Unterhaltspflicht bei negativen Betriebseinnahmen

Online-Rechtsberatung
Stand: 29.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin für meine beiden Söhne unterhaltspflichtig (13 und 16 Jahre alt). Die Unterhaltspflicht beginnt ab dem 01.07.2010. Seit 08.02.2009 bin ich selbständig tätig. Aufgrund des Aufbaus meines Betriebes habe ich minus Betriebseinnahmen. Meine Rücklagen sind für Darlehen des Betriebes verpfändet. Muss ich Unterhalt leisten?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandant,

Grundsätzlich können Sie sich bei Ihrer finanziellen Lage auf einen Mangelfall berufen; nach der ständigen Rechtsprechung muß Ihnen - vgl. Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle, die Sie auch im Internet einsehen können - ein Selbstbehalt von mindestens 900.- € verbleiben.

Allerdings muß ich Sie darauf aufmerksam machen, dass der Staat und die Gerichte gerade beim Kindesunterhalt sehr akribisch arbeiten und bei Selbständigen sehr genau geprüft wird, was als Betriebsausgabe anerkannt wird: nach der Rechtsprechung etwa des OLG München richtet sich dies nicht zwingend nach steuerrechtlichen Grundsätzen, so dass viele Absetzungen ( z.B. AfA) in die Berechnung des Nettos nicht einfließen.

Da Sie schreiben "Minus-Betriebseinnahmen" zu haben, Sie aber anderenfalls von etwas leben müssen und das Gesetz von Ihnen fordert, Rücklagen zumindest teilweise für den Kindesunterhalt vorzuhalten, besteht die Gefahr, dass das Gericht im Falle einer Unterhaltsklage Ihnen fiktives Einkommen zurechnet. Dies mit der Begründung, dass Sie - bei laufendem Minus-Ertrag Ihres Betriebs - eine Stelle auch als unselbständiger Arbeitnehmer suchen müssten.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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