Rückzahlung beim Hausverkauf durch die Genossenschaft

Online-Rechtsberatung
Stand: 29.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Das Haus habe ich am 31.05.2010 verkauft. Ich war Mitglied einer e.G und habe eine Einlage geleistet. Die Rückzahlung wurde bisher verweigert mit dem Hinweis "hierzu ist die Erstellung des Jahresabschlusses 2009 erforderlich."
Meine Frage hierzu: muß ich bis Ende des Jahresabschlusses warten?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass das Vorgehen der Genossenschaft in der geschilderten Form wahrscheinlich rechtlich nicht zu beanstanden ist. Dies begründet sich wie folgt.

Genossenschaften besitzen im deutschen Rechtskreis eine gewisse Sonderstellung. Grundsätzlich ist zwar jederzeit eine Kündigung der Geschäftsanteile gem. § 67b GenG möglich. Die Rückzahlungsmodalitäten kann die Genossenschaft jedoch durch Satzung mehr oder weniger frei bestimmen.

Die Rückzahlung zeitlich von der Aufstellung des Jahresabschlusses abhängig zu machen, ist in diesem Bereich nicht unüblich, sondern eigentlich gängige Praxis und von der Rechtsprechung bislang unangefochten.

Insoweit sind Ihre Möglichkeiten, gegen die ausstehende Zahlung zu opponieren eher begrenzt, um nicht zu sagen, nicht vorhanden. Entsprechende Maßnahmen wären nur dann erfolgversprechend, wenn die Aufstellung des Jahresabschlusses unbillig oder pflichtwidrig verzögert werden würde. Vor allem muss der gesetzliche Rahmen des § 336 Abs. 1 HGB beachtet werden, wonach der Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr innerhalb der ersten fünf Monate des folgenden Geschäftsjahres aufzustellen ist. Hier wäre also zunächst mittels der Satzung zu überprüfen, ob in Ihrem Fall das Geschäftsjahr das Kalenderjahr oder eine andere Zeitspanne ausmacht.

Allein die Aufstellung des Jahresabschlusses reicht jedoch noch nicht aus. Hinzu kommt, dass der Jahresabschluss offengelegt werden muss, näheres regelt § 339 HGB.
Als letzte Frist ist hier jedoch der 12. Monat nach Ende des abzurechnenden Geschäftsjahres festgelegt. Zuvor muss die Generalversammlung den Jahresabschluss genehmigt haben.

Wenn alle diese Voraussetzungen in Ihrem Fall erfüllt sind, haben Sie unsteitig sofort einen Anspruch auf Auszahlung. Ich vermute jedoch, dass in der gesamten Kausalkette mind. eine Voraussetzung noch nicht erfüllt ist, was Ihren Auszahlungsanspruch hemmt. Spätestens jedoch im Januar 2011 kann Ihnen, aufgrund des Ablaufes aller Fristen, kein Argument mehr entgegengehalten werden, was für eine Zurückbehaltung der Anteile spricht. Sodann könnte dann auch der Rechtsweg beschritten werden. Bis dahin rate ich jedoch noch Zurückhaltung an.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice