Nutzung des Arbeitshandys nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Online-Rechtsberatung
Stand: 29.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Von 2003 bis 2007 war ich bei einer Firma beschäftigt und habe dort ein Geschäftshandy bekommen mit dem ich ausdrücklich auch privat telefonieren durfte. Im Jahr 2007 ist mein Arbeitsverhältnis gemeinsam mit dem Handyvertrag des Geschäftshandys auf meinen neuen Arbeitgeber übergegangen. Zum 31.08.2010 habe ich gekündigt. Es war mündlich vereinbart, dass ich den Vertrag privat übernehmen kann. Das hat sich mein bisheriger Arbeitgeber nun anders überlegt um mich zu provozieren und möchte das Handy nebst Vertrag/SIMkarte zurück.

Mir geht es nun darum wie ich meine Persönlichkeitsrechte am besten schütze. In fast 8 Jahren sind über die Rufnummer eine Menge private Kontakte (z.T. auch unkontrolliert) gewachsen und ich möchte nicht, dass die Gespräche bei Dritten angkommen. Sprich: ich möchte nicht dass jemand anderes meine private Telefonnummer in den nächsten Jahren nutzt und damit Kenntnis von meinen privaten Kontakten bekommt bzw. sogar mit diesen Kontakten über mich spricht.

Hinzu kommt dass ein anderen Mitarbeiter ebenfalls zum 31.08.2010 das Unternehmen verlassen hat. Ihm wurde der Handyvertrag ohne Probleme
übertragen. (Gleichbehandlung?)

Frage 1: Kann ich auf den Übergang des Vertrages bestehen?
Frage 2: Falls nicht, wie kann ich veranlassen dass die Nummer in der nächsten Zeit nicht verwendet wird?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Voranstellend möchte ich bemerken, dass ich gute Chancen sehe, dass Sie den Handyertrag auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter nutzen können.

In meiner Urteilsdatenbank habe ich allerdings kein einziges Urteil gefunden, das die Rückgabepflicht eines privat genutzten Diensthandys betrifft. Deshalb muss zur Beurteilung des Sachverhaltes auf generelle Grundsätze des Arbeitsrechts zurückgegriffen werden und das dürfte in erster Linie die Pflicht zur Gleichbehandlung der Arbeitnehmer sein.

Dieses Gleichbehandlungsgebot, das ganz gesicherte und feste Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht ist, beinhaltet folgendes, mein arbeitsrechtlicher Kommentar sagt dazu:

„Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz setzt voraus, dass der Arbeitgeber bei der Leistungsgewährung eine Gruppe begünstigter Arbeitnehmer bildet und einzelne Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage ungerechtfertigt von der Leistungsgewährung ausschließt.“ Ungerechtfertigt ist die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe. Das gilt nicht nur für die Lohngerechtigkeit, sondern auch bei Sachbezügen.

Sämtliche Arbeitnehmer, die berechtigt waren, ihr Diensthandy auch privat zu nutzen, stellen meiner Meinung nach eine Gruppe in diesem Sinne dar. Wenn Sie nun als einziger Ihr Handy samt Sim-Karte zurück geben sollen, ist das meiner Auffassung nach eine ganz klare willkürliche Ungleichbehandlung. Erst Recht, wenn Ihr Arbeitgeber die Rückgabe erst weit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fordert.

Ich gehe davon aus, dass Sie, sollte es tatsächlich zur einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu dieser Frage kommen, Zeugen benennen können, in deren Fall die Übertragung des Vertrages problemlos möglich war.

Die Frage bliebe, was mit dem Handy geschehen soll. Das Handy selbst dürfte im Eigentum der Firma stehen und es wäre zurückzugeben.

Ich würde Ihnen danach folgendes vorschlagen. Geben Sie das Handy zurück, die Sim-Karte jedoch nicht. Sollten Sie verhandlungsbereit sein, bieten Sie der Firma an, dass sie den Vertrag kündigen kann und Sie die Entschädigung zahlen, die daraus entsteht, dass der Vertrag vor Ende der Vertragslaufzeit gekündigt wird bzw. dass Sie solange die Grundgebühr weiter zahlen.

Sollten Sie selbst aktiv werden wollen und nicht einsehen, warum Sie Kosten haben sollten, bleibt es dabei, dass Sie nur das Gerät herausgeben und beim Arbeitsgericht einen Antrag stellen oder durch einen Rechtsanwalt stellen lassen, der zum Inhalt die Feststellung hat, dass Sie berechtigt sind, den Vertrag in eigenem Namen weiter zu führen.

Letzteres dürfte für den Fall, dass Ihr ehemaliger Arbeitgeber überhaupt nicht mit sich reden lässt, der bessere Weg sein, da Ihr Arbeitgeber möglicherweise einfach eine neue Sim-Karte bestellt, die wiederum Ihre Telefonnummer betrifft.

Es wäre auch sehr gut möglich, dass Ihr Arbeitgeber auch schon auf ein einfaches Anwaltsschreiben von seinem Ansinnen ablässt, denn der Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot ist derartig evident, dass ich mir nicht vorstellen kann, dass er nach rechtskundigen Ausführungen daran festhält.

Hinsichtlich Ihres zweiten Argumentes, dass Ihre Persönlichkeitsrechte zu schützen sind, haben Sie natürlich völlig Recht. Sollte das ganze wider Erwarten ein arbeitsgerichtlicher Rechtsstreit werden, würde das aus meiner Sicht dazu führen, dass –sollte das Gericht aus welchen Gründen auch immer einen Gleichheitsverstoß verneinen- zwar das Handy und die Sim-Karte herauszugeben sind, aber der Arbeitgeber müsste sich eine neue Nummer geben lassen und sicher stellen, dass mittels Ansage, Sie unter der alten Nummer zu erreichen bleiben. Das wäre aus meiner Sicht der schlechteste Fall in der ganzen Angelegenheit.

Der Vollständigkeit halber ist es natürlich so, dass eine Gerichtsentscheidung nicht vorauszusagen ist. Beim Arbeitsgericht ist aber notwendig und auch sehr zeitnah nach Klageeinreichung eine Güteverhandlung vorgeschaltet. Und bei einem solchen Sachverhalt kann ich mir der Erfahrung nach und beim besten Willen nicht vorstellen, dass in einer Güteverhandlung keine sachdienliche Lösung gefunden wird.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice