Bau eines Gartenhauses an der Grundstücksgrenze

Online-Rechtsberatung
Stand: 29.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Eine erste telefonische Anfrage beim Bauamt bzgl. des Baus eines Gartenhauses an der Grundstücksgrenze wurde abschlägig beantwortet, da an der gleichen Grundstücksgrenze bereits ein Carport steht und die Länge der Anlagen an einer Grundstücksgrenze max. 9 m und für das gesamte Grundstück 15m sein darf. Mein Carport wird hier nach der HBauO als Garage betrachtet und zählt hierbei. Würde ich mein Gartenhaus, dass ca. 4,8 m breit und 2 m breit wäre, an der geplanten Stelle bauen, würde ich beide Maße (9m und 15m) sprengen, da der Carport meines Nachbars (Doppelhaus, ideelle Teilung) ebenfalls berücksichtigt werden müsste. Die betreffende Grundstückgrenze grenzt an einen Privatweg, der einer Eigentümergemeinschaft gehört, der ich zugehöre. Der Privatweg ist der Zugang zu mehreren Doppelhäusern.
Ich wurde nun aufgefordert, einen Änderungsantrag einzureichen. Allerdings war die Prognose eher negativ.

Meine Frage: Gibt es hier Erfahrungen, wann so eine Änderung ggf. positiv beschieden wird. Mein Problem ist, dass das Gartenhaus auch als Unterstellplatz für die Fahrränder verwendet werden sollte und dies der einzige sinnvolle Platz dafür wäre. Mein Grundstück ist sehr klein (ca. 300 m2) und lässt nicht viele sinnvolle Möglichkeiten zu. Unter dem Carport ist z.B. kein Platz mehr (Familie mit 4 Köpfen).

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Ihr Vorhaben wird nach § 6 der HBauO beurteilt.
Den Gesetzestext finden Sie hier:
http://www.bauordnungen.de/html/hamburg1.html#Anh09

Dort ist besonders der Absatz 7 Satz 1 und 2 HBauO für Sie einschlägig.

Ihr Carport wird von der Privilegierung des § 6, Abs. 7, Satz 1, 1 Alternative HBauO erfasst. Deshalb wird der Carport vom Bauamt als Garage, entsprechend des Gesetzestextes behandelt. Es handelt sich auch nach der gesetzlichen Definition um eine Garage (http://www.landesrecht.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?nid=5&showdoccase=1&doc.id=jlr-GaVHApP2&st=lr).

Es tut mir leid, aber ich kann Ihnen keine Hoffnung machen, das Bauamt dazu zu bringen Ihnen eine Abweichung der 9 m und 15 m zuzulassen. Selbst bei Anstrengung einem Änderungsverfahrens wird erfahrungsgemäß das Bauamt keine Veranlassung sehen von den gesetzlichen Vorgaben des § 6 HBauO abweichen.
Da so eine abweichende Genehmigung wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht nur zu Ihrem Vorteil wäre, sondern auch eine Bindungswirkung gegen die Verwaltung entfalten würde, in ähnlichen Fällen gleich zu entscheiden, wird niemand in der Verwaltung die Verantwortung übernehmen.

Allerdings ist beachtlich, daß Sie nicht gehindert sind an der Seite des Carportes einen Raum nach § 6, Abs. 7, Satz 1, 2 Alternative HBauO zu errichten, solange Sie das Gesamtmaß von 9 Metern nicht überschreiten und auf dem Grundstück nicht mehr als 15 m Grenzbebauung summieren.

Es macht also nur Sinn eine Lösung zur Platzierung der Aufbauten zu finden, die sich in dem festen Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bewegt.
Ich füge Ihnen einen Link bei, in dem ein Bauamtsleiter sich zu einem ähnlichen Problem äußert:
http://foren.kreis-stormarn.de/view/thread/2221/0/

Haben Sie schon einmal überlegt die Fahrradunterbringung und die Nutzung als Gartenhaus zu teilen?

Wenn sich aus der lediglich ideellen Teilung des mit dem Doppelhaus bebauten Grundstückes der Nachteil ergibt, daß Sie den Carport des Nachbarn in der Höchstgrenze mitberechnen müssen, bietet das jedoch auch den Vorteil, daß die Gartengrenze keine Grenze im bauordnungsrechtlichen Sinne darstellt, da es sich eigentlich um die Grundstücksmitte handelt.

Vielleicht wäre ein abgeschlossener Fahrradunterstand im Vorgarten eine Möglichkeit.
Anbei ein Beispiel: http://cervotec.de/start.html

Eine Überlegung wäre auch noch ein Aufbau des Schuppens zur rückwärtigen Grenze des Grundstückes wert, da zu dem Weg dort vermutlich auf eine praktikable Anwegung hergestellt werden kann. Da könnten Sie dann prüfen, ob § 6 Abs. 2 Nr. 3 HBauO umzusetzen ist, indem die Abstandsfläche auf das Weggrundstück übernommen wird. Dazu müsste natürlich die Eigentümergemeinschaft des Weges zustimmen. Das könnte zu erreichen sein, wenn mehrere Anlieger von so einer Lösung profitieren würden.
Dann stünde das Gartenhaus auch kurz hinter dem Zaun, allerdings nicht IN der Abstandfläche, sondern HINTER der Abstandsfläche, die über dem Weg liegt.
Die Radfahrer Ihrer Familie würden dann das Grundstück zur rückwärtigen Grenze betreten und verlassen.

Zuletzt wäre noch zu Überdenken, ob Sie mit Ihrem KFZ in eine mobile Garage ausweichen, die nicht als Gebäude im Sinne der BauO eingeordnet wird.

Erlauben Sie mir noch 2 Hinweise:

Bitte klären Sie Ihr Vorhaben mit Ihrem Doppelhausnachbarn. Es könnte zu Schwierigkeiten kommen, wenn der sich über den Carport hinaus ausbreiten will und Sie ohne Abstimmung den Spielraum alleine zu Ihrem Vorteil verbraucht haben.

Bitte sehen Sie noch den Bebauungsplan für Ihren Bereich ein, da dort abweichende Vorschriften zur HBauO ergangen sein können.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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