatung
Stand: 06.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Zum einen hatte mein Sohn im Juni diesen Jahres einen Ferienjob bei einem Landschaftsgärtner. Bis jetzt wurde er nicht entlohnt. Mit vielen Telefonaten, die ich daraufhin mit dieser Firma führte, wurde ich bisher immer mit folgendem Satz abgespeist: "Wir kümmern uns darum." Mein Sohn hat doch ein Recht auf das Geld das ihm anfänglich zugesichert wurde.

Zum anderen wurde er von der Firma bezichtigt, Werkzeuge entnommen zu haben, was aber nicht stimmt. Denn mein Sohn ist alles andere als ein Handwerker und kann mit diesem Werkzeug gar nichts anfangen. Und der Ferienjob ist ca. 35 Km von seinem Wohnort entfernt, wodurch er vom Arbeitgeber selbst fast immer zum Bahnhof gebracht worden ist und da hätte er ja erkennen müssen, ob mein Sohn dieses Werkzeug mit hat oder nicht (Er hatte immer nur einen kleinen Rucksack mit Vesper dabei).

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Soweit Ihr Sohn mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung getroffen hat, wonach gegen eine näher bezeichnete Arbeitsleistung eine Vergütung gezahlt wird, steht Ihrem Sohn für den Fall , dass er vereinbarungsgemäß gearbeitet hat und der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, natürlich ein entsprechender Zahlungsanspruch zu.
Ihr Sohn müsste demnach und soweit der Arbeitgeber nicht weiter reagieren sollte, notfalls gerichtlich gegen den Arbeitgeber vorgehen und den Lohn einklagen. Hinsichtlich der Frage, welcher Betrag Ihrem Sohn zusteht, ist auf die Vereinbarungen zwischen Ihrem Sohn und dem Arbeitgeber bezug zu nehmen. Grundsätzlich gilt also, dass der Arbeitgeber den Betrag zahlen muss, der zuvor zwischen den Parteien als Vergütung/Lohn vereinbart wurde. Soweit dies also feststellt, müsste bestenfalls auch geklärt sein, in welchem Umfang Ihr Sohn im Betrieb gearbeitet hat. Aufgrund Ihrer Angaben gehe ich aber davon aus, dass die Höhe der von dem Arbeitgeber zu zahlenden Vergütung grundsätzlich feststeht. Ansonsten wäre von Ihrem Sohn grundsätzlich zu beweisen, wie viele Stunden er bei dem Arbeitgeber gearbeitet hat.
Soweit Sie bisher die Forderung nur mündlich geltend gemacht haben, sollten Sie die den Arbeitgeber durchaus noch ein weiteres Mal, dieses Mal allerdings schriftlich, zur Abrechnung und Auszahlung des Lohnes auffordern. Ich würde diese Zahlungsaufforderung mit einer kurzen Frist versehen und für den Fall der Fristversäumnis ankündigen, den Betrag gerichtlich einzuklagen.
Sollte in einem eventuell doch vorhandenen Arbeitsvertrag eine sogenannte Ausschlussfrist vereinbart worden sein, müsste hierauf besonders geachtet werden. Eine Ausschlussfrist hat zum Inhalt, dass Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb ggf. kurzer Fristen geltend gemacht werden müssen. Werden diese Fristen demnach versäumt, kann dies dazu führen, dass die an sich berechtigten Forderungen nicht mehr geltend gemacht werden können. Gibt es allerdings keinen schriftlichen Arbeitsvertrag gelten die allgemeinen Verjährungsvorschriften. Eine Lohnforderung aus dem Jahr 2010 könnte demnach bis spätestens Ende 2013 geltend gemacht werden. Eine solch späte Geltendmachung ist natürlich nicht wirklich zu empfehlen, zumal in solch einem Fall der Einwand der Verwirkung drohen kann.
Hinsichtlich des Diebstahls-/Unterschlagungsvorwurfs bleibt eigentlich nur zu sagen, dass der Arbeitgeber -ohne irgendeinen Beweis – keine Handhabe hat, eine berechtigte Lohnforderung Ihres Sohnes abzulehnen oder zu kürzen. Der Arbeitgeber ist für diesen doch schwerwiegenden Vorwurf beweislastpflichtig. Ich würde mich jedenfalls hierdurch nicht abschrecken lassen und die Lohnforderung weiter einfordern bzw. notfalls auch einklagen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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