Schmerzensgeld bei Verbrennungen im Solarium

Online-Rechtsberatung
Stand: 14.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Tochter hat sich heute bei einem Besuch im Solarium Verbrennungen 1. - 2. Grades am gesamten Körper zugezogen und liegt jetzt zur Beobachtung auf der Intensivstation. Fotos wurden bereits im Krankenhaus gemacht.
Kann ich das Solarium auf Schmerzensgeld verklagen? Und wie wäre der richtige Weg? Anzeige bei der Polizei oder beim Ordnungsamt?

Antwort des Anwalts

Anhand der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Grundsätzlich dürfen Minderjährige ein Sonnenstudio nicht mehr nutzen. Gemäß § 4 NiSG (Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen) besteht ein Nutzungsverbot für Minderjährige. Gemäß § 8 NisG können bei Zuwiderhandlung Bußgelder von bis zu 50.000 Euro verhängt werden. Sie können den Betreiber des Studios somit beim zuständigen Ordnungsamt melden. Dazu brauchen Sie keinen Rechtsanwalt.
Das Gesetz können Sie hier nachlesen: http://www.gesetze-im-internet.de/nisg/index.html
Des Weiteren könnten Ihrer Tochter Schmerzensgeldansprüche zustehen. Dazu müsste schuldhaft von Seiten des Sonnenstudios gehandelt worden sein. Dies ist durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit möglich. Hier kommt in Betracht, dass die Röhren nicht ordentlich gewartet waren oder dass Ihre Tochter bezüglich der Stärke der Sonnenbank falsch beraten wurde. Sie sind in diesem Fall in der Beweispflicht. Wenn alles ordnungsgemäß abgelaufen wäre, hätte Ihre Tochter wohl kaum Verbrennungen dritten Grades davon getragen.
Das Landgericht Stade (Az.: 2 S 53/93) verurteilte einen Betreiber zu 1600 Euro Schmerzensgeld bei Verbrennungen ersten Grades, weil ein Filter versehentlich nicht eingebaut war. Amtsgericht Mannheim Az.: 3 C 172/05 urteilte, dass das Personal in Sonnenstudios nicht nur kassieren dürfe, sondern müsse auch beraten.
Dies sei auch dann erforderlich, wenn der Kunde nicht ausdrücklich nachfragt.
Wenn Warnschilder und Bräunungstabellen missachtet wurden, kann dem Kunden allerdings ein Mitverschulden angelastet werden.
Die Höhe des Schmerzensgeldes kann man vorab nicht pauschal bestimmen. Dies kommt auf den Gesundheitszustand Ihrer Tochter, auf die Dauer der Genesung und auf eventuelle Folgeschäden (wie z. B. Narben) an.
Ich rate Ihnen dringend einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung des Schmerzensgeldes zu beauftragen. Die Verjährungsfrist für Schmerzensgeldansprüche beträgt drei Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres in dem die Ansprüche entstanden sind. Sie können somit bis 31.12. klagen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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