Geltendmachung von geleisteten Überstunden

Online-Rechtsberatung
Stand: 29.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe bei meinem (noch) Arbeitgeber, einem Pflegedienst, etwa 460 Überstunden geleistet, dabei 2 x 7 Wochen durchgearbeitet ohne Frei, und habe zum Ende September gekündigt. Meine Chefin weigert sich die Überstunden zu bezahlen mit der Begründung wir hätten mündlich vereinbart, dass die Überstunden gegen meinen Dienstwagen aufgerechnet werden, den ich mit nach Hause nehmen durfte. Im Arbeitsvertrag steht das sie mir einen Dienstwagen zur Verfügung stellt, mehr nicht. Eine mündliche Vereinbarung gibt es nicht.
Würde ich einen Prozeß gewinnen?
Ich habe schriftliche ausgedruckte Beweise über diese Überstunden inklusive Dienstpläne und Tourenpläne.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit den Erfolgsaussichten eines etwaigen gerichtlichen Verfahrens zur Geltendmachung der von Ihnen geleisteten Überstunden Stellung:

Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass Ihr Arbeitgeber für die angebliche mündliche Vereinbarung beweispflichtig wäre. Ob es ihm gelingt, hierfür Zeugen zu finden, lässt sich von hier aus kaum beurteilen. Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Verfahrens würden allerdings sehr maßgeblich von etwaigen Zeugenaussagen abhängen, nämlich davon, was konkret vereinbart worden sein soll. Hierbei würde das Gericht die Zeugen selbstverständlich zur Wahrheitspflicht ermahnen und darauf hinweisen, dass eine gerichtliche Falschaussage strafrechtliche Konsequenzen hat. Des weiteren würden etwaige Zeugen insbesondere auf etwaige widersprüchliche Angaben hingewiesen.
Der von Ihrem Arbeitgeber zu führende Zeugenbeweis wäre daher für diesen eher schwierig und mit ungewissem Ausgang.

Demgegenüber bestehen selbstverständlich Ihrerseits keinerlei Bedenken, mithilfe der Dienstpläne, Tourenpläne und sonstigen schriftlich ausgedruckten Beweise einen gerichtsfesten Beweis für die Leistung der etwa 460 Überstunden zu erbringen. Selbstverständlich sind diese regulär abzugelten.

Die Erfolgsaussichten für die Geltendmachung der von Ihnen geleisteten Überstunden sind daher grds. als gut zu beurteilen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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