Voraussetzungen für ein eheähnliches Verhältnis

Online-Rechtsberatung
Stand: 29.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit eine Beziehung als eheähnliches Verhältnis bezeichnet werden kann?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Ich verstehe Ihre Anfrage aus der Perspektive des Familienrechtes und gehe dabei davon aus, dass Sie oder Ihre getrennt lebende oder geschiedene Ehefrau ein neues eheähnliches Verhältnis eingegangen sind. Damit können sich Änderungen im Unterhaltsrecht ergeben.
Bitte beachten Sie, dass an dieser Stelle nur eine erste Einschätzung möglich ist und das jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.

Nach der Unterhaltsreform zum 01.01.08 ist in § 1579 Nr. 2 BGB der Tatbestand für die Verwirkung eines Unterhaltsanspruches eingeführt, dass der Unterhalt dann verwirkt sein kann, wenn der Unterhaltsberechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft zusammen lebt. Diesen Verwirkungsgrund gab es vorher schon, er war nur in der Generalklausel des § 1579 BGB „versteckt“. Er ist jetzt direkt im Gesetz genannt, weil er zwischenzeitlich der häufigste Verwirkungsgrund in der Praxis ist. Allerdings ist durch die Nennung im Gesetz keine wirkliche Änderung der bisherigen Rechtslage festzustellen. In der Begründung des neuen Gesetzes wird nur auf die bisherige Rechtsprechung Bezug genommen, aber die verfestigte Lebensgemeinschaft wird nicht direkt definiert. Der Gesetzgeber hat nur darauf hingewiesen, dass objektive, nach außen tretende Umstände wie das Führen eines gemeinsamen Haushaltes über längere Dauer, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, größere gemeinsame Investitionen wie der Erwerb eines Einfamilienhauses oder die Dauer der Verbindung eine Rolle spielen. Es kommt aber nicht auf die Leistungsfähigkeit des neuen Partners an, die Aufnahme intimer Beziehungen oder die Möglichkeit der Eheschließung. Ein Unterhaltsanspruch kann in einer verfestigten Lebensgemeinschaft also auch dann verwirkt sein, wenn der neue Lebenspartner auf Sozialhilfe angewiesen ist.

Der BGH hat im Wesentlichen drei Fallgruppen herausgebildet.

  1. Der Unterhalt ist verwirkt, wenn der Unterhaltsberechtigte nur dann von einer Eheschließung mit dem neuen Partner absieht, um seinen Unterhaltsanspruch nicht zu verlieren. Dies hört sich zwar gut an, wird aber in der Praxis von dem Unterhaltsverpflichteten kaum nachweisbar sein.

  2. Der Unterhalt ist auch dann verwirkt, wenn der Berechtigte zwar gute Gründe hat von einer Eheschließung mit dem neuen Partner abzusehen, aber mit ihm in einer Unterhaltsgemeinschaft lebt. Eine solche Gemeinschaft liegt dann vor, wenn beide Partner gemeinsam den Haushalt finanzieren bzw. der den Haushalt führende Partner – wie es in einer Ehe nicht unüblich ist – von dem anderen unterhalten wird. Gleiches gilt auch, wenn beide wie in einer Doppelverdienerehe gemeinschaftlich wirtschaften. Ein besonderes Kriterium für das Vorliegen einer Unterhaltsgemeinschaft ist z.B. der Kauf eines gemeinsamen neuen Hauses oder einer Wohnung. Kriterium ist auch, wenn aus dieser Partnerschaft ein Kind hervorgegangen ist. Bei einer Unterhaltsgemeinschaft kommt es aber nicht darauf an, wie lange die Partnerschaft bereits besteht, sondern allein die äußeren Gegebenheiten oder die wirtschaftliche Verflechtung sind ausschlaggebend. Wenn der Unterhaltsbedürftige in der neuen Partnerschaft wie in einer Ehe versorgt ist und eine verfestigte Partnerschaft vorliegt, ist sein Unterhaltsanspruch verwirkt.

Ein Gegenbeispiel aus der Rechtsprechung dese BGHs ist, dass eine Unterhaltsverwirkung nicht vorliegt, selbst wenn die neue Partnerschaft bereits drei Jahre andauerte, aus dieser Partnerschaft ein Kind hervorgegangen ist, die Partner in dieser Zeit zusammengelebt haben, aber erst während des Zusammenlebens zu erheblichen Differenzen kam, der Besuch einer Familienberatung notwendig war und die Partner sich wieder trennten.

  1. Die dritte Fallgruppe einer verfestigten Lebensgemeinschaft, die zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führt, ist eine Beziehung, die sich in einem solchen Maß verfestigt hat, dass das nichteheliche Zusammenleben an die Stelle der Ehe getreten ist. Der BGH spricht hier von einem eheähnlichen Verhältnis. Hier spielt die wirtschaftliche Situation des neuen Partners keine Rolle. Hier wird nur auf Dauer und Art des Zusammenlebens und des Erscheinungsbildes in der Öffentlichkeit abgestellt. Es gibt aber eine von den Richtern geforderte Mindestdauer, die zwei bis drei Jahre nicht unterschreiten darf. Wenn diese neue Beziehung aber von Anfang an kriselt, kann nicht von einer verfestigten neuen Partnerschaft ausgegangen werden. Die Literatur geht davon aus, dass hier durch die Einfügung der verfestigten Lebensgemeinschaft in § 1579 Nr. 2 BGB eine gewisse Änderung der Rechtsprechung die Folge sein müsste. Weil die verfestigte Lebensgemeinschaft nun als eigener Tatbestand direkt niedergeschrieben wurde, soll dies dazu führen, den Zeitraum des Zusammenlebens am untersten Ende der Zeitskala anzusetzen bzw. die eheähnliche Gemeinschaft mit Elementen der Unterhaltsgemeinschaft (s. Ziffer 2) zu kombinieren. Es muss dann davon ausgegangen werden, dass die Zeitgrenze von zwei bis drei Jahren deutlich unterschritten werden kann.

In einem Sonderfall hat der BGH bejaht, dass eine verfestigte Gemeinschaft mit einem homosexuellen Partner vorliegen kann, da eine eheähnliche Gemeinschaft keine sexuellen Beziehungen erfordert. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft setzt nicht zwingend ein räumliches Zusammenleben mit einem gemeinsamen Haushalt voraus. Hier bezieht man sich auf die so genannte „Wochenendehe“. Das Problem der eheähnlichen Gemeinschaft wird die Abgrenzung zur bloßen Freundschaft sein. Im Unterschied dazu, hat eine Freundschaft auf die Unterhaltsberechtigung keine Auswirkung. Der BGH macht die Abgrenzung Freundschaft – eheähnliches Verhältnis davon abhängig, ob die Partner ihre jeweiligen Lebensbereiche bewusst getrennt haben und diese Lebensbereiche auf Distanz halten. Wenn sie aus diesem Grunde die überwiegende Zeit nicht gemeinsam verbringen, wird nicht von einem eheähnlichen Verhältnis zu sprechen sein. Die Distanz muss sich aber in der tatsächlichen Lebensführung zeigen. Von einem eheähnlichen Verhältnis kann nicht gesprochen werden, wenn getrennte Lebensmittelpunkte vorliegen und gemeinsame Besuche auch regelmäßig stattfinden. Selbst wenn gemeinsame Aktivitäten wie Ausflüge und Urlaub dazukommen, reicht dies in der Regel noch nicht. Es gibt aber auch Urteile des BGHs, in denen bereits gemeinsame Urlaube oder gemeinsame Besuche von Familienfeierlichkeiten als Indiz für eine eheähnliche Gemeinschaft gewertet werden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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